agbau_01.2022

che Leistungen er/sie im Einzelnen schuldet, ob er/sie bereit ist, die hieraus unter Umständen resultierenden zusätzlichen Haftungsrisiken zu übernehmen und die angebotene Vergütung hierfür auskömmlich ist. Eine zwingende Begrenzung auf Vorgaben aus Gesetz oder Empfehlungen gibt es aber nicht. Carsten Kuschel: Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben nach meiner Auffassung den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie wurden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Wir glauben daher, dass wir mit der Verwendung dieses Leistungsbildes (Stand der Technik!) die größte Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleisten. Bei Einhaltung der Regeln sollte doch auch davon ausgegangen werden können, dass entsprechend der sogenannten Vermutungswirkung die Anforderungen der Baustellenverordnung insoweit erfüllt werden, oder? Guido Meyer: Es ist sicherlich richtig, dass nur mit einem klaren Leistungsbild Rechtssicherheit zu erlangen ist. Dies muss sich aus Sicht des/der Auftraggeber*in nicht zwingend auf den in den RAB beschriebenen Umfang beschränken. Ob die RAB heute überhaupt noch den Stand der Technik wiedergeben, vermag ich selbst gar nicht abschließend zu beurteilen. Bekanntlich werden sie seit geraumer Zeit nicht mehr angepasst. Der ASGB hat seine Arbeit vor geraumer Zeit eingestellt. Eine kontinuierliche Überprüfung und – soweit erforderlich – Anpassung wäre aber erforderlich, um dauerhaft der „Selbstbeschreibung“ der RAB als Stand der Technik genügen zu können. Ob sie vor diesem Hintergrund eine Vermutungswirkung entfalten können, halte ich – vorsichtig ausgedrückt – für zweifelhaft. Die RAB haben im Übrigen bekanntlich auch keine gesetzesgleiche Wirkung… Carsten Kuschel: Aber wie würde unsere Berufshaftpflichtversicherung reagieren, wenn wir von der Baustellenverordnung abweichende Leistungen erbringen und es dann zu einem Schadensfall kommt? Guido Meyer: Das ist ein berechtigter Hinweis. Jede*r Auftragnehmer*in wird in jedem Einzelfall überprüfen müssen, ob und inwieweit konkret von ihm/ihr gegenüber einem/ einer Dritten vertraglich geschuldete Leistungen vom Umfang seiner/ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Dies ist übrigens auch im Interesse des/der Auftraggeber*in. Im Zweifel wird der/die Auftragnehmer*in dies – auch für den konkreten Fall – mit seinem/ 15 Recht Rechtsanwalt Guido Meyer

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