GB_02.2024

Ausgabe 02 / 2024 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 4,50 Euro

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3 02 / 2024 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Wetterschutzdächer bzw. temporäre Einhausungen sind inzwischen im Gerüstbau gängige Praxis. In dieser Ausgabe lesen Sie, welche Normen und Regelungen für den Entwurf, die Konstruktion und die Statik zu beachten sind. In unserer Rubrik Arbeitssicherheit finden Sie die wichtigsten Aspekte der Muskel-Skelett-Belastungen im Gerüstbau, Informationen über weitere Schritte zur Arbeitsschutzorganisation im Gerüstbauunternehmen sowie zur richtigen Pflege und Aufbewahrung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz. Bleiben Sie gesund. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Technik: Wetterschutzdächer...........................................4 » Arbeitssicherheit: Muskel-Skelett-Belastungen im Gerüstbau..................................................................10 » Arbeitssicherheit: Den Arbeitsschutz im Gerüst- bauunternehmen organisieren.......................................14 » Arbeitssicherheit: Die richtige Pflege und Auf- bewahrung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz................................................................16 » Rechtstipp: Neufassung der DIN 18451.........................18 » Soka: Politik trifft Berufsbildung....................................20 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert.......................................................................22 » Hersteller Infos ..............................................................28 » Meldungen.....................................................................44 » Dienstleister................................................................... 47 » Marktplatz......................................................................48 » Termine..........................................................................50 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 4,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Müller Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Titelfoto: Wilhelm Layher GmbH & Co KG Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 02 / 2024 Wetterschutzdächer Wetterschutzeinhausungskonstruktionen in Gerüstbauweise in Anlehung an die DIN EN 16508 Temporäre Wetterschutzdächer bzw. temporäre Einhausungskonstruktionen in Gerüstbauweise sind fester Bestandteil des Gerüstbauhandwerkes bzw. der Gerüstbaubranche. Für die Leistungsanforderungen, den Entwurf, der konstruktiven Ausbildung und der statischen Bemessung ist neben der DIN EN 12811, der DIN 4420 T1 und T3 die DIN EN 16508 mit den jeweiligen Querverweisen und Zusatznormen bzw. Regelungen zu beachten und einzuhalten. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der kon- struktiven Ausbildung wie z. B.: • Montage eines Wetterschutzdaches mit zug- und druckfester Auflagerung auf einem bestehenden Dauerbauwerk (z. B. für Dacharbeiten) • Montage eines Wetterschutzdaches mit zug- und druckfester Auflagerung auf einem längenorientierten Gerüst, welches gleichzeitig als Traggerüst nach DIN EN 12812 für das Wetterschutzdach und als Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811 für z. B. Fassadenarbeiten genutzt und ausgebildet wird • Montage eines Wetterschutzdaches als verfahrbare Gerüstkonstruktion (z. B. bei Dacharbeiten oder bei Brückensanierungen, wo abschnittsweise gearbeitet werden kann) • Montage der Gerüstkonstruktion ohne Anbindung an ein Bestandsbauwerk als freistehende Gerüstkonstruktion mit Lagesicherung z. B. über Ballast usw. (es gibt unzählige Ausführungsvarianten.) Zusätzlich zu den technischen Regelungen sind unter anderem die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die DGUV-Vorschrift 38 (Bauarbeiten), die TRBS 2121 T1 (Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von TECHNIIK Abb. 1: Wetterschutzdach in Gerüstbauweise ausgebildet als Pultdach, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum Abb. 2: Wetterschutzdach in Gerüstbauweise ausgebildet als Satteldach mit vertikaler GT-Aussteifung, Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum 1 1

Gerüsten) als auch z. B. die DGUV Information 212-002 (Schneeräumung auf Dachflächen) zu beachten und einzuhalten. Wie der bisherigen Auflistung zu entnehmen, handelt es sich hier nicht mehr um ein längenorientiertes Arbeitsgerüst, welches klar in der DIN EN 12811 geregelt ist, sondern um ein temporäres Kunstbauwerk, welches in Gerüstbauweise erstellt wird und unter anderem auch die Funktion eines Arbeitsgerüstes nach DIN EN 12811 haben kann. Das kann auch bedeuten, dass ein aus Systemteilen hergestelltes temporäres Wetterschutzdach montiert wird, welches auf einem Bestandsbauwerk aufgelagert und zug- und druckfest angeschlossen wird (Abb. 1). Die Abbildung 1 zeigt eine klassische Einhausungskonstruktion, bestehend aus Rahmengerüst in Verbindung mit Stahlrohr-Kupplungselementen und GT 45 Überbrückungsträgern. Das Dach wurde mit Systembelägen und Plane ausgebildet und die Wände umlaufend mit gerüstbautypischer Plane verkleidet, so dass die darunter liegende Dachfläche witterungsgeschützt geöffnet und erneuert werden konnte. Die Lagesicherung gegen Kippen und Gleiten erfolgte über eine vertikale bzw. horizontale SR-Anbindung an das Bestandsbauwerk. Neben der klassischen Pultdachausbildung werden insbesondere bei größeren Spannweiten oft Satteldächer aus vorkonfektionierten bzw. vorgefertigten Systemteilen verschiedener Gerüsthersteller eingesetzt, was die Abbildung 2 verdeutlichen soll. Die Abbildung 2 zeigt ein Wetterschutzdach, welches als Satteldach ohne Unterspannung aus Systemteilen des Gerüstherstellers erstellt wurde und auf einem längenorientierten Gerüst mit Doppelnutzung, als Traggerüst nach DIN EN 12812 und als Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811 aufgelagert bzw. zug- und druckfest verbunden ist. Das Dach wurde mit Systemkassetten des Gerüstherstellers eingedeckt und die längenorientierte Gerüstkonstruktion wurde mit Plane verkleidet ausgebildet, so dass ein witterungsgeschützter Arbeitsbereich innerhalb der temporären Gerüstkonstruktion entsteht. Zusätzlich mussten als Folge des „hohen“ Gerüstüberstandes von 6,0 m (H₁) bzw. 8,0 m (H₂) über „Traufanker (Stelle 1) “ noch vertikale Gitterträger in SR-Bauweise angeschlossen werden, um die Raumstabilität als auch die Lagesicherheit der Wetterschutzeinhausung zu gewährleisten. Dabei ist zu beachten, dass durch den hohen Überstand über „Traufanker“ die horizontalen Belastungen für den Traufanker, das Ankersystem aber auch für den Untergrund – also den Baubestand – enorm hoch sind. Hier ist eine genaue Abstimmung mit dem/der Bauherr*in und eine örtliche Prüfung des Ankergrundes von besonderer Bedeutung, da die horizontale LastaufTECHNIK Anzeige AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL Durchdachtes und zukunftssicheres System: ein Stiel für alle Fälle – für jede zulässige Höhe, voll ins System integriert, mit Allround Kraftknoten Schnelle Montage in jede Richtung, einfache Demontage dank einzigartigem AGS-Geländeranschluss, effiziente Logistik Bereit zum Einsatz – dank Zulassung und geprüfter Typenstatik Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com

