agbau_04.2024

BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com 49 terialien machte es nötig, die bestehenden Vorschriften zu überarbeiten. So steckt derzeit auch die Gefahrstoffverordnung in einem Reformprozess. Angedacht war das Inkrafttreten zwar schon vor einigen Jahren – und seither steht ein Entwurf zur Diskussion. Doch trotz der Brisanz, die das Thema aufgrund der steigenden Erkrankungszahlen und der drohenden zunehmenden Belastung hat, kommt die Novelle im politischen Prozess nur langsam voran. Der neueste Entwurf für die Verordnung erntet aktuell sogar starke Kritik von Seiten der Bauwirtschaft. Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) warnt in einer aktuellen Mitteilung, dass der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegte 4. Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung gestoppt werden sollte. Nun wurde er im Bundeskabjnett beraten und hat dort eine Zustimmung erhalten. Zwar kommt er noch in den Bundesrat, doch dort ist er eigentlich nicht zustimmungspflichtig. Dennoch drängen sowohl der ZDB als auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), dass Nachbesserungen dringend nötig seien. Neue Gefahrstoffverordnung lässt Bauherren aus der Pflicht Die neue Gefahrstoffverordnung soll konkreter festlegen, welche Anforderungen im Umgang mit Asbest zu beachten sind. Denn Asbest kann in viel mehr Bauprodukten enthalten sein als bisher gedacht. So kann es auch bei Arbeiten in Bestandsbauten mit "alten" Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Fensterkitten zur Freisetzung von Asbestfasern kommen. Doch auch bei Arbeiten wie beim Bohren, Stemmen, Fräsen oder dem Abtragen von Putz muss ein ausreichender Gesundheitsschutz zugesichert sein. Schwierig wird es allerdings, wenn man nicht weiß, ob und wo Asbest in den alten Materialien steckt. Einer der zentralen Aspekte der neuen Gefahrstoffverordnung hinsichtlich Asbest war deshalb noch bis zum Bekanntwerden des aktuellen Entwurfs, dass die novellierte Gefahrstoffverordnung Informations- und Mitwirkungspflichten des "Veranlassers" von Bautätigkeiten vorsehen sollte. Das bedeutet, dass der Bauherr, die Bauherrin oder der Auftraggeber/-in ermitteln muss, ob in dem jeweiligen Gebäude Asbest oder andere Gefahrstoffe vorhanden sind – und dies vor dem Beginn der Baumaßnahmen. Doch dies ist nach Angaben des ZDB nun vom Tisch. Der neue Verordnungsentwurf sieht nach Angaben des Verbands lediglich vor, dass sanierungswillige Bauherren verpflichtet werden, alle Ihnen vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutsungsgeschichte über mögliche Gefahrstoffe bereitzustellen. Sind keine Asbest-lnformationen über den früheren Bau oder Umbau des Objektes vorhanden, soll der Info des BDK: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird i. d. R. auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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