GB_03.2026

6 03 / 2026 Bei einer nutzbaren Fläche von ca. 855 m2 würde sich mit Anwendung der Flächenregel eine zulässige Nutzlast von 68,75 t (NL = 6,0 m2 x 2,0 kN/m2 + 849 m2 x 0,75 kN/m2 = 648,75 kN = 68,75 to) auf der Gesamtfläche ergeben, was für die Art der Arbeiten immer noch mehr als ausreichend bezeichnet werden kann, da sich trotz der Einschränkung durch die Flächenregel immer noch ungefähr 430 Personen (M = 645 kN / 1,50 kN = ca. 430 Personen) auf dem Gerüst bewegen dürften. Die Belastung für das Bestandsbauwerk reduziert sich von 1.710 kN auf 648,75 kN und das Gerüst bleibt infolge der unterschiedlich anzusetzenden Laststellungen der Hauptlast (Abb. 3) an jeder maßgeblichen Stelle für die Hauptlast auf 6,0 m2 nutzbar, was in der realistischen Anwendung für diese Art der Arbeiten praktisch keine echte Einschränkung bedeutet. Wenn allerdings z. B. Sandstrahlarbeiten auf dem Flächengerüst ausgeführt werden sollen, muss in Abstimmung mit dem Auftraggeber geprüft werden, ob die Anwendung der Flächenregel mit der realistischen Nutzung zu vereinbaren ist (Abb. 4). Bei Sandstrahlarbeiten verteilt sich das Strahlgut infolge des „Rückpralls“ in der Regel gleichmäßig auf die Belagsfläche der Gerüstkonstruktion und schon bei einer Strahlgutdicke von ca. 5,0 cm wäre die reduzierte Nutzlast von 0,75 kN/m2 erreicht. TECHNIK Abb. 5: Draufsicht einer Autobahnbrücke aufgeteilt in 1. und 2. Bauabschnitt mit Hängegerüstfahrbahnen und definierter „Hängegondel“-Stellung. Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner, Bochum

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