GB_01.2023

26 01 / 2023 Arbeitnehmerrechte Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren! Nicht genommener Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) per Grundsatzurteil entschieden und sich den vorherigen Ausführungen des EuGH angeschlossen. Das Gericht nimmt vor allem die Arbeitgeber*innen stärker in die Pflicht. Arbeitgeber*innen müssen gegenüber Arbeitnehmer*innen ihrer Hinweispflicht nachkommen und über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen belehren, damit die Regelverjährungszeit von drei Jahren zu laufen beginnt. Anderenfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer*innen nicht. Auch Ansprüche aus früheren Jahren können somit geltend gemacht werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden und damit die Arbeitnehmerrechte weitreichend gestärkt (BAG, Urteil vom 20.12.2022, Az. 9 AZR 266/20). Bisheriger Verfahrensgang Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses forderte eine Steuerfachangestellte eine finanzielle Vergütung für ihren nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zwischen 2013 und 2017. Grund für dieses „Versäumnis“ war, laut Arbeitnehmerin, der sehr hohe Arbeitsaufwand gewesen. Nachdem der Arbeitgeber eine Abgeltung verweigert hatte, erhob die Arbeitnehmerin Klage, der im ersten Rechtszug – wegen vermeintlicher Verjährung des Anspruchs – nur für drei Tage im Jahr 2017 stattgegeben wurde (Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 19.02.2019, Az. 3 Ca 155/18). Im Rahmen der Berufung der Arbeitnehmerin, gab ihr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Recht und nahm einen Abgeltungsanspruch weiterer 76 Tage an (LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2020, Az. 10 Sa 180/19). Die Revision des Arbeitgebers wurde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt, welches das Verfahren aussetzte und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte (Vorlagebeschluss v. 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20 [A]). Mit seiner Entscheidung vom 22.09.2022 (Rechtssache C-120/21) machte der EuGH deutlich, dass nicht genommene Urlaubstage nicht automatisch verfallen, wenn der/die Arbeitgeber*in gegenüber dem/der Arbeitnehmer*in zuvor nicht seinen/ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. §§ 194 Abs. 1, 195 BGB) solle erst dann zu laufen beginnen, wenn der/die Arbeitgeber*in den/die Arbeitnehmer*in auf seine/ihre (Rest-)Urlaubsansprüche und ihren drohenden Verfall hingewiesen hat. Es sei zwar richtig, dass der/die Arbeitgeber*in ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht mit Anträgen auf Urlaub oder finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub konfrontiert werden zu müssen, wenn diese auf Ansprüche gestützt werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung schon vor mehr als drei Jahren entstanden sind. Dieses Interesse sei jedoch dann nicht mehr berechtigt, wenn der/die Arbeitgeber*in sich selbst in diese Situation gebracht habe, indem er/sie den/die Arbeitnehmer*in im Voraus gar nicht erst in die Lage versetzt habe, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrnehmen zu können. BAG setzt zwingende Vorgaben des EuGH um Es blieb zunächst abzuwarten, wie das BAG diese Vorgaben im konkreten Fall umsetzen würde. Da das BAG allerdings in der Vergangenheit wiederholt die Vorabentscheidungen des EuGH zum Urlaubsrecht übernommen hatte, war bereits davon auszugehen, dass es die Entscheidungen des EuGH auch in dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren umsetzen wird. Diese Vermutung bestätigte sich nun. Mit seinem Urteil vom 20.12.2022 setzte das höchste deutsche Arbeitsgericht die VorRECHT www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! huck.net · huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

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