agbau_03.2025

50 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com Für alle Tätigkeiten mit Asbest ist wie bisher auch weiterhin die Sachkunde für die aufsichtführende Person, die während der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend ist, erforderlich. Neu ist die Sachkundeanforderung für Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen Materialien, zum Beispiel für Arbeiten im Gleis-, Straßen- und Tunnelbau sowie in Steinbrüchen. Dafür gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten, die über Grundkenntnisse zu Asbest (Fachkunde) verfügen, ausgeübt werden. Da die Anforderung an die Qualifikation der Beschäftigten neu eingeführt wird, gilt auch hierfür eine dreijährige Übergangsfrist. Verboten bleibt die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, zum Beispiel durch die Installation von Photovoltaikanlagen. Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbestzementwand- und -deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge. Verboten bleiben in Zukunft auch Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement. Weiterhin obligatorisch ist und bleibt die formale unternehmensbezogene und objektbezogene Anzeige der Tätigkeiten mit Asbest bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie die Übermittlung einer Kopie an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Überleitungshilfe zur Umsetzung der TRGS 519 (Asbest)  Zum 5. Dezember 2024 ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Nach § 11a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit mit Asbest festzustellen, ob diese unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen dem Bereich des niedrigen, mittleren oder hohen Risikos zuzuordnen sind. Die Risikozuordnung ist maßgebend für die risikobezogenen Anforderungen an die Schutzmaßnahmen, Anzeige- und Zulassungsverpflichtungen sowie die aufgaben- und risikobezogene Qualifikation. Die TRGS 519 ist bisher nicht umfänglich an die risikobezogenen Maßnahmen angepasst. In der aktuellen TRGS 519 werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen von der Art der Tätigkeit (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) sowie von der Bindungsform der asbesthaltigen Materialien (schwachgebunden / Asbestzement) abgeleitet. Mit Aufnahme der Exposition-RisikoMatrix in Anlage 9 der TRGS 519 wurde beInfo des BDK: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird i. d. R. auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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