GB_02.2026

02 / 2026 • www.geruestbauhandwerk.de 20 Kritik bleibt trotz Verbesserungen bestehen Am 25. Februar hat der Bundestag das Bundestariftreuegesetz (BTTG) beschlossen, Ende März zog der Bundesrat nach. In der Baubranche stößt das Gesetz auf deutliche Kritik, auch wenn zuletzt durch die Branchenverbände noch einige Verbesserungen erwirkt werden konnten. Ziel des Gesetzes ist es, bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes tarifvertragliche Arbeitsbedingungen verbindlich vorzuschreiben, auch im Gerüstbau. Dabei ist allerdings eines zu beachten: Zwar tritt das BTTG mit seiner Veröffentlichung formal in Kraft, faktisch bleibt es jedoch zunächst wirkungslos. Erst wenn für eine konkrete Branche auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums die maßgeblichen tariflichen Arbeitsbedingungen festgelegt werden, ergeben sich verbindliche Pflichten für Unternehmen. Es bleibt daher abzuwarten, wann die erste Rechtsverordnung für das Gerüstbauer-Handwerk beschlossen wird. Überblick über das Gesetz Erfasst werden Bundesaufträge im Bau- und Dienstleistungsspektrum ab einem Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Lieferleistungen sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind u. a. sicherheitsspezifische Aufträge sowie gewisse Bundeswehrvergaben. Besonders kritisch zu bewerten ist, dass das Gesetz einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellt. Denn es verpflichtet alle Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, zur Einhaltung tariflich festgelegter Arbeitsbedingungen, unabhängig von einer eigenen Tarifbindung oder Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Zudem sind alle Unternehmen, die einen öffentlichen Bauauftrag des Bundes ausführen, verpflichtet, die Einhaltung der vorgeschriebenen tariflichen Arbeitsbedingungen für ihre Beschäftigten nachzuweisen. Hierzu müssen geeignete Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die maßgeblichen tarifvertraglichen Vorgaben tatsächlich eingehalten werden, was in der Praxis einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeutet. Um diesen Aufwand für die Unternehmen zu reduzieren, wurde auf Initiative der Arbeitgeberverbände zuletzt noch eine praxisnahe Lösung in das Gesetz eingefügt. Demnach soll es ausreichen, wenn Betriebe gegenüber einer anerkannten Präqualifizierungsstelle die tarifgebundene Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband nachweisen. Das von der Präqualifizierungsstelle ausgestellte Zertifikat genügt als Nachweis gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Neben den Nachweispflichten für den eigenen Betrieb legt das Gesetz auch klare Anforderungen für den Umgang mit Nachunternehmern und Verleihern fest. So haftet der Hauptauftragnehmer für die Einhaltung der tariflichen Zahlungspflichten durch alle eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher. Beauftragt er jedoch Nachunternehmer oder Verleiher, die per Präqualifikationszertifikat die Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen nachweisen, reduziert sich der Nachweis- und Haftungsaufwand deutlich. Das Bundesgesetz stellt, anders als einige Landestariftreuegesetze, klar, dass die Arbeitsbedingungen, die per Rechtsverordnung festgesetzt werden, den einschlägigen Tarifverträgen entsprechen müssen. Gemeinsam mit anderen Bauverbänden konnte die Bundesinnung Ge- rüstbau dabei durchsetzen, dass in die Verordnung keine Verschlechterungen oder abweichenden Detailregelungen eingeführt werden dürfen. Damit ist gewährleistet, dass bestehende Tarifstandards im Gerüstbau nicht durch staatliche Eingriffe unterlaufen werden. Ausblick Für Betriebe im Gerüstbau ergibt sich aktuell noch keinerlei Umsetzungsdruck. Erst wenn die entsprechenden Rechtsverordnungen für die Branche vorliegen, entstehen konkrete Pflichten. Bis dahin dient das Gesetz vorrangig politischen Zielsetzungen. Gleichzeitig ist angesichts des erheblichen bürokratischen Potenzials im Falle einer Umsetzung, etwa durch zusätzliche Nachweis-, Kontroll- und Haftungspflichten gegenüber Subunternehmen, eine fortlaufende Überwachung der weiteren Entwicklung dringend geboten. Bundes- tariftreue- gesetz

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