agbau_01.2022

ihrem Versicherer klären und sich bestätigen lassen müssen. Sind (nur) „Leistungen nach der BaustellV“ Gegenstand des Versicherungsschutzes, so ist eine darüberhinausgehende Leistung regelmäßig nicht automatisch mitversichert. Dies kann einen zusätzlichen Versicherungsschutz (unter Umständen auch nur für den Einzelfall) erforderlich machen. Carsten Kuschel: Ist solch eine „Zusatzaufgabe bzw. Verpflichtung“ in Bezug auf mögliche Haftungsrisiken nicht eher kritisch zu sehen? Guido Meyer: Das wird von den im Einzelfall übernommenen Leistungen abhängen. Allgemein gilt aber natürlich in der Tat: Mehr Leistungen bedeuten mehr Verantwortung und damit potentiell auch ein höheres Haftungsrisiko. Wie reagieren Sie denn, wenn ein Auftraggeber erhebliche Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand der Baustellenverordnung sind, vereinbaren möchte? Carsten Kuschel: Wir bieten ausschließlich Leistungen nach Baustellenverordnung an und orientieren uns beim Leistungsbild an der RAB 30 mit kleinen Variationen. Sobald eine Anfrage davon abweicht, versuchen wir mit dem/der Kund*in ins Gespräch zu kommen, aufzuklären und auch die gegenseitige Erwartungshaltung abzugleichen. Es kommt nicht selten vor, dass wir mit Verweis auf Konkretisierungen des Leistungsbildes in den RAB, schon unsere Ziele erreichen. Im Gegensatz zu den Vorschlägen in Heft 15 der AHOSchriftenreihe („Leistungsbild und Honorierung – Leistungen nach der Baustellenverordnung“) weisen die Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen anscheinend einen erheblich geringeren Bekanntheitsgrad auf. Die angefragten Zusatzleistungen entstehen meiner Ansicht nach aufgrund von Unkenntnis über die Verantwortlichkeiten im deutschen Arbeitsschutzrecht und Unsicherheit bzgl. der konkreten Aufgaben des/der Koordinator*in. Man vergisst hier, dass die Verantwortlichkeit der ausführenden Firmen als Arbeitgeber*in für die Gewährleistung einer funktionierenden Arbeitssicherheitsorganisation durch den Einsatz eines/einer Koordinator*in nicht berührt werden und diese weiterhin eigenverantwortlich für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zuständig sind. Die seitens der Projektsteuerer und anderen Ausschreibenden gerne beispielsweise um Kontroll-, Prüf- und Überwachungsaufgaben erweiterten Leistungsverzeichnisse sind zwar gut gemeint, konterkarieren aber das seit Jahrzehnten bestehende deutsche Arbeitsschutzsystem und schieben den/die Koordinator*in in den Fokus möglicher Haftungsrisiken! Guido Meyer: Der Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber*innen ist meines Erachtens sehr wichtig. § 8 ArbSchG weist – was häufig übersehen wird – auch den Arbeitgeber*innen eine Pflicht zur Zusammenarbeit zu. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber*innen an einem Arbeitsplatz tätig, so sind die Arbeitgeber*innen verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Dies ersetzt nicht die Koordination durch den/die Koordinator*in, steht aber neben ihr. Zudem weist auch § 5 Abs. 1 BaustellV den Arbeitgeber*innen eigenständige Pflichten zu. Schließlich hält § 5 Abs. 3 BaustellV ausdrücklich fest, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber*innen für die 16 Recht

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