6 02 / 2024 nahme durch den Baubestand sichergestellt sein muss, um die Gerüstkonstruktion in der Lage zu sichern (z. B. Betondecke oder umlaufender Betonrähm etc.). Durch die permanente technische Entwicklung sind Verkleidungen und Dachausbildungsvarianten in Leichtbauweise z. B. durch Kederplane mittlerweile Stand der Technik. Viele Gerüsthersteller bieten ergänzend zu Ihren Gerüstsystemen auch durchkonfenktionierte und auf das jeweilige Gerüstsystem abgestimmte Dachkonstruktionen aus vorgefertigten Systemteilen an, die das schnelle Errichten von „einfachen“ Überdachungen oder „komplexen“ umseitig geschlossenen Einhausungskonstruktionen mit Hallencharakter als temporären Witterungsschutz ermöglichen, was die Abbildungen 3 bis 7 verdeutlichen sollen. Um das Bestandsbauwerk bei Durchführung der notwendigen Dachsanierung zu schützen und alle erforderlichen Arbeiten am Bestandsbauwerk durchführen zu können, musste ein umlaufendes Arbeitsgerüst mit einseitiger Verkleidung erstellt werden, welches gleichzeitig ein Wetterschutzdach in Pultdachausbildung aufnimmt und so das Bestandsbauwerk umlaufend einhaust (Abb. 4 und Abb. 5). Unter Beachtung der umlaufenden Zugänglichkeit, der örtlichen Gründungssituation als auch der notwendigen Spannweite des TECHNIK Abb. 3: Bestandsbauwerk mit notwendiger Dachsanierung in Hamburg, Quelle: Gerüstbau Busch GmbH & Co.KG, Hamburg www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

Wetterschutzdaches wurde ein Kederdach eingesetzt, wie die Abbildungen 6 und 7 veranschaulichen. Bei den Abbildungen 6 und 7 zeigt sich der Einhausungscharakter der Gerüstkon- struktion. Hier können alle notwendigen Sanierungsarbeiten, z. B der Dachhaut, bei ausreichendem Witterungsschutz durchgeführt werden, ohne die Bausubstanz durch Witterungseinflüsse zu beschädigen. Auch das Begehen eines solchen „Planendaches“ z. B. für die Durchführung von Schneeräumungsarbeiten ist dabei möglich. Dies ermöglicht die Einstufung des Wetterschutzdachs in Schneelastklasse 2a nach Tabelle Nr. 1 DIN EN 16508. Die Einstufung in Schneelastklasse 2a erlaubt es, bei der konstruktiven Auslegung der Gerüstkonstruktion als auch der ÜberTECHNIK GEBRAUCHTMATERIAL24.DE ALLE GERÜSTMARKEN POWERED BY NIEDRIGE INVESTITION GUTE VERFÜGBARKEIT NACHHALTIGE NUTZUNG Anzeige Abb. 4: Seitenansicht Sanierungsgerüst mit Wetterschutzdach in Pultdachausführung, Quelle: Gerüstbau Busch GmbH & Co.KG, Hamburg

8 02 / 2024 brückungsträger, die vertikale Belastung des Wetterschutzdaches infolge Schnee auf Grundlage des Schneeräumungsverfahrens auf 0,25 kN/m2 zu reduzieren. So wird die Belastung der Gerüstkonstruktion als auch der Überbrückungsträger deutlich verringert und eine „leichtere Bauweise“ ermöglicht, wenn die Lagesicherheit z. B. durch eine zug- und druckfeste Anbindung an das Bestandsbauwerk gewährleistet ist. Als Vergleich sollte erwähnt werden, dass sich in Hamburg bei Permanentbauwerken je nach Dachgeometrie ein Schneelastansatz von s = µ x 0,68 kN/m2 > s = 0,25 kN/m2 ergibt, der deutlich größer ist als der reduzierte Ansatz nach dem Schneeräumungsverfahren der DIN EN 16508. Die Beispiele sollten deutlich machen, dass der konstruktive und statische Anspruch an die Gerüstkonstruktion, der Arbeitsvorbereitung, der örtlichen Gründung bzw. der horizontalen Stabilisierung als auch der notwendigen Abstimmung mit dem Bauherrn bzw. der Bauherrin als komplex zu bezeichnen ist. Bei Einhausungskonstruktionen in Gerüstbauweise handelt es sich fast immer TECHNIK Abb. 5 oben: Isometrie Sanierungsgerüst mit Wetterschutzdach in Pultdachausführung und Materiallagerplattform, Quelle: Gerüstbau Busch GmbH & Co.KG, Hamburg Abb. 6 unten: Wetterschutzeinhausung mit Wetterschutzdach in Pultdachausführung, Quelle: Gerüstbau Busch GmbH & Co.KG, Hamburg Anzeige PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de

um Mischkonstruktionen aus Schutzgerüsten, Arbeitsgerüsten und Traggerüsten, die gleichzeitig oder gezielt als Einhausungskonstruktion nach z. B. DIN EN 16508 funktionieren sollen bzw. müssen. TECHNIK Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaus inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Abb. 7: Wetterschutzeinhausung mit Wetterschutzdach in Pultdachausführung, Quelle: Gerüstbau Busch GmbH & Co.KG, Hamburg Anzeige • Sicherung aller 4 Seiten • einfache, schnelle Montage durch Halbkupplungen • systemfrei GELOGZugangsschutz für Treppentürme www.gelog-system.de • Tel. 02935 9686790 • info@gelog-system.de Animations lm

