GB_06.2022

Hier lässt die Doppeldeutigkeit bei objektiver Betrachtung weder einen Schluss auf die eine, noch die andere Abrechnungsart zu, weil die Indizien sich gewissermaßen ausgleichen. Es liegt daher eine Unsicherheit bei der Abrechnung vor, die – zumindest, wenn es sich bei dem Leistungsverzeichnis um AGB handelt – gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders geht. Der Auftragnehmerseite steht dann die im Zweifel für sie günstigere Vergütung als Schutzgerüst zu. Diese Beispiele zeigen, dass es in Zweifelsfällen, in denen keine ausdrückliche Abrechnungsregelung getroffen wurde, für das Ermitteln des Vertragsinhalts meistens auf bestimmte Begleitumstände ankommt. Diese können in dem angegebenen Verwendungszweck, der Bezugnahme auf technische Normen oder in der getrennten Ausschreibung von Leistungen, insbesondere von Fang- bzw. Dachfanggerüsten, liegen. Wichtig ist, dass sich die im Einzelfall anwendbare Abrechnungsart einzig nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen richtet. In der Praxis häufig anzutreffen ist der Einwand von Gerüstbauer*innen, es sei aus technischer Sicht ein Schutzgerüst erstellt worden, weshalb es nicht akzeptabel sei, wenn dies lediglich als Arbeitsgerüst abgerechnet würde. Dieser Einwand ist emotional nachvollziehbar, liegt rechtlich jedoch neben der Spur. Denn maßgeblich für das Wie der Abrechnung sind die vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht die nach Vertragsschluss vorgenommenen Ausführungshandlungen der Parteien (vgl. auch § 2 Abs. 1 VOB/B, wonach die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die vereinbarte Vergütung abgegolten werden). Etwas anderes kann sich natürlich daraus ergeben, dass die Auftraggeberseite die geschuldeten Leistungen nach Vertragsschluss noch einmal ändert, z. B. indem nachträglich anstatt des vertraglich vorgesehenen Arbeitsgerüstes die Ausführung eines Schutzgerüstes angeordnet wird. Solche Nachträge können auch die Änderung der ursprünglich vereinbarten Abrechnungsart rechtfertigen, sodass Auftragnehmer*innen hier unverzüglich Mehrkosten anmelden sollten. Um die stets verbleibenden Risiken bei der Auslegung von Verträgen vollständig zu vermeiden, ist Gerüstbauer*innen zu empfehlen, immer auf klare und eindeutige Abrechnungsvereinbarungen mit den Auftraggeber*innen hinzuwirken. Das beinhaltet gegebenenfalls auch, dass ausdrücklich im Vertrag festgehalten wird, wenn ein Gerüst insgesamt als Schutzgerüst abgerechnet werden soll. Ist das sprichwörtliche Kind schon in den Brunnen gefallen und nach Vertragsschluss Streit mit der Auftraggeberseite über die Abrechnungsart des Gerüstes entstanden, kann eine gute rechtliche Argumentation bei der Auslegung des Vertrages hilfreich sein. 20 06 / 2022 RECHT Kanzlei Barth Am Kabellager 11 • D-51063 Köln Tel. +49 221 650 877 30 info@barth-kanzlei.de • www.barth-kanzlei.de Rechtsanwalt Tobias Barth betreibt in Köln eine Kanzlei, die auf privates Baurecht spezialisiert ist. Er war zuvor als Syndikusrechtsanwalt der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk tätig. Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung bietet die Kanzlei Barth Gerüstbauunternehmen auch Maßnahmen der betrieblichen Optimierung, beispielsweise in den Bereichen AGB, Arbeitsschutz und Nachunternehmereinsatz. www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! huck.net · huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

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