02 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 22 Am Infostand der Bundesinnung war ebenfalls jede Menge los. Hunderte Schüler*innen stellten Fragen zu Ausbildungsinhalten, Verdienstmöglichkeiten und Aufstiegsperspektiven. Auch das Thema Arbeitssicherheit kam immer wieder zur Sprache. Ebenso interessiert zeigten sich viele begleitende Lehrer*innen. Neben allgemeinen Fragen zum Beruf ging es in diesen Gesprächen oft um das Thema Schülerpraktika. Besonders erfreut zeigten sich einige über das Angebot der Innung, bei der Kontaktanbahnung behilflich zu sein. Photovoltaikanlagen Anwendungsschreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen Seit dem 1. Januar 2023 gelten steuerliche Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen. Die gesetzliche Regelung ließ aber Fragen offen. Einige davon beantwortet nun ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Das Jahressteuergesetz 2022 enthält unter anderem Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen). Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 0 % bei der Lieferung und Installation kleinerer Anlagen (bis 30 kW peak). Zwar gilt diese Regelung bereits seit dem 1. Januar, zur Frage, welche Lieferungen und Leistungen bei der Installation von begünstigten PV-Anlagen tatsächlich mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden dürfen, gab es bislang aber Unklarheit. Ende Februar hat das BMF nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Demnach ist der Nullsteuersatz nur anwendbar, wenn die Leistungen direkt gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage erbracht und abgerechnet wird. Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk hatte bei der Anhörung zum BMF-Schreiben Wünsche, Hinweise und Forderungen für das Gerüstbaugewerbe eingebracht. Die Gerüstbauleistung wurde daraufhin im BMF-Schreiben namentlich aufgenommen. Dass die Gerüstbauleistung als Nebenleistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kommt im neuen Abschnitt 12.18 deutlich zum Ausdruck. „3 Lieferungen und sonstige Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, teilen das Schicksal der Lieferung der Photovoltaikanlage und sind als Nebenleistungen zur Hauptleistung dementsprechend einheitlich mit dem Nullsteuersatz zu besteuern (vgl. Abschnitt 3.10). 4 Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Übernahme der Anmeldung in das MaStR, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, die Montage der Solarmodule, die Kabel- installationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln, die Herstellung des AC-Anschlusses, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder auch die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist.“ Allerdings werden nicht alle Fallkonstellationen in Bezug auf Gerüstbauleistungen behandelt, weshalb diese Sachverhalte von der Innung ausgelegt werden müssen. Das betrifft vor allem die Frage, welcher Steuersatz gilt, wenn die Gerüst- bauleistung von einem/einer Gerüstbauunternehmer*in direkt gegenüber dem/der Betreiber*in der PV-Anlagen erbracht wird. Obwohl die Gerüstbauleistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern nur ein Mittel darstellt, um die Lieferung der Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen, ist sie in diesem Fall eine eigenständige und keine Nebenleistung. Aufgrund der im BMF-Schreiben folgenden Ausführungen und Beispiele kommt die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk hier zu dem Ergebnis, dass die Gerüstbauleistung in dieser Konstellation mit 19 % Umsatzsteuer gegenüber dem Betreiber der PV-Anlage abgerechnet werden muss.
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