GB_04.2026

04 / 2026 • www.geruestbauhandwerk.de 32 Veranstaltungen in den nächsten Wochen Folgende Veranstaltungen, Seminare und Kurse sind in den kommenden Wochen geplant: stritten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine auf krankheitsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung der Beklagten. Entscheidend war dabei unter anderem die Frage, ob der Kläger die per Einwurf-Einschreiben versendete Aufforderung zur Teilnahme an einer betrieblichen Eingliederungsmaßnahme erhalten hat. Laut LAG Hamburg lässt sich dies nicht rechtssicher annehmen – selbst wenn neben dem Einlieferungs- auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorliegt. Zur Begründung verweist das Gericht auf das aktuell von der Post verwendete Verfahren. Anders als früher klebt der oder die Postangestellte kein Etikett mehr auf den vorbereiteten Auslieferungsbeleg. Stattdessen scannt er oder sie die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit seinem Scanner. Die Nummer wird dadurch im Scannersystem hinterlegt. Sodann unterschreibt der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum – nicht aber die genaue Uhrzeit – wird automatisch im System hinterlegt. Laut LAG hängt die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Zustellung somit von der Gewissenhaftigkeit des jeweiligen Zustellers und den Umgebungsfaktoren ab, etwa davon, wie viele Briefkästen in dem konkreten Fall neben- oder übereinander hängen und ob der Postangestellte bei der Zustellung abgelenkt ist oder nicht. Insbesondere sei das Abscannen des Strichcodes – anders als das Abziehen eines Etiketts – auch möglich, wenn der Postangestellte noch weitere Sendungen in der Hand hält. Das erhöhe die Gefahr eines Fehlwurfs, zumal der Postangestellte die Zustellung nach den Vorgaben der Deutschen Post zu bestätigen hat, bevor er die Sendung in den Briefkasten legt. Auch das Fehlen einer exakten Uhrzeit sieht das Gericht als problematisch an. Am 7. Mai 2026 (2 AZR 184/25) hat das BAG die Revision der Beklagten gegen das Hamburger Urteil zurückgewiesen. Damit macht sich das BAG die dortige verschärfte Auslegung zu eigen. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Für eine beweissichere Zustellung eines Schriftstücks ist nun zwingend die Übergabe oder der Einwurf durch einen Boten samt Zustellprotokoll inklusive Datum und Uhrzeit erforderlich. Zwar soll DHL zwischenzeitlich das Scan-Verfahren nachgebessert haben. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte dies bewerten werden. Veranstaltungen Termin Titel Ort 11./12.09.2026 M 2 „Leistungsfähigkeit im Führungsalltag erhalten“ – Fachfrauen- Seminar Hamburg 15./22./29.09.2026 OS 10 „KI im handwerklichen Mittelstand“ (3 Module) Online 18.09.2026 S 1 „Richtig aufmessen – Korrekt abrechnen – nach den Regeln der DIN 18451“ Mannheim 19.09.2026 S 2 „Die Gerüstbaustelle – Typische Praxisprobleme aus rechtlicher und technischer Sicht“ Mannheim 25./26.09.2026 MP „Praxisseminar Gerüstbau“ – Fachfrauen-Seminar Dortmund 01.10.2026 OS 12 „Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz des Kunden“ Online O6./07.11.2026 Groß-Seminar „Der Faktor Mensch im Arbeitsschutz – Warum Sicherheit im Kopf beginnt“ Hannover Bitte entnehmen Sie den Anmeldeschluss für die jeweiligen Veranstaltungen der Übersicht auf unserer Homepage. Mitglieder können sich hier auch online anmelden: www.geruestbauhandwerk.de/termine

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