10 02 / 2024 Muskel-Skelett-Belastungen im Gerüstbau Im Gerüstbau ist die Muskel-Skelett-Belastung ein bedeutender Faktor für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer*innen. Die richtige Handhabung von Lasten und die Beachtung der Vorschriften der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) sowie der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121-1) sind daher von zentraler Bedeutung. Dieser Fachartikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Muskel-Skelett-Belastung im Gerüstbau unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften. Schaut man sich die Gesamtsituation in der Arbeitswelt in Bezug auf die Muskel-Skelett-Erkrankungen und des Bindegewebes an, machen diese rund 18,2 % aller Arbeitsunfähigkeitstage aus. Der Brutto-Wertschöpfungsverlust wird auf ca. 21,5 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt (BAuA 2023). Die Arbeit im Gerüstbau erfordert oft das Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten. Dies kann zu erheblicher Belastung des Muskel-Skelett-Systems führen, insbesondere wenn ergonomische Prinzipien nicht beachtet werden. Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) legt diesbezüglich klare Richtlinien fest, um die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen und Unfälle zu vermeiden. Gemäß dieser Verordnung sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, eine manuelle Handhabung von Lasten zu minimieren und wenn möglich zu automatisieren. Falls manuelles Heben unvermeidbar ist, müssen Arbeitgeber*innen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter*innen entsprechend geschult sind und ergonomische Arbeitsweisen anwenden. Dies beinhaltet das Tragen von Lasten in der Nähe des Körpers, das Vermeiden von Drehbewegungen während des Hebens sowie das Einsetzen von Hilfsmitteln wie Hebehilfen oder geeigneten Werkzeugen. Die TRBS 2121-1 ergänzt die Vorgaben der LasthandhabV mit detaillierten Anweisungen zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen und zur richtigen Handhabung von Lasten. Bei Gerüsten mit einer Gerüsthöhe (Belaghöhe über Aufstellfläche) von mehr als drei Gerüstlagen oder bei einer Längenabwicklung des Gerüstes bis 10 m, mit einer Gerüsthöhe von mehr als 14 m, ist die Verwendung eines geeigneten Arbeitsmittels zum Heben von Lasten für den Vertikaltransport der Gerüstbauteile zwingend vorgeschrieben. Ausgenommen von dieser Regelung sind „Einfamilienhäuser“ bzw. Eigenheime gemäß Gebäudeklasse 1a und 2 der Musterbauordnung (Gebäudehöhe bis 7 m, und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²). Diese Vorgaben stellen den/die Gerüstbauer*in bei der Planung, sowie bei der Durchführung seiner/ihrer Arbeiten vor große Herausforderungen und erhöhen somit auch automatisch die Anforderungen in Bezug auf das technisch Grundverständnis für moderne Arbeitsmittel an das ausführende Personal. ARBEITSSICHERHEIT Quelle: Ingenieure Tomshöfer und Partner, in Anlehnung an den Suga Report 2022 (BAuA 2022) 14,60% 3,90% 20,20% 3,50% 18,20% 8,60% 31,00% 0,00% 5,00% 10,00% 15,00% 20,00% 25,00% 30,00% 35,00% Psychische und Verhaltensstörungen Krankheiten des Kreislaufsystems Krankheiten des Atmungssystems Krankheiten des Verdauungssystems Krankheiten des MuskelSkelett-Systems und des Bindegewebes Verletzungen, Vergiftungen und Unfälle Übrige Krankheiten Anteil AU-Tage nach Diagnosegruppen in Prozent (2022)

Dieses technische Grundverständnis, falls nicht bereits vorhanden, kann in der Regel nur durch kontinuierliche Weiterbildung und Schulung erlangt werden. Für die Personalentwicklung sowie für die Arbeitsvorbereitung im Gerüstbau sollten demnach vor Beginn der Arbeiten folgende Aspekte berücksichtigt werden: • Die Mitarbeiter*innen müssen im Umgang mit Lasten geschult sein. Die Schulungen sollten Aspekte, wie das richtige Heben und Tragen von Lasten, die Nutzung von Hilfsmitteln, sowie die Erkennung von Gefahrensituationen abdecken. • Arbeitsplätze müssen so gestaltet werden, dass eine ergonomische Arbeitsweise möglich ist. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Lasten in einer Höhe platziert werden sollten, die ein einfaches und sicheres Greifen und Heben ermöglicht. Arbeitsflächen sollten zudem ausreichend dimensioniert sein, um das Stolpern und Stürzen zu vermeiden. • Der Einsatz von mechanischen Hebehilfen, wie zum Beispiel Seilwinden, Aufzügen oder Kränen sollte bei der Planung berücksichtigt werden. Diese Hilfsmittel reduzieren nicht nur die Muskel-Skelett-Belastung, sondern erhöhen auch die Effizienz und Sicherheit der Arbeiten. Um eine Einschätzung der tatsächlichen Belastungen für die Arbeitnehmer*innen vornehmen zu können, ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung zur Muskel-Skelett-Belastung zwingend notwendig. Hilfestellungen zum Thema „Muskel-Skelett-Belastungen“ bieten den Arbeitgeber*innen u. a. auch die für ihren Betrieb zuständigen Aufsichtspersonen und Präventionsberater*innen der BG BAU. Bitte beachten Sie: Nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen erkennen und beurteilen“, im GDA – Fachdatenbogen GDA Muskel-Skelett-Belastungen (MSB) und im BAuA-Basis Check zum Erkennen körperlicher Belastung am Arbeitsplatz. Eine weitere Maßnahme ist die Inanspruchnahme der Angebotsvorsorgeuntersuchung G 46 (Belastungen des Muskel-Skelettsystems). Diese Untersuchung muss vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen angeboten werden, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind. In der Regel wird diese durchgeführt, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert. Sie soll Anhaltspunkte für mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch starke Rückenbelastungen geben und ARBEITSSICHERHEIT Anzeige GERÜSTE MADE IN PLETTENBERG MJ OPTIMA 3 FACH & GEPRÜFT EIN STIEL – DREI ZULASSUNGEN ZUGELASSEN Hier mehr erfahren: www.richtig-guter-stiel.de Z 8.22 986 OPTIMA Z 8.22 985 OPTIMA METRIC Z 8.22 987 OPTIMA TOP Was uns stolz macht, gibt Ihnen die Gewissheit, ein durch und durch ausgerei es Gerüstsystem in den Händen zu halten. Stiel-Systeme gibt es viele auf dem Markt. Umfänglich zugelassen sind nicht alle. Vergleichen lohnt sich. MJ OPTIMA – So rüstet man heute.

