agbau_03.2025

hingegen auf Wunsch oder aus Bequemlichkeit des Arbeitnehmers, ist sie nicht vergütungspflichtig. So ist etwa das Tragen einer auffälligen Schutzkleidung im Betrieb auf Weisung des Arbeitgebers fremdnützig, das freiwillige Umkleiden bei neutraler Kleidung jedoch nicht. Gleiches gilt für innerbetriebliche Wege, die zur Vorbereitung der Arbeitsausführung erforderlich sind, etwa zur Abholung von Werkzeugen. Wichtige Urteile zur Abgrenzung der Arbeitszeit • BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11: Umkleidezeiten und Wege zum Arbeitsplatz gelten als Arbeitszeit, wenn spezielle Kleidung angeordnet ist. • EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 (Tyco): Bei fehlendem festen Arbeitsort zählen Fahrtzeiten zu Beginn und Ende des Arbeitstags als Arbeitszeit. • BAG, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht verpflichten, eigene Arbeitsmittel unentgeltlich bereitzustellen – ein Gedanke, der auch auf Wegezeiten übertragbar ist. Handlungsempfehlungen Lange Wege im Betrieb können unter bestimmten Voraussetzungen zur Arbeitszeit zählen. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber durch Weisung oder betriebliche Organisation dafür sorgt, dass der Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsbeginn fremdnützig tätig wird. Umkleidezeiten, Sicherheitskontrollen und innerbetriebliche Transporte sind dann in der Regel zu vergüten. Arbeitgeber sollten ihre internen Abläufe überprüfen und gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsvertragsregelungen klare Verhältnisse schaffen. Arbeitnehmer wiederum haben das Recht, eine Vergütung einzufordern, wenn bestimmte Wegezeiten erkennbar im Interesse des Arbeitgebers erbracht werden. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall ist häufig sinnvoll, um Klarheit zu schaffen. Autor: Dr. jur. Jens Usebach LL.M. → Weitere Informationen Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M. JURA.CC – Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht Heumarkt 50 • D-50667 Köln Tel. +49 221 95814321 kanzlei@jura.cc • www.jura.cc 26 Recht → Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeits- recht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kanzlei JURA.CC ist auf das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht spezialisiert. Er berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Kommt es zu einer Kündigung, übernimmt er – falls erforderlich – auch die gerichtliche Vertretung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Ziel ist dabei stets eine interessengerechte Lösung: Für Arbeitnehmer kann dies etwa die Durchsetzung einer angemessenen Abfindung, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis oder die Rücknahme der Kündigung und Weiterbeschäftigung sein; Arbeitgeber unterstützt er bei rechtssicheren Kündigungen, der Vermeidung langwieriger Prozesse und der Gestaltung von fairen Einigungen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTE=