GB_06.2023

16 06 / 2023 ob überhaupt eine Frau in dem Arbeitsbereich beschäftigt ist. Der Ablauf dieser „abstrakten“ Gefährdungsbeurteilung ist im MuSchG beschrieben. Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten 1. Schritt: Festlegen von Tätigkeiten und Themenbereichen Im ersten Schritt wird festgelegt, wofür die Gefährdungen beurteilt werden. Ein Beispiel für die Strukturierung der Gefährdungsbeurteilungen für ein Gerüstbauunternehmen: • Arbeitsmedizinische Vorsorge, Erste Hilfe • Büroarbeitsplätze • Betriebsstätte und Betriebsgelände • Einsatz von Firmenfahrzeugen • Baustellenvorbereitung und -einrichtung • Gerüstaufbau, -umbau und -abbau • Psychische Belastung • Mutterschutz • Jugendarbeitsschutz Wir empfehlen, für jeden Unternehmensbereich eine einzelne Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren und nicht mit einer Gefährdungsbeurteilung für das gesamte Unternehmen zu arbeiten. 2. Schritt: Ermitteln der Gefährdungen Eine Gefährdung ist die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die in der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilenden Arbeitsbedingungen ergeben sich aus den Tätigkeiten, für den die Gefährdungen beurteilt werden. Beispiel für den Gerüstauf-, um- und -abbau: • Montageanweisung für Gerüstbauarbeiten • Standsicherungsnachweis von Gerüsten • Eignung der Last- und Breitenklassen • Aufsicht und Prüfung der Gerüsterstellung • Unterweisung der Beschäftigten zu Gerüstbauarbeiten • Sicherung gegen Absturz, Montagesicherungsgeländer • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz • Einsatz von Rettungssystemen • Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung • Prüfung der Gerüstbauteile • Vertikaltransport der Gerüstbauteile per Hand • Verankerung des Gerüstes • Einsatz von Bauaufzügen • Kennzeichnung und Freigabe des Gerüsts • Öffentlicher Verkehrsraum • Einhausung von Treppentürmen und Platten Baustellenbezogen können für den Einzelfall nicht relevante Themen wegfallen und es müssen eventuell weitere Themen beurteilt werden, z. B. bei Arbeitsplätzen am Wasser oder bei Arbeiten in Silos und engen Räumen oder wenn mit Gefahrstoffen, z. B. Asbest zu rechnen ist oder wenn Biostoffe, z. B. Taubenkot vorkommen. 3. Schritt: Beurteilen der Gefährdungen Die Beurteilung der Gefährdungen erfolgt auf der Grundlage von Gesetzen, technischen Regelwerken und normierten Schutzzielen. Zu diesem Schritt gehört ebenfalls eine Risikoanalyse und -bewertung. Die Einschätzung des Risikos hängt erstens von der Wahrscheinlichkeit ab, dass ein Schaden eintritt und zweitens von der zu erwartenden Schadensschwere. Eine Methode, die im Arbeitsschutz häufig Verwendung findet, ist die Risikomatrix nach Nohl, vgl. Abb. 1. 4. Schritt: Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen Konkrete Schutzmaßnahmen werden nach dem STOP-Prinzip im Arbeitsschutz festgelegt. Das STOP-Prinzip legt eine verbindliche Reihenfolge der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen fest (Abb. 2). STOP ist eine einzuhaltende Reihenfolge. Insbesondere sind individuelle, personenbezogene Maßnahmen immer nachrangig einzusetzen. Gemäß § 4 ArbSchG müssen Gefahren direkt an der Quelle beseitigt oder entschärft werden. Wo technische Maßnahmen nicht zum Ziel führen, müssen organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Erst danach kommen personenbezogene Maßnahmen in Betracht. 5. Schritt: Durchführen der Maßnahmen Zuständig für die Schutzmaßnahmen im Betrieb ist laut Arbeitsschutzgesetz der/die Arbeitgeber*in. Diese Aufgabe kann sie oder er an qualifizierte Führungskräfte weitergeben. Wenn ein Schutzziel nicht erreicht wird, ist das grundsätzlich ARBEITSSICHERHEIT Mögliche Schadens- schwere Leichte Verletzungen oder Erkrankungen Mittelschwere Verletzungen oder Erkrankungen Schwere Verletzungen oder Erkrankungen Möglicher Tod, Katastrophe Sehr gering A A B B Gering A B B C Mittel B B C C Hoch B C C C A = Das Risiko ist gering. Handlungsbedarf zur Risikominderung ist nicht zwingend vorhanden. B = Das Risiko ist vorhanden. Sie sollten Maßnahmen auswählen, um das Risiko zu mindern. C = Das Risiko ist hoch. Maßnahmen zur Risikominimierung sind dringend erforderlich. Abb. 1: Betriebsspezifische Risikoabschätzung – Risikomatrix nach Nohl Wahr- scheinlichkeit des Schadenseintritts

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