5. Förderung effizienten Arbeitens Eine unsichere Arbeitsumgebung führt schnell zur Verunsicherung und Demotivation der Mitarbeitenden. Auch können Sicherheitsmängel die Beschäftigten in ihrer Arbeit behindern und Prozesse verlangsamen. Wird der Arbeitsschutz im Unternehmen ernst genommen, so sendet dies das richtige Signal an die Mitarbeitenden. Sie arbeiten effizienter und motivierter. Wer ist verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung? Wer führt sie durch? Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung trägt immer der/die Arbeitgeber*in. Die praktische Durchführung muss zwingend von einer sogenannten "fachkundigen Person" vorgenommen werden. § 2 GefStoffV: "Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen." Die TRGS 400 konkretisiert die Anforderungen der GefStoffV dahingehend, dass sie explizit Kompetenzen im Bereich Arbeitsschutz für fachkundige Personen vorschreibt. Weiterhin werden Kenntnisse über die gefährlichen Eigenschaften der vorhandenen Gefahrstoffe sowie zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt. Die entsprechenden Vorschriften müssen bekannt sein und die Arbeitsbedingungen sowie festgelegte Schutzmaßnahmen während einer Tätigkeit bewertet werden können. Entsprechende Kenntnisse können auch durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Insofern er/sie über die geeignete Qualifikation verfügt, kann der/die Arbeitgeber*in selbst als fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durchführen. Besitzt er/sie keine ausreichenden Kenntnisse, so muss er/sie sich durch fachkundige Personen – dies können zum Beispiel Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen oder auch externe Dienste sein – beraten lassen bzw. diese mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen. Natürlich müssen sämtliche erforderlichen Kenntnisse nicht in einer einzigen Person vereinigt sein. Ab einer bestimmten Betriebsgröße bzw. aufgrund der Heterogenität der geforderten Kenntnisse ist dies in der Regel auch nicht leistbar. Daher wird oft die Beteiligung mehrerer Personen notwendig, um ein optimales Schutzniveau zu erreichen. Insbesondere ist auch das Wissen der Beschäftigten wertvoll. Denn diese kennen die eigenen Arbeitsabläufe inklusive auftretender Gefährdungen immer noch am besten. Sie sollten daher frühzeitig in das Verfahren mit einbezogen und an der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Auch Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel seitens der Betriebs- und Personalräte sind zu beachten. Sollte die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung delegiert werden, so sind auch hier bestimmte Voraussetzungen 6 Arbeitssicherheit
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=