12 02 / 2024 lfd. Nr. Tätigkeit Werkzeuge/ Hilfsmittel Gefährdung durch Schutzmaßnahmen (sind durch Aufsichtsführende, befähigte Personen und fachlich geeignete Personen regelmäßig zu überwachen und dem Stand der Technik anzupassen) S 0/1/2 H-1/0/1 W-1/0/1 Restgefährdung = S+H+W Schutzmaßnahmen Gesetze und weitere Hinweise ausreichend veranlassen Ja Nein zusätzliche Beschreibung 29 Arbeitsbelastung der Beschäftigten Vertikaltransport von Gerüstbauteilen Unachtsame, müde oder erschöpfte Beschäftigte • Ergonomische Arbeitsmittel einsetzen, Arbeitsabläufe wechseln • Bei der Montage von Gerüsten die mehr als 3 Gerüstlagen aufweisen (Belagshöhe über Aufstellfläche) müssen zum Vertikaltransport der Gerüstbauteile Bauaufzüge verwendet werden (handgeführte Seilrollenaufzüge zählen auch hierzu). Darauf kann nur verzichtet werden, wenn das Gerüst nicht mehr als 14 m Höhe aufweist und eine Gesamtläge von 10 m nicht überschreitet • Beim vertikalen Handtransport muss in jeder Gerüstlage ein Beschäftigter im gesicherten Gerüstfeld (zweiteiliger Seitenschutz) stehen 1 -1 1 1 x TRBS 2121-1 LasthandhabV Leitmerkmalmethode 30 Vertikaltranport von Gerüstbauteilen mit Schwenkarmaufzügen Herabfallende Lasten, unsachgemäßer Umgang • Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers (muss vor Ort sein) unter Leitung einer fachkundigen Person • Bei Haltesäulen, die an Gerüstkonstruktionen angebracht werden, sind die Herstellerhinweise zu beachten, z. B. Gerüst ausreichend ausgesteift und verankert. • Bei der Montage Gefährdung von Personen durch Absturz ausschließen • Lasten nicht mit Hubseil umschlingen. Anschlagmittel, wie z. B. Stahldrahtseile, Anschlagketten verwenden und in Sicherheitshaken mit Hakenmaulsicherung einhängen • Gefahrbereich unter der Last absperren • Darauf achten, dass die Drehrichtung der Seiltrommel mit der Kennzeichnung am Hängetaster (Auf-Ab) übereinstimmt. • Gerüstbauaufzug gegen unbefugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/ Pausen die Handsteuerung nicht herumliegen lassen) 0 0 1 1 x TRBS 2121-1 A&V des Herstellers Bedienungsanleitung des Herstellers Betriebsanweisung Leitmerkmalmethode Quelle: Ingenieure Tomshöfer und Partner, Auszug aus der Allgemeinen Gefährdungsbeurteilung ARBEITSSICHERHEIT

kann beispielweise durch den Arbeitsmedizinischen Dienst der BG BAU durchgeführt werden. Fazit Die Muskel-Skelett-Belastung im Gerüstbau ist ein ernstzunehmendes Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer*innen, welches im schlimmsten Fall zum Verlust der Arbeitskraft führen kann. Dies wiederum hat direkte Auswirkungen auf die Produktivität und somit auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen. Jedoch besteht durch die Einhaltung der Lastenhandhabungsverordnung, sowie den technischen Vorgaben in der TRBS 21211 die Möglichkeit, die Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten deutlich zu reduzieren. Arbeitgeber*innen sind dazu angehalten, Arbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und menschengerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen, den Einsatz von Hilfsmitteln zu fördern und ihre Mitarbeiter*innen umfassend zu schulen. Nur so kann eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung im Gerüstbau gewährleistet werden. Unter Berücksichtigung des demographischen Wandels und den bereits heute anhaltenden Fachkräftemangel, bietet die aus den Vorgaben heraus resultierende Weiterentwicklung der Arbeitsprozesse auch eine Chance dem generellen Personalproblem entgegenzuwirken und das Gerüstbauerhandwerk auch für kommende Generationen attraktiv zu gestalten. ARBEITSSICHERHEIT Nils Bücker, geboren 1981, ist Gerüstbaumeister, geprüfter Betriebswirt (HwO) und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Ausbildung zum Gerüstbauer beendete er 2003 bei der HWK zu Dortmund und arbeitete anschließend als Monteur und Kolonnenführer. 2008 wechselte er in die Bauleitung. Sein Wirkungsradius erstreckte sich vom klassischen Fassadengerüst über Industriegerüste im Raffinerie- und Energiesektor bis hin zu Sonderkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen für Brückensanierungen. Seit 2018 beschäftigt er sich intensiv mit den Fragen rund um den Arbeitsschutz im Gerüstbau. Tomshöfer + Partner • Nils Bücker Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum Tel. +49 234 5880733 • Mobil +49 152 08926191 n.buecker@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Anzeige ALFIX GmbH • Langhennersdorfer Straße 15 • 09603 Großschirma • 0800 500 700 90 • info@alfix-systems.com • www.alfix-systems.com Das ALFIX Farbmarkierungssystem üeine Farbe = eine Feldlänge üverfügbar für die Modulgerüst- systeme ALFIX MODUL MULTI und ALFIX MODUL METRIC TECHNISCHE UNTERLAGEN Entdecken Sie unsere Farbcodierung in den Katalogen ALFIX MODUL MULTI und ALFIX MODUL METRIC. Nachmessen? Nicht mit ALFIX.

