GB_02.2023

14 02 / 2023 Ein häufig unterschätztes Risiko Gabelstapler in der Betriebshaftpflicht für Gerüstbaubetriebe In vielen Gerüstbaubetrieben werden Gabelstapler eingesetzt. Sie sind unter Umständen zulassungspflichtig, aber auf jeden Fall versicherungspflichtig und deshalb in der Betriebshaftpflicht mitzuversichern. Was war passiert? Nach einem Unfall in einem Gerüstbaubetrieb lehnte die entsprechende Betriebshaftpflicht den Schaden ab, mit der Begründung, es bestehe keine Deckung. Der Betrieb hätte Versicherungsschutz nur beanspruchen können, wenn der oder die Gabelstapler explizit in die Versicherung mit einbezogen gewesen wären. Dies war nicht der Fall. Im Vertrag stand noch, dass Kfz von der Versicherung ausgenommen sind und besonders zu versichern sind. Gabelstapler sind aber keine Kraftfahrzeuge (Kfz), sondern gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Der Gerüstbauer war der Meinung, dass der Gabelstapler versichert sei. Im Vertrag waren selbstfahrende Arbeitsmaschinen dokumentiert. Da ihm dies ausdrücklich von seinem Versicherungsvertreter bei Abschluss so bestätigt wurde – leider nicht schriftlich. Der fragliche Gabelstapler war schneller als 6 km/h und wurde auch gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr zu Transportzwecken und für Lagerlogistik eingesetzt. Zu prüfen war, ob es sich bei dem Stapler um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelte: Gemäß § 18 Straßenverkehrsordnung sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit und nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind (wie z. B. eine Kehrmaschine). Gabelstapler gehören nicht in diese Kategorie, weil sie überwiegend zur Beförderung von Lasten dienen. Folglich bestand für alle im Betrieb des Gerüstbauers vorhandenen Gabelstapler kein Versicherungsschutz. Merke: Gabelstapler sollten explizit als solche in der Betriebshaftpflicht dokumentiert sein. Sie sollten wissen, wie schnell Ihre Stapler gemäß Betriebserlaubnis sind, ob diese bis maximal 6 km/h prämienfrei in der Betriebshaftpflicht versichert sind, ob diese bis 20 km/h versicherungspflichtig über eine AKB Zusatzdeckung versichert werden müssen, oder ob sie gegebenenfalls auch bei Verwendung auf öffentlichen Straßen zulassungspflichtig sind. Gabelstapler sind keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen! UNTERNEHMENSFÜHRUNG TPC Concept Versicherungsmakler GmbH Deutschordenstraße 14a • D-63571 Gelnhausen Tel. +49 6051 49093-38 info@tpc-concept.de de • www.tpc-concept.de Thomas Schäfer, Jahrgang 1960, ist verheiratet und lebt mit seiner Frau in der Nähe von Frankfurt am Main. Außerdem hat er hat zwei erwachsene Töchter. Er ist geschäftsführender Gesellschafter zweier erfolgreicher Unternehmen im Versicherungs- und Finanzsektor, sowie in der Unternehmensberatung. Spezialisiert auf die Gerüstbaubranche ist seine Expertise innerhalb seiner 30jährigen Karriere stetig gewachsen. Er referiert beim Bundesverband Gerüstbau sowie bei der Handwerkskammer Dortmund für die Meisterlehrgänge und bei den führenden Gerüstherstellern als Speaker zu den Themen Risikomanagement, Unternehmensführung und Nachunternehmereinsatz. Seine Unternehmen bieten Speziallösungen rund um das Thema der betrieblichen Absicherung für Gerüstbaubetriebe in ganz Deutschland. Mehrfach wurde sein Unternehmen im FOCUS, sowie auch aktuell in der WirtschaftsWoche, ausgezeichnet und landete unter den TOP 5 Versicherungsmaklern in Deutschland. Thomas Schäfer ist ausgebildeter Versicherungskaufmann, Fachwirt und Betriebswirt. „Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe!“

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