GB_02.2023

18 02 / 2023 Fachlich geeignet Wer darf Gerüstbauer*innen ausbilden? Auszubildende zu finden, ist schwer. Die Ursachen sind vielfältig: Der demographische Wandel führt zu einem Rückgang der Schulabgänger, in fast allen Wirtschaftsbereichen fehlt Nachwuchs, sodass junge Kräfte sehr gesucht sind. Gerüstbau ist nur selten der Wunschberuf und in ländlichen Bereichen ist der Weg vom Wohnsitz zum Betrieb ein häufiger Hinderungsgrund. Dennoch gelingt es den ausbildenden Betrieben im Gerüstbauer-Handwerk bislang, durch vielfältige individuelle Aktivitäten und die Unterstützung der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, die Zahl der Auszubildenden auf einem recht stabilen Niveau zu halten (Abb. 1). Die Anzahl der Betriebe, die aktuell ausbilden, hat sich in den letzten Jahren etwas gesteigert. Bezogen auf die gesamte Branche liegt der Anteil der ausbildenden Betriebe etwa bei 14 Prozent (Abb. 2). Worauf ist diese geringe Quote zurückzuführen? Herrscht bei den Betrieben möglicherweise die Meinung vor, dass nur Betriebe ausbilden dürfen, die Gerüstbau-Meisterbetrieb sind? Wer ist zur Ausbildung berechtigt? • Lehrlinge darf ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. • Der Betrieb muss für die Ausbildung geeignet sein. Persönliche Eignung Der Begriff der persönlichen Eignung ist handwerksrechtlich nicht definiert. Jede/r Unternehmer*in, Ausbilder*in oder Ausbildungsbeauftragte*r ist persönlich geeignet, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Nicht persönlich geeignet ist danach, wer • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, • wiederholt oder schwer gegen BBiG bzw. HwO oder gegen die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, gibt es beispielsweise, wenn Personen wegen einer Straftat zu mindestens zweijähriger Haftstrafe, wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aufgrund der Verbreitung jugendgefährdender Schriften verurteilt wurden. Fachliche Eignung Die fachliche Eignung in einem zulassungspflichtigen Handwerk wie dem Gerüstbau ist vorhanden, wenn eine Prüfung zum Gerüstbaumeister bzw. zur Gerüstbaumeisterin bestanden wurde. Auch eine Hochschul- oder Technikerausbildung der entsprechenden Fachrichtung wird anerkannt. Es gibt allerdings weitere Fälle, die zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks berechtigen. Wenn diese Berechtigung von der zuständigen Handwerkskammer erteilt wird, kann jeweils auch von der fachlichen Eignung für die Ausbildung ausgegangen werden: • Andere zulassungspflichtige Gewerke, zum Beispiel Dachdeckerbetriebe, dürfen den Gerüstbau betreiben, sofern die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. • Die Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn eine Gesellenprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden wurde und das Gerüstbauer-Handwerk in seinen wesentlichen Tätigkeiten mindestens sechs Jahre ausgeübt wurde, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. SOKA 926 831 718 698 703 691 734 805 843 793 0 200 400 600 800 1.000 1.200 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Abb. 1: Zahl der Auszubildenden Anzeige

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