agbau_01.2022

48 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BAUKOORDINATOREN e.V. BDK www.baukoordinatoren.com Sehr geehrte Mitglieder, wir hoffen alle auf ein besseres Jahr 2022. Dennoch steht immer noch vieles still oder ist nur mit mehr Aufwand zu bewerkstelligen. Das betrifft das private und öffentliche Leben, aber auch die Baustellen und Veranstaltungen. Die Planung für ein Forum für Koordinatoren nach Baustellenverordnung 2022 ist im Gange. Jedoch werden wir statt im März/April einen späteren Termin auswählen müssen. Wir möchten nach wie vor lieber den persönlichen Kontakt zum fachlichen Austausch mit Ihnen pflegen und haben uns deshalb noch nicht für eine Online-Version entschieden. Wir hoffen auf Besserung und die Möglichkeit, Sie wie gewohnt vor Ort in München treffen zu können. Wir werden Sie informieren. Sicher haben sich inzwischen bei Ihnen die Abläufe auf den Baustellen unter Coronabedingungen auch eingespielt. Dennoch wurde aus dem Mitgliederkreis an uns herangetragen, dass gelegentlich auf den Baustellen stichpunktartige Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Regelungen von SiGe-Koordinatoren verlangt wurden. Hierzu haben wir wie folgt Stellung bezogen: Die Aufgabe der Umsetzung des erforderlichen Arbei tsschut zes bei den am Bau Beschäftigten ist von den Arbeitgebern sicherzustellen. Diese haben eine auch coronaentsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und ihre Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen. Ebenso haben die Arbeitgeber zu kontrollieren, ob die gesetzlichen und betrieblich getroffenen Coronamaßnahmen eingehalten werden. Insbesondere sind gem. § 28 b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Arbeitgeber verpflichtet zu kontrollieren, ob die am Bau Beschäftigten die erforderlichen 3-G-Regeln einhalten. Die zuständige Behörde kann gem. § 28 b Abs. 3 IfSG von jedem Arbeitgeber die zur Durchführung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Den SiGe-Koordinator nach BaustellV trifft diese Kontrollpflicht nicht. Die Aufgaben des Koordinators nach Baustellenverordnung liegen im Bereich der Planung und der Ausführung. Er hat in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan u. a. die zusätzlichen Gefährdungen einer Vireninfektion zu berücksichtigen und gemeinsam mit dem Auftraggeber / Bauherrn und den beteiligten Firmen notwendige Maßnahmen auf der Baustelle abzustimmen; wie z. B. ausreichend dimensionierte gemeinsame Einrichtungen/ Sanitäreinrichtungen sowie notwendige Hygienemaßnahmen (z. B. durch Festlegung eines besonderen Reinigungsrhythmus). Er hat Info des BDK: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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