GB_01.2024

14 01 / 2024 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 6: Unterweisungen durchführen und dokumentieren Jede/Jeder Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie erläutern die Autoren die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten und zerlegen damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente, die nacheinander bearbeitet werden. Im folgenden Artikel wird erläutert, was Sie rund um die Unterweisungen wissen müssen. Sicheres und gesundes Arbeiten – die Grundlage eines jeden Betriebes und der Beschäftigten im Arbeitsalltag. So sieht zumindest der Optimalfall aus. Deshalb ist jeder Betrieb dazu verpflichtet, laut § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 die Beschäftigten im Arbeits- und Gesundheitsschutz regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisungen bringen sowohl für die Beschäftigten als auch für das Unternehmen einen großen Mehrwert mit sich und sollten keinesfalls nur als reine Rechtserfüllung angesehen werden. Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen bei der Unterweisung? Jede/r Arbeitgeber*in ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine/ihre Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen und dies zu dokumentieren. Die Unterweisung muss mindestens zu folgenden Anlässen erfolgen: 1. Vor Antritt der Tätigkeit bei Einstellung. 2. Bei Veränderungen des Aufgabenbereiches. 3. Bei Veränderungen von Arbeitsabläufen. 4. Bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. Auch bei unveränderter Arbeitssituation muss die allgemeine Sicherheitsunterweisung mindestens jährlich wiederholt werden. Auf Baustellen sollte ebenfalls vor Tätigkeitsbeginn eine kurze Unterweisung zur örtlichen Situation erfolgen. Einen Sonderfall stellen minderjährige Auszubildende dar: Diese sind nach § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich zu unterweisen. Weiterhin muss die Unterweisung dokumentiert werden. Sollte eine Aufsichtsbehörde die Unterweisungsdokumentation sehen wollen, werden in der Regel folgende Kriterien abgefragt: 1. Unterschrift der Unterwiesenen. 2. Unterschrift der/des Unterweisenden. 3. Themen der Unterweisung. Darüber hinaus sollten auch die tatsächlichen Inhalte einer Unterweisung als Nachweis archiviert werden. Dies kann z. B. bei einem Unfall relevant werden, bei dem Sie als Arbeitgeber*in nachweisen müssen, dass die Beschäftigten über einen bestimmten Sachverhalt aufgeklärt wurden. Die unterwiesenen Personen müssen dies durch Unterschrift bestätigen. Um eventuellen späteren Missverständnissen vorzubeugen ist es ratsam, den Unterschriftfeldern folgenden Satz vorzuschalten: „Über die o. g. Themen der Unterweisung und deren sachgerechte Ausführung wurde ich unterwiesen. Ich konnte Fragen stellen und habe den Inhalt verstanden.“ Gesetzlich ist nicht festgelegt, wer eine Unterweisung durchzuführen hat. Grundsätzlich darf das jede Person im Unternehmen, die die notwendigen Fachkenntnisse hat, um die Inhalte zu schulen. Es bedarf keiner speziellen Ausbildung. Diese Aufgabe ARBEITSSICHERHEIT  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

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