agbau_01.2022

rücken natürlich die gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen in den Fokus. Eine allgemeine Kontrollpflicht hinsichtlich der Einhaltung des zunächst von jedem/jeder Arbeitgeber*in für seine/ihre Arbeitnehmer*in auf der Baustelle geschuldeten Arbeitsschutzes besteht nicht. Für die Umsetzung würde mich interessieren: Wie grenzen Sie dies in der Praxis ab? Carsten Kuschel: Zuerst einmal fühle ich mich als Geschäftsführer besser, wenn keine expliziten Prüfungs- oder Kontrollpflichten in unserem Vertrag zu finden sind. Wir haben in unserem Qualitätsmanagement einen Leitfaden für die Leistungen des SiGeKo in der Planungs- und Ausführungsphase erstellt und schulen unsere Mitarbeiter*innen regelmäßig insbesondere bzgl. des Rollen- und Aufgabenverständnisses. Hierzu kann man auch die „Praxishilfe der Offensive Gutes Bauen – Check gute Koordination sichtbar machen“ sehr empfehlen. Wir haben viele Kund*innen, die uns frühzeitig beauftragen, so dass wir auch wirksam dazu beitragen können, dass z. B. gemeinsam genutzte Schutzeinrichtungen in Leistungsverzeichnissen aufgenommen und vertraglich zugeordnet werden können. Bei einer vertraglichen Regelung über die Verantwortlichkeit für die Vorhaltung und Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) beispielsweise von Verkehrswegebeleuchtung stellt sich dann nachher nicht mehr die Frage der Zuständigkeit. Wir fragen zudem in der Ausführungsphase von allen ausführenden Unternehmen die Zuständigkeiten gemäß § 3 DGUV 38 Bauarbeiten „Leitung, Aufsicht und Sicherungsmaßnahmen“ ab. Sobald regelmäßig die gleichen Mängel mit Potenzial auftreten, hinterfragen wir die Überwachungsverpflichtungen in den Zuständigkeitsbereichen und lassen gegebenenfalls die Situation in der Form eskalieren, dass wir Bauherr*innen oder Vertreter*innen einbinden, um mit entsprechendem Nachdruck vertraglich oder gesetzlich geschuldete Leistungen einzufordern. Wir versuchen die Rolle des/der Koordinator*in gemäß RAB 10 so auszufüllen, dass wir die Beteiligten in geeigneter Art und Weise zusammenbringen und die Zusammenarbeit und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Baufirmen koordinieren, ohne uns selbst in die Rollen des Überwachenden reindrängen zu lassen. Dieser Plan funktioniert allerdings nicht immer. Daher ist es so wichtig, frühzeitig Erwartungshaltung und Rollenverständnis der Vertragspartner abzugleichen. Guido Meyer: Verstanden. Carsten Kuschel: Was wären ihre Empfehlungen zur Vermeidung von Haftungsrisiken für den SiGeKo? Guido Meyer: Wir kommen auf das Thema der Haftung ja sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zurück. Gleichwohl das Wichtigste schon jetzt: Klare Verträge mit eindeutigen Leistungsbildern – also genau unser heutiges Thema. 18 Recht → Zu den Autoren Carsten Kuschel ist geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH in St. Augustin Guido Meyer ist Rechtsanwalt und Head of Legal der Art-Invest Real Estate Management GmbH & Co. KG in Köln.

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