GB_01.2023

gaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (C-120/21) um und entschied, dass Urlaubsansprüche nur dann verjähren können, wenn der/die Arbeitnehmer*in vorher auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen worden ist. Verjährungsfrist beginnt erst mit Hinweis des/der Arbeitgeber*in So führte der neunte Senat aus, dass der gesetzliche Anspruch eines/einer Arbeitnehmer*in auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung unterliege. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginne bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der/die Arbeitgeber*in den/die Arbeitnehmer*in über seinen/ihren konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt habe und der/die Arbeitnehmer*in den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs trete der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, der die Gesundheit des/der Arbeitnehmer*in durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von bezahlter Urlaubszeit schützt. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung? Die jetzige Entscheidung des BAG macht deutlich, dass Mitwirkungsobliegenheiten nicht nur für den Verfall, sondern auch für die Verjährung von Urlaubsansprüchen relevant werden können und stärkt abermals die Rechte von Arbeitnehmer*innen. Arbeitgeber*innen sind angehalten, ihre unternehmensinternen Prozesse zu überprüfen, um die bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten bei Urlaubsansprüchen ausnahmslos zu erfüllen. Dies bedeutet einerseits arbeits- bzw. tarifvertraglich Ausschlussfristen zu regeln, andererseits aber auch den/die Arbeitnehmer*in hierrüber in Kenntnis zu setzen. Ob für Urlaubsabgeltungsansprüche das Gleiche wie für Urlaubsansprüche gilt, ist der gerichtlichen Pressemitteilung allerdings nicht zu entnehmen und lässt daher Raum für Spekulation. Im Mai 2022 hatte das BAG noch entschieden, dass Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubszeit Verjährungs- und Verfallfristen unterliegen (vgl. BAG v. 24.5.2022, Az.: 9 AZR 461/21). Dies allerdings – unschwer erkennbar – vor den erlassenen EuGH-Vorgaben aus dem September. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Arbeitnehmer*innen sich durch das jetzige Urteil im Recht wahren, Arbeitgeber*innen auf Abgeltung des bis dato nicht beanspruchten (alten) Urlaub in Anspruch zu nehmen. Autorin: Stephanie Törkel, Rechtsanwältin WBS.LEGAL, Fachanwältin für Arbeitsrecht und betriebliche Datenschutzbeauftragte (GDDcert.EU) RECHT WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 • D-50672 Köln Tel. +49 221 951 563-0 • info@wbs-law.de • www.wbs.legal Anzeige Die Zukunft gehört dem Stiel. Einfach Easy das Original. PERI UP Fassadengerüst. Flexible Einrüstungen mit dem Easy Stiel. Die Bauwerksgeometrie von Gebäuden unterscheidet sich meist stark. Wir bieten Ihnen für die unterschiedlichen Fassaden- anforderungen die passende Gerüstlösung. Ob Arbeits- oder Schutzgerüst – mit dem Easy Stiel sind Sie für den Baualltag im Fassadengerüstbau optimal vorbereitet. www.peri.de/easystiel Schalung Gerüst Engineering www.peri.de

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