GB_06.2023

15 06 / 2023 arbeitsplätze und für Transport- und Baustellenarbeitsplätze. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung einer Tätigkeit bzw. eines Arbeitsplatzes. An der Gefährdungsbeurteilung muss der/die jeweilige Leiter*in des Arbeitsbereiches beteiligt werden, denn es kommt darauf an, dass nach den Festlegungen in der Gefährdungsbeurteilung auch tatsächlich gearbeitet wird. • Baustellenbezogene / bereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung Alle Gefährdungen, die baustellenspezifisch zusätzlich zu den gleichartigen Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten auftreten, müssen beurteilt werden, d. h. für jede Baustelle, unabhängig von der Baustellengröße, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden. Verantwortlich hierfür ist der/die Bauleiter*in. Die baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilung muss bei sich verändernden Situationen während der Bauarbeiten erforderlichenfalls von der Baustellenleitung angepasst werden. Tipp: Es hat sich bewährt, Vorlagen für baustellenbezogene Gefährdungsbeurteilungen zu erarbeiten und diese an besondere Gegebenheiten einer einzelnen Baustelle anpassen. • Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung Die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist dann zu empfehlen, wenn Mitarbeiter*innen an ständig wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wie z. B. Betriebselektriker*innen. Eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist außerdem bei besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder die Arbeitsumgebung notwendig, z. B. für Personen mit Handicap, für Jugendliche und für Praktikant*innen. • LMRA – Last Minute Risk Analysis Damit ist ein letzter Sicherheitscheck vor Ort auf der Baustelle vor Beginn der Arbeit gemeint. Es wird z. B. geprüft, ob eine andere Person, die auf der Baustelle tätig ist, durch die eigene Tätigkeit gefährdet ist. Die LMRA ist mindestens täglich vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Verantwortlich ist der/die Baustellenleiter*in. Als Grundlage für die LMRA dienen Checklisten, in denen meistens nicht mehr als etwa 10 Punkte abzuhaken sind. • Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Seit 2013 ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gesetzlich vorgeschrieben. Es geht um die psychischen Belastungen, die für jede/n Beschäftigte*n aufgrund der Arbeitsbedingungen vorhanden sein können, den Arbeitsaufgaben, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit, den Arbeitsmitteln, den sozialen Beziehungen und der Arbeitsumgebung. Psychische Erkrankungen stehen direkt hinter dem Atmungs- und dem Skelettsystem an dritter Stelle der Ursachen für Arbeitsunfähigkeitstage. Und meistens sind psychische Belastungen mit langen Ausfallzeiten verbunden. Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung hat die GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie gelegt, die hier nachgelesen werden können: https://www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/Psychische-Belastung-Gefaehrdungsbeurteilung-4-Auflage.html. Die Beschäftigten sollten in die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen einbezogen werden. Dies kann im Rahmen von Analyseworkshops, Beobachtungsinterviews und Mitarbeiterbefragungen erfolgen (vgl. GDA, Seite 32 ff). • Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) aus dem Jahr 2018 schreibt vor, dass jede/r Arbeitgeber*in für jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung für schwangere Frauen und stillende Mütter durchführen muss, und zwar unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin momentan schwanger oder stillend ist oder ARBEITSSICHERHEIT www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

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