14 02 / 2024 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 7: Umgang mit behördlichen Auflagen, Genehmigungen, Erlaubnissen und Schritt 8: Zugang zu Rechtsvorschriften und Regeln Jede/Jeder Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie erläutern die Autoren die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten und zerlegen damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente, die nacheinander bearbeitet werden. Im folgenden Artikel wird erläutert, wie Sie mit behördlichen Auflagen, Genehmigungen und Erlaubnissen umgehen sollten (Schritt 7) und was Sie tun müssen, damit die zuständigen Personen in Ihrem Unternehmen die relevanten Rechtsvorschriften und Regeln im Arbeitsschutz kennen und verstehen (Schritt 8). Schritt 7: Umgang mit behördlichen Auflagen, Genehmigungen, Erlaubnissen Gerüstbauunternehmen müssen den Umgang mit behördlichen Auflagen und Genehmigungen sowie mit Erlaubnissen sorgfältig organisieren, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen und auch Anforderungen von Kund*innen und Geschäftspartner*innen erfüllt werden. Folgende wichtige Schritte sollten organisiert werden: a. Identifizierung von Genehmigungs-/Erlaubniserfordernissen Es sollten alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zertifizierungen identifiziert werden, die für ein Bauprojekt benötigt werden. Dazu gehören möglicherweise Baugenehmigungen, Genehmigungen für das Aufstellen von Gerüsten in öffentlichen Bereichen und spezielle Erlaubnisse für Arbeiten in bestimmten Umgebungen, z. B. Gerüstarbeiten und allgemeine Arbeiten in Höhen. Eine Sondernutzungserlaubnis ist eine behördliche Genehmigung für einen über die allgemeine Nutzung (Befahren, Begehen) von Straßen, Wegen und Plätzen hinausgehenden Gebrauch von öffentlichen Verkehrsflächen, zum Beispiel durch die Errichtung eines Gerüstes oder die Einrichtung einer Baustelle. Der/die Bauherr*in oder die bevollmächtigte Baufirma sind verpflichtet, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Sie wird von der zuständigen kommunalen Verwaltung auf Antrag erteilt und kann mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen werden. Eine verkehrsrechtliche Anordnung wird von einer Straßenverkehrsbehörde erteilt und beinhaltet Anweisungen und Auflagen zur Verkehrssicherung für Arbeiten an oder neben einer Straße. Sie muss in jedem Fall beantragt werden, wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken. b. Beantragung und Erhalt von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen Genehmigungsanträge erfordern oft detaillierte Informationen über geplante Arbeiten, Sicherheitsvorkehrungen und Schulungen der Mitarbeiter*innen. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Arbeiten eingeholt werden, um rechtliche Probleme und Verzögerungen zu vermeiden. c. Umsetzung von Auflagen organisieren d. Verantwortliche für die terminierte Einleitung von Maßnahmen festlegen e. Unterweisung/Schulung der Mitarbeiter*innen f. Umsetzung der Maßnahmen kontrollieren Schritt 8: Zugang zu Rechtsvorschriften und Regeln Die Einhaltung von Vorschriften und Regeln ist für jeden Betrieb unerlässlich, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu gewährleisten und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Staatliche Gesetze und Verordnungen sind rechtsverbindlich und bestimmen die gesetzlichen Pflichten. Die Unfallversicherungsträger, zu denen die BG BAU gehört, sind ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, die als autonomes Recht verbindlich sind. EU-Verordnungen zum Arbeitsschutz gelten unmittelbar in Deutschland, d. h. ohne, dass sie in deutsche Gesetze überführt werden. Ein Beispiel ist die Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung), die seit April 2018 gilt: Diese Verordnung regelt die ARBEITSSICHERHEIT

Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem EUMarkt und legt Mindestanforderungen an die Sicherheit und Qualität von PSA fest. Sie betrifft sowohl Hersteller als auch Benutzer*innen von PSA. Die rechtsverbindlichen Vorschriften werden durch viele Regeln konkretisiert. Generell sind diese Regeln zwar nicht rechtsverbindlich, aber sie sind dennoch wichtig und sollten beachtet werden, denn sie geben den Stand der Technik wieder. Bei Einhaltung der relevanten Regeln kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt sind. Ein Beispiel: Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ vom Januar 2019 ist eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung für Gerüstbauer*innen. Sofern diese Regeln beim Auf-, Um- oder Abbau eines Gerüstes nicht eingehalten werden, sollte dies in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden, und es ist darzulegen, mit welchen Schutzmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden. Die Unternehmen müssen dafür sorgen, dass sie ständig auf dem Laufenden bleiben und den aktuellen Stand der für ihre Arbeiten relevanten Regeln kennen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Technischen Regeln, die Arbeitsmedizinischen Regeln und die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen bekannt. Die DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung veröffentlicht DGUV Regeln als Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen aus den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften. Um die aktuellen Anforderungen zu kennen, die in staatlichen Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften festgelegt und in verschiedensten Regeln konkretisiert sind, müssen folgende Maßnahmen organisiert werden: • Alle relevanten Gesetze und Regelwerke müssen im Unternehmen verfügbar sein. Welche Gesetze und Regeln relevant sind, richtet sich vor allem nach den Tätigkeiten. Spezielle Regeln gibt es z. B. für Gerüstbauarbeiten in Bahnanlagen und im Straßenverkehr. • Es ist festzulegen, wer zuständig ist, neue und geänderte Regelungen im Arbeitsschutz zu ermitteln. • Führungskräfte und Beschäftigte mit Aufgaben im Arbeitsschutz müssen über Änderungen informiert werden. • Es ist festzulegen, wie mit Änderungen zu verfahren ist und wer verantwortlich dafür ist, Neuerungen im Betrieb einzuführen. Eine effektive Möglichkeit, auf dem neuesten Stand zu bleiben, ist das Abonnieren von Newslettern bei Organisationen wie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Im Newsletter der DGUV gibt es die Rubrik „Neuigkeiten aus dem DGUV Vorschriften- und Regelwerk“, die über neue und veränderte Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und andere Veröffentlichungen informiert. Auch der Newsletter der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert monatlich über neue und veränderte Vorschriften und Regelungen. ARBEITSSICHERHEIT BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de GERÜSTE MIETE ICH BEI GVH, IST DOCH KLAR! Für alles gerüstet mit GVH Wir bieten für jedes Projekt die richtigen Gerüste in sicherer Qualität und ausreichenden Mengen. Gerüstvermietung Horst GmbH Max-Planck-Straße 4 25358 Horst Design: sternklar.com www.gv-horst.de Telefon 04126 / 39 33 79 Anzeige

16 02 / 2024 Lebensrettend! Die richtige Pflege und Aufbewahrung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Gerüstbau Damit die Sicherheit und die Effektivität von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gewährleistet wird, ist die Pflege und Aufbewahrung dieser Ausrüstung von entscheidender Bedeutung. In diesem Bericht wird die Bedeutung der richtigen Pflege und Aufbewahrung von Absturzschutzausrüstung erklärt und einige wichtige Punkte hervorgehoben, die bei der Pflege und Lagerung dieser lebensrettenden Ausrüstung zu beachten sind. Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherheit von Arbeitnehmer*innen im Gerüstbau, insbesondere in Bereichen, in denen ein Montagesicherungsgeländer (MSG) nicht verwendet werden kann. Um sicherzustellen, dass diese Ausrüstung bei ihrer Verwendung ordnungsgemäß funktioniert, ist es unerlässlich, dass sie nicht nur regelmäßig gepflegt, sondern auch ordnungsgemäß gelagert wird. Unabhängig von der jährlichen Prüfung durch eine/n Sachkundige*n sollte der/die Verwender*in die PSAgA vor Gebrauch einer Sichtprüfung unterziehen. Argumentation: 1. Regelmäßige Inspektion: Es ist wichtig, die Ausrüstung regelmäßig auf Schäden oder Abnutzung zu überprüfen. Selbst kleine Risse oder Beschädigungen können die Sicherheit beeinträchtigen und sollten daher sofort behoben oder die Ausrüstung ersetzt werden. 2. Lagerung an einem trockenen Ort: Die Ausrüstung sollte an einem trockenen Ort gelagert werden, um Schimmelbildung und Verrottung zu vermeiden. Feuchtigkeit kann die Festigkeit der Materialien beeinträchtigen und die Lebensdauer der Ausrüstung verkürzen. PSAgA, die z. B. nach der Verwendung im Regen einfach in den Transportbeutel gelegt wird, kann über das Wochenende Schimmel ansetzen – hier reichen tatsächARBEITSSICHERHEIT Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sollte an einem trocken Ort gelagert werden, um Schimmelbildung und Verrottung – wie hier gezeigt – zu vermeiden. Auch muss sie regelmäßig auf Schäden oder Abnutzung geprüft und im Bedarfsfall ausgetauscht werden. Fotos: André Riehl  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

lich wenige Tage. Weiterhin fangen Beschläge und Anschlagpunkte zu rosten an, der Gurt wird ablegereif. 3. Richtige Reinigung: Nach dem Gebrauch sollte die Ausrüstung ordnungsgemäß gereinigt werden, um Schmutz und Schadstoffe zu entfernen. Dies kann die Lebensdauer der Ausrüstung verlängern und sicherstellen, dass sie ordnungsgemäß funktioniert, wenn sie benötigt wird. Beispiel richtiger Pflege und Aufbewahrung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz Ein Gerüstbauer verwendet regelmäßig einen Sicherheitsgurt und ein Verbindungsmittel, um sich vor Abstürzen zu schützen. Nach einem langen Arbeitstag überprüft er seine Ausrüstung sorgfältig auf Beschädigungen und reinigt sie gründlich, bevor er sie an einem trockenen Ort aufbewahrt. Durch diese sorgfältige Pflege und Lagerung kann er sicher sein, dass seine Ausrüstung beim nächsten Einsatz einwandfrei funktioniert. Zur Reinigung darf man keine „scharfen“ Reinigungsmittel benutzen, Dreck darf nur mit einer weichen Bürste entfernt werden. Säuren, Fette und Laugen, Beton, lösemittelhaltige Lacke sind ein K.O. für die PSAgA. Beschriftungen mittels Permanent Marker (z. B. Edding Stift) sind ebenfalls nicht zulässig. Mittlerweile haben viele Hersteller ein separates Beschriftungsfeld an ihren Gurten angebracht. In jedem Fall ist die Gebrauchsanweisung richtungsweisend. Der andere Fall Der Gerüstbauer erkennt einen kleinen Riss im Gurtband seiner PSAgA und entscheidet, dass es sicherer ist, ihn zu ersetzen, anstatt das Risiko einzugehen, dass die Ausrüstung im Ernstfall versagt. Fazit Die Pflege und Aufbewahrung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind unerlässlich, um die Sicherheit der Benutzer zu gewährleisten. Indem man regelmäßig seine Ausrüstung überprüft, sie ordnungsgemäß reinigt und an einem trockenen Ort aufbewahrt, kann man sicher sein, dass die Ausrüstung bei ihrer Verwendung zuverlässig funktioniert und Leben retten kann. Es ist wichtig, diese Maßnahmen ernst zu nehmen und sie in den Arbeitsalltag zu integrieren, um die Sicherheit bei Arbeiten in der Höhe zu gewährleisten. Autor: André Riehl, Sachkundiger und Trainer für DGUV-Regel 112-198/199, Fachjournatlist für den Bereich Arbeitsschutz ARBEITSSICHERHEIT Risse und Beschädigungen können die Sicherheit der PSAgA beeinträchtigen und sind entweder zu beheben oder die Ausrüstung zu ersetzen. Auch die Beschriftung mit einem Permanent Marker ist nicht erlaubt. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz für den Gerüstbau  Auffanggurte  Verbindungsmiel  Gerüstbausets gem. EN 363  Höhensicherungsgeräte  Reungsgeräte FUNCKE Sicherheitssysteme GmbH Bilsteiner Straße 18 57462 Olpe Tel. +49 (0) 2761 94187-20 Fax. +49 (0) 2761 94187-25 info@funcke-sicherheitssysteme.de www.funcke-sicherheitssysteme.de Anzeige

