BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com 49 Die aktualisierte Verordnung betont die Bedeutung von geschlossenen Systemen (Containment) beim Umgang mit krebserzeugenden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen. Diese Systeme verhindern den direkten Kontakt zwischen Beschäftigten und Gefahrstoffen, indem sie die Substanzen in abgeschlossenen Bereichen halten. Ab dem 1. Mai 2025 führt die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) neue Gefahrenklassen für Stoffe ein, die ab dem 1. Mai 2026 auch für Gemische gelten. Diese Erweiterungen zielen darauf ab, gefährliche Eigenschaften von Chemikalien präziser zu erfassen und die Sicherheit zu erhöhen. Asbest – Bauen im Bestand Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung sah Ausnahmeregelungen lediglich für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten vor (siehe auch TRGS 519, hierzu gibt es bereits eine Regelung bis zur Anpassung). Nicht geregelt waren bislang Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, beim Bauen im Bestand. Hier schafft die am 5. Dezember 2024 in Kraft getretene Gefahrstoffverordnung nun mehr Klarheit. Es obliegt dem Auftragnehmer entsprechend § 6 GefStoffV zu prüfen, ob durch die Tätigkeiten Asbest freigesetzt wird und zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Konkrete Angaben zu Verwendungszeiträumen der unterschiedlichen asbesthaltigen Materialien sowie zu deren regionaler Verbreitung werden darüber hinaus auch in das technische Regelwerk aufgenommen. Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³), mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) und geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³). Aufgrund der Farbgebung der Risikobereiche (rot, gelb, grün) wird das Maßnahmenkonzept auch „Ampel-Modell“ genannt. So dürfen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und den erforderlichen Qualifikationen beispielsweise Schlitze in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung gefräst werden. Bislang war das nicht zulässig. Tätigkeiten mit hohen Risiken sind weiterhin mit strengen Anforderungen verbunden und können nur von Fachfirmen mit Zulassung sicher durchgeführt werden. Handwerksbetriebe werden solche Arbeiten faktisch nicht ausführen.
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