agbau_03.2025

Arbeitgebers gerät und betriebliche Zwecke verfolgt. Das Bundesarbeitsgericht stellt dabei auf die sogenannte "Fremdnützigkeit" ab: Eine Tätigkeit ist dann Arbeitszeit, wenn sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Wird beispielsweise verlangt, dass der Arbeitnehmer erst im Betrieb spezielle Kleidung anzieht oder bestimmte Sicherheitsprozeduren durchläuft, spricht vieles dafür, dass die damit verbundenen Wegezeiten zur Arbeitszeit zählen. Umkleidezeiten und Wege zur Umkleide Ein besonders streitträchtiger Bereich ist die Umkleidezeit. Das BAG hat mit Urteil vom 19.09.2012 (Az. 5 AZR 678/11) klargestellt, dass das Umkleiden dann zur Arbeitszeit zählt, wenn das Tragen bestimmter Arbeitskleidung vorgeschrieben ist und das Umkleiden aus hygienischen oder sicherheitsrelevanten Gründen zwingend im Betrieb erfolgen muss. In diesem Fall sind auch die damit verbundenen Wege vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit zu werten. Ein Unterschied besteht, wenn die Arbeitskleidung unauffällig ist und auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden könnte. Entscheidet sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall freiwillig, sich erst im Betrieb umzuziehen, liegt keine ausschließlich fremdnützige Tätigkeit vor. Die Umkleidezeit ist dann nicht zu vergüten. Sicherheitskontrollen und weitere betriebliche Verpflichtungen In sicherheitssensiblen Bereichen wie Flughäfen oder Kraftwerken sind Sicherheitskontrollen vor Arbeitsbeginn verpflichtend. Ob diese Zeiten als Arbeitszeit gelten, ist umstritten. Nach Auffassung einiger Landesarbeitsgerichte handelt es sich hierbei noch nicht um Arbeitszeit, sofern die Kontrolle vor der eigentlichen Zeiterfassung erfolgt und keine betrieblich geforderte Leistung erbracht wird. Anders liegt der Fall, wenn die Kontrolle auf Weisung des Arbeitgebers durchgeführt wird und mit anderen Arbeitsvorbereitungen verknüpft ist (z. B. Materialübernahme, Sicherheitsunterweisung). Dann spricht vieles für eine Einstufung als Arbeitszeit. Fremdnützigkeit als juristischer Maßstab Die Rechtsprechung verwendet zur Abgrenzung die "Fremdnützigkeit" als zentrales Kriterium: Ist eine Handlung ausschließlich durch betriebliche Erfordernisse motiviert, liegt Arbeitszeit vor. Erfolgt eine Handlung 25 Recht Anzeige Neu! Jetzt zum E-Mail-Newsletter anmelden und mit noch mehr Informationen auf dem Laufenden bleiben: https://bernheine-medien.de/newsletter-bestellen

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