18 02 / 2024 Neufassung der DIN 18451 Konkretisierung der Auftraggeber-Pflichten beim Umgang mit Gerüsten Durch die in Branchenkreisen vielbeachtete Neufassung der ATV DIN 18451 im Rahmen der VOB/C-Ergänzung im Oktober 2023 wurden auch die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien während der Gebrauchsüberlassung von Gerüsten neu formuliert. Das betrifft insbesondere die nun erstmals ausdrücklich geregelte Obhutspflicht der Auftraggeberseite in Abschnitt 3.8 DIN 18451 und weitere damit zusammenhängende Leistungszuweisungen. Die verbesserten Regelungen tragen der Realität auf den Baustellen Rechnung und werden entscheidend zu einem verbesserten, fairen Interessenausgleich beitragen. Nachlässiger Umgang und Beschädigungen von Gerüsten während der Gebrauchsüberlassung waren schon immer ein problembehaftetes Thema im Gerüstbau. Das vor allem deshalb, weil die Bandbreite entsprechender negativer Einflüsse im Laufe eines Bauvorhabens groß ist und Auftraggeber*innen wie Nutzer*innen häufig der Versuchung erliegen, sich ihrer Verantwortung hierfür zu entziehen. Obwohl auch bisher schon anerkannt war, dass den/die Auftraggeber*in bezüglich des ihm/ihr überlassenen Gerüstmaterials eine besondere Sorgfalts- bzw. Obhutspflicht trifft, war diese Pflicht bis zum Inkrafttreten der Neufassung der DIN 18451 nirgends ausdrücklich geregelt. Das führte nach alter Rechtslage dazu, dass Diskussionen der Vertragsparteien über die Reichweite der Obhutspflicht für gewöhnlich unter Rückgriff auf allgemeine, ungeregelte Rechtsgrundsätze stattfanden – zum Nachteil der Überzeugungskraft und nicht selten mit der Folge nervenaufreibender Auseinandersetzungen. Erstmals ist nun mit Abschnitt 3.8 DIN 18451 eine ausdrückliche Regelung der Obhutspflicht eingeführt worden, welche Inhalt und Umfang der Pflicht konkret festlegt und so erheblich zur Rechtssicherheit im Gerüstbaurecht beitragen wird. Vor allem fachlichen Laien und mit der „Spezialmaterie Gerüst- bau“ weniger vertrauten Beteiligen wird die Rechtsfindung dadurch erleichtert. Achtung: Zu beachten ist, dass es sich bei der DIN 18451 als Teil der VOB/C um eine Allgemeine Technische Vertragsbedingung handelt, die immer nur dann Anwendung findet, wenn dies im jeweiligen Vertragsverhältnis so vereinbart wurde. Was beinhaltet die Obhutspflicht aus Abschnitt 3.8 DIN 18451? Wortlaut des Abschnitt 3.8: Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Gerüste schonend und pfleglich behandelt werden und dass alles unterlassen wird, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckten Veränderung oder Verschlechterung der Gerüste führen kann, z. B. Ausbau oder Beschädigung von Gerüstbauteilen, Entfernen von Schutzvorrichtungen. Die Obhutspflicht bedeutet also zunächst, dass der/die Auftraggeber*in Gerüste schonend und pfleglich behandeln muss, sie also auf keinen Fall beschädigen oder Handlungen durch andere dulden darf, die zu einer Beschädigung der Gerüste führen. Zugleich wird durch die Hervorhebung des vertragsgemäßen Gebrauchs klargestellt, dass all diejenigen Einwirkungen pflichtwidrig sind, die sich nicht mehr im Rahmen der vertragskonformen Benutzung des Gerüstes bewegen. Als Regelbeispiele werden die besonders praxisrelevanten Fälle des Ausbaus bzw. der Entfernung von Gerüstteilen benannt. Abschnitt 3.8 ermöglicht einen flexiblen Umgang mit entsprechenden Pflichtverstößen und deckt alle typischen Fallgruppen ab, die in der Praxis häufig auftreten, z. B. Beschädigungen, Zweckentfremdungen, Überschreitungen der technischen Sicherheitsvorgaben (z. B. in Aufbau- und Verwendungsanleitung), übermäßige Verschmutzungen, unbefugter Aus- und Umbau von Gerüstteilen, mangelnde Sicherung von Gerüsten gegen Diebstahl, Entwendung von Material. Kommt es zu einem entsprechenden Verstoß, ist darin eine Verletzung der Obhutspflicht zu sehen, welche der Auftraggeberseite untersagt werden kann und welche den/die Auftragnehmer*in berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Dem Umstand, dass es in der Regel nicht der/die Auftraggeber*in selbst ist, der/die das Gerüst auf fehlerhafte Weise verwendet, trägt die Formulierung in Abschnitt 3.8 „Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen…“ Rechnung. Dadurch wird klargestellt, dass die Obhutspflicht nicht nur ein eigenes Wohlverhalten des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin beinhaltet, sondern auch die entsprechende Veranlassung seiner/ihrer Beschäftigten. Ergänzt wird Abschnitt 3.8 durch die gesetzliche Vorschrift des § 540 Abs. 2 BGB, die dazu führt, dass sich der/die Auftraggeber*in ein Fehlverhalten Dritter bei der Benutzung der Gerüste zurechnen lassen muss. RECHT

19 02 / 2024 Besondere Leistungen in Abschnitt 4.2.15 und 4.2.16 DIN 18451 Flankiert wird die Regelung zur Obhutspflicht von besonderen Leistungszuweisungen in den ebenfalls neu formulierten Abschnitten 4.2.15 und 4.2.16 DIN 18451. Diese beinhalten, dass die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands sowie die Instandsetzung bei unsachgemäßer Nutzung oder Einwirkungen (als Regelbeispiele werden Veränderungen an Gerüsten, Fehlgebrauch und Beschädigungen genannt) besondere Leistungen sind, also solche, die grundsätzlich gesondert vergütet werden, wenn der/die Auftragnehmer*in sie erbringt. Die Zuweisungen vervollständigen den Interessenschutz des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin. Denn wo geklärt ist, ob bzw. dass ein bestimmter Umstand unter die Obhutspflicht des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin fällt, stellt sich oft als nächstes die Frage, wer die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des Gerüstes zu tragen hat. Auch diese Rechtsfolge wird nun durch die Zuweisungen der besonderen Leistungen nach Abschnitt 4.2.15 und 4.2.16 eindeutig geregelt. Durchsetzbarkeit von Rechten des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin Die beste Regelung nützt nichts, wenn sie sich nicht durchsetzen lässt und der/die Betroffene im Ergebnis leer ausgeht, d. h. in den beschriebenen Fällen auf den Kosten einer Pflichtverletzung der Auftraggeberseite sitzenbleibt. Auch wenn mit der ausdrücklichen Regelung in Abschnitt 3.8 DIN 18451 nun eine verbesserte Rechtsgrundlage für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmerin bei Verstößen gegen die Obhutspflicht geschaffen wurde, ist es für ihn/sie nach wie vor mindestens genauso wichtig, die erforderlichen Verfahrens- und Dokumentationsschritte zu beachten, um die Rechtsverletzungen auch geltend machen zu können. Dazu gehört je nach Einzelfall • eine möglichst genaue Dokumentation des Gerüstes und dessen Zustandes bei Übergabe an die Auftraggeberseite, etwa mittels aussagekräftiger Bildaufnahmen vom Gerüst, Übergabebescheinigungen oder einer dokumentierten gemeinsamen Abnahme; • eine schriftliche Anzeige an den/die Auftraggeber*in bei Verstößen gegen die Obhutspflicht (vgl. Abschnitt 3.9 DIN 18451); • eine genaue Dokumentation von bekanntgewordenen Schäden/Veränderungen/Fehlbeständen, idealerweise verbunden mit einer gemeinsamen Inaugenscheinnahme des Gerüstes mit der Auftraggeberseite. Je besser dem/der Auftragnehmer*in der Nachweis gelingt, dass das Gerüst nach der Montage vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde, desto leichter fällt die Beweisführung, dass zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen/ Verschlechterungen des Gerüstes dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin zuzuordnen sind und desto eher besteht Erfolgsaussicht auf Schadensersatz. Der/die Auftragnehmer*in kann sich hier die Besonderheiten der Beweislastverteilung bei der Gebrauchsüberlassung zu Nutzen machen, wonach es dem/der Auftraggeber*in obliegt, die ordnungsgemäße, vollständige Rückgabe des Materials nach Freimeldung zum Abbau nachzuweisen. Diesen Nachweis muss der/ die Auftraggeber*in allerdings erst dann erbringen, wenn zuvor nachgewiesen werden konnte, dass das betreffende Gerüstmaterial anfangs überhaupt übergeben worden war. Fazit Eine bedeutende Neuerung der im Oktober 2023 neuaufgelegten DIN 18451 ist die erstmals ausdrücklich geregelte Obhutspflicht in Abschnitt 3.8. Auftragnehmer*innen können jetzt bei Verstößen unter direktem Bezug auf den Wortlaut dieser Regelung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen und müssen nicht mehr auf ungeschriebene Rechtsgrundsätze zurückgreifen. Das wird in VOB-Gerüstbauverträgen zu mehr Rechtssicherheit führen und dazu beitragen, Streit zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden. Nach wie vor wird die rechtliche Durchsetzung von Ansprüchen im Falle des Bestreitens durch den/die Auftraggeber*in aber von einer wirksamen Beweisführung abhängen, weshalb Betroffene auch zukünftig auf Einhaltung der gebotenen Verfahrensschritte achten sollten. RECHT Rechtsanwalt Tobias Barth betreibt in Köln eine Kanzlei, die auf privates Baurecht spezialisiert ist. Er war zuvor als Syndikusrechtsanwalt der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk tätig. Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Beratung bietet die Kanzlei Barth Gerüstbauunternehmen auch Maßnahmen der betrieblichen Optimierung, beispielsweise in den Bereichen AGB, Arbeitsschutz und Nachunternehmereinsatz. Kanzlei Barth Am Kabellager 11 • D-51063 Köln Tel. +49 221 650 877 30 info@barth-kanzlei.de • www.barth-kanzlei.de

20 02 / 2024 Politik trifft Berufsbildung Hermann Gröhe besucht Ausbildungszentrum Am 15. Februar 2024 besuchte der Bundestagsabgeordnete Hermann Gröhe, Stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion und ehemaliger Bundesgesundheitsminister, das Bildungszentrum Hansemann der Handwerkskammer Dortmund. Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau, sowie Carsten Burckhardt, Mitglied des Bundesvorstandes der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) waren im Jahr 2023 Teilnehmer einer Podiumsdiskussion zur Integration von Fachkräften, an der unter anderen auch der Bundestagsabgeordnete Hermann Gröhe teilnahm. Im Verlauf der Podiumsdiskussion war auch das Gerüstbauer-Handwerk Thema, das für die Personalentwicklung gute Ansätze entwickelt hat: zum einen die Fortbildungssysteme, die Quereinsteiger*innen eine Einstiegs- und Aufstiegsqualifikation ermöglichen. Zum anderen aber auch die Ausbildung, in der junge Menschen unterschiedlichster Herkunft, Qualifikation und Sprachkenntnis viele gemeinsame Wochen in den Berufsschulen und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) verbringen – eine besondere Integrationsleistung in den Ausbildungszentren. Diese Veranstaltung war der Anlass, Hermann Gröhe einzuladen, eines der Ausbildungszentren im Gerüstbau zu besuchen. Durch die Nähe zu seinem Heimatort Neuss fiel die Wahl auf Dortmund. Im Februar nun löste Gröhe diese Einladung ein und besuchte die ehemalige Zeche Hansemann. Vor Ort besichtige Hermann Gröhe zunächst unter der fachkundigen Führung von Peter Kahl, Leiter des Ausbildungszentrums, sowie in Begleitung der Herren Nachbauer, Burckhardt und Dr. Stefan Häusele (Vorstand der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes) das Zentrum. Der Weg führte zunächst ins Internat, dann über das Ausbildungsgelände. In der ÜLU wurden Einzelböcke aus Stahlrohr-Kupplungs-Material geschraubt, eine weitere Gruppe arbeitete an einem Traggerüst, die Meisterschüler*innen suchten Fehler und deren Behebungsmöglichkeiten auf einem bereits montierten Fassadengerüst. Der Bundestagsabgeordnete zeigte sich beeindruckt von der Ausstattung und der Vielfalt der vorhandenen Möglichkeiten. Im Anschluss gab es eine Gesprächsrunde mit Auszubildenden und einigen Meisterschüler*innen. Die Themen waren vielfältig. Es ging um praktische Fragen wie Fahrtkostenabrechnungen, WLAN-Bereitstellung im Internat und Unterbringungsthemen. Die Meisterschüler*innen berichteten darüber, dass sie wegen der immens langen Bearbeitungsdauer ihrer Anträge auf Meister-BAföG mittlerweile in finanziellen Engpässen sind. Hier zeigte sich Gröhe überrascht: Was nütze die beste Fördermöglichkeit, wenn sie nicht zeitgerecht zur Verfügung stünde? Gemeinsam mit Carsten Burckhardt sagte er zu, das Thema in diesem konkreten Einzelfall sowie grundsätzlich weiterzuverfolgen. Später wurde lebendig über das Image des Handwerks und des Gerüstbaus diskutiert. Die Auszubildenden und die MeisterschüSOKA Vor dem Traggerüst v.l.n.r.: Carsten Burckhardt (Bundesvorstand IG BAU), Hermann Gröhe (MdB), Marcus Nachbauer (Präsident Bundesverband Gerüstbau), Peter Kahl (Leitung Bildungszentrum Hansemann)

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