GB_04.2023

An dieser Stelle der Anspruchsprüfung gehen Gerichte häufig von dem bereits erwähnten Anscheinsbeweis aus. Anscheinsbeweise finden immer bei bestimmten typischen Geschehensabläufen Anwendung, also unter anderem dann, wenn aus einem eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann. So lässt nach der Rechtsprechung die Verletzung wegen Durchbrechens einer Holzbohle auf deren mangelnde Eignung und somit auf eine fehlerhafte Gerüsterstellung schließen (BGH, Urteil v. 04.03.1997, Az. VI ZR 51/96). Allgemein bezogen auf fehlerhafte Gerüste bedeutet der Anscheinsbeweis also: Gerüste müssen so beschaffen sein, dass sie sicher sind, wenn Sie bestimmungsgemäß von ihren Nutzern betreten und verwendet werden. Ereignet sich dabei dennoch ein Unfall, beispielsweise durch Brechen eines Gerüstbelags oder Ablösen eines Geländers, deutet dies darauf hin, dass das Gerüst nicht zur Verwendung geeignet und insofern fehlerhaft war und somit unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften errichtet wurde. Was ist diesem Anscheinsbeweis entgegenzusetzen? Ist nicht die fehlerhafte Errichtung, sondern eine andere Ursache der Grund für den Gerüstunfall, muss der/die Gerüstbauer*in alles vortragen, um den Anscheinsbeweis zu widerlegen (man spricht von Beweiserschütterung). Das heißt, er/sie muss darlegen, dass der eingetretene Unfall nicht auf eine fehlerhafte Gerüsterrichtung, sondern auf eine andere Ursache zurückzuführen ist. In der Praxis häufig vorkommende Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern können, sind etwa der Fehlgebrauch von Gerüsten (z. B. durch überlastende Materiallagerung oder Springen auf Belägen), die Zweckentfremdung (z. B. Schutzgerüst als Arbeitsgerüst genutzt), unrechtmäßige Veränderungen oder Ausbau von Gerüstteilen (Gerüstbauer*innen haften nicht für eigenmächtig modifizierte Gerüste) sowie pflichtwidrige Eigengefährdungen von Geschädigten (z. B. durch Alkoholisierung). Kann der/die Gerüstbauer*in vortragen, dass nicht die fehlerhafte Errichtung, sondern ein anderer, von ihm/ihr nicht zu verantwortender Umstand zum Unfall geführt hat, führt dies zur Entkräftung des Anscheinsbeweises und somit zum Entfall der Gebäudehaftung. Gelingt dem/der Gerüstbauer*in jedoch der Nachweis der genannten Punkte nicht und greift daher zu seinen/ihren Lasten der Anscheinsbeweis, ist als weitere Anspruchsvoraussetzung ein Verschulden erforderlich. Verschulden bedeutet, kurz gesagt, das oft erwähnte Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt, also ein persönlich vorwerfbares Fehlverhalten. RECHT Anzeige • Deckt Brüstungsbreiten von bis zu 80 cm ab • Aufgrund der stabilen Bauart mit Gitterträgern bis 5 m Länge kombinierbar • Maximale Arbeitsbreite bei Dacharbeiten durch den außenliegenden Rohrstutzen • Auch bei Balkonarbeiten einsetzbar (Fußspindel nicht im Lieferumfang enthalten) GELOG Attika-Brüstungsklemme Mit Verlängerung! www.gelog-system.de • Tel. 02935 9686790 • info@gelog-system.de Animations lm NEU

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