GB_02.2023

17 02 / 2023 Keine Rentenversicherungspflicht für Geschäftsführung mit Einfluss Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) kann es für Unternehmen zu Nachforderungen von der Deutschen Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie auch der Krankenversicherung kommen. Streitigkeiten entstehen oft dann, wenn der/die Inhaber*in eines Unternehmens nicht mehr in vollem Umfang die Entscheidungen des Unternehmens treffen will, sondern weitere Geschäftsführer*innen einstellt. Sind diese Geschäftsführer*innen an der GmbH beteiligt, steht die Frage der Sozialversicherungspflicht und damit die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zur Selbstständigkeit im Raum. Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit Bei der Frage, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt, die eine gesetzliche Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und teils auch Krankenversicherung auslöst, sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Die Historie des Unternehmens, die Beteiligungen und Entscheidungsbefugnisse wie auch die Verteilung der einzelnen Geschäftsbereiche sind von Bedeutung. In einem konkreten Fall hat das Bundessozialgericht die Rentenversicherungspflicht bei einer GmbH-Geschäftsführerin verneint. Kapital und Macht notwendig Ist ein/e GmbH-Geschäftsführer*in zugleich als Gesellschafter*in am Kapital der Gesellschaft beteiligt, ist der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß der Einflussnahme bei Entscheidungen der Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Sperrminorität reicht nicht Ein/e Gesellschafter-Geschäftsführer*in sei nicht per se kraft seiner/ihrer Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigte*r angesehen zu werden, über seine/ihre Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R entschieden. Eine solche Rechtsmacht sei bei Gesellschafter*innen gegeben, die zumindest 50 Prozent der Anteile am Stammkapital halten. Ein/e Minderheitsgeschäftsführer*in sei grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er/ sie sei ausnahmsweise nur dann als Selbstständige*r anzusehen, wenn ihm/ihr im Gesellschaftervertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei. Gesellschafter-Geschäftsführer*innen müssen in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben. Die Ausrichtung der Strategie des Unternehmens hat der/die Gesellschafter-Geschäftsführer*in maßgebend zu lenken. Ohne diesen Einfluss seien Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer*innen nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern abhängig beschäftigt. Autorin: Rechtsanwältin Sandra Fösken RECHT Rechtsanwältin Sandra Fösken • fösken Rechtsanwälte Fritz-Vomfelde-Straße 34 • D-40547 Düsseldorf Tel. +49 0211 53883450 info@foesken-rechtsanwalt.de • www.foesken-rechtsanwalt.de www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

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