a.g.bau_03.2023

Wichtige Schnittstelle Dürfen Sicherheitsbeauftragte ihr Amt niederlegen? Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und die Gesundheitsförderung sind zentrale Themen im Unternehmensalltag. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor gesundheitlichen Belastungen und Gefahren zu schützen. Hierzu werden Sicherheitsbeauftragte aus der Belegschaft bestellt. Doch wie wird man Sicherheitsbeauftragte*r? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Und: kann das Amt niedergelegt werden? Was ist ein/e Sicherheitsbeauftragte*r? Sicherheitsbeauftragte, kurz SiBe, unterstützen die Unternehmensleitung im Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden. Dieses Ehrenamt wird zusätzlich zur regulären Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt und ist unentgeltlich. Wann muss ein/e Sicherheitsbeauftragte*r bestellt werden? Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Siebten Sozialgesetzbuch (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden muss schriftlich eine/n Beauftragte*n für Sicherheit bestellen. Die genauen Anforderungen sind in der DGUV Vorschrift 1 und im § 20 Abs. 1 beschrieben. Die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten Die SiBe unterstützen ihre Arbeitgeber*innen bei der Einhaltung der Gesundheits- und Arbeitsschutzvorgaben. Ihre Aufgaben umfassen u.a.: • Prüfung der Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen • Meldung von Mängeln • Information und Beratung der Mitarbeitenden • Teilnahme an Betriebsbegehungen • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten • Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen Rechte von Beauftragten für Sicherheit Die Beauftragten haben bestimmte Rechte, wie z. B. Einsicht in Unfallstatistiken und freie Bewegung in ihrem Zuständigkeitsbereich. So wird man Sicherheitsbeauftragte*r Die Position erfordert keine spezielle Ausbildung, jedoch sind Schulungen bei der Berufsgenossenschaft empfehlