Tipp für Arbeitgeber*innen Unternehmer*innen können zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten eigenhändig zu unterzeichnen. Wichtig ist hier die Einhaltung der Schriftform. Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Arbeitgeber*innen mittelständischer und großer Betriebe dies jedenfalls ernsthaft in Erwägung ziehen. Gegenstand der Beauftragung können grundsätzlich alle Arbeitgeberpflichten nach dem ArbSchG sein. Die Vielzahl an arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften macht es Arbeitgeber*innen zuweilen nicht leicht, den Überblick zu behalten. In der Praxis stellen häufig die Punkte Arbeitszeiterfassung und Homeoffice die größten Herausforderungen dar. Hier ist eine fundierte arbeitsrechtliche Beratung unumgänglich. Insbesondere sollten Vereinbarungen wie eine Homeoffice-Vereinbarung mit Beschäftigten abgeschlossen werden. Unklarheiten gehen zu Lasten von Arbeitgeber*innen. Auch sollten Unternehmen das Thema "Arbeitszeiterfassung" nicht aus dem Blick verlieren. Es gibt aber diverse Sonderregeln für kleine Betriebe. Quelle: anwalt.de → Weitere Informationen Kanzlei Sandkämper, Justine Sandkämper Am Bahnhof 9 • 49593 Bersenbrück Tel. 05436 2419965 info@kanzleisandkaemper.de 23 Recht Anzeige Ausschreibungsbörse - Partner-Showrooms – Expertenwissen Deutschlands erster Marktplatz für den Arbeitsschutz. Einfach die besten Experten finden! 6 Monate kostenlos Premium-Mitglied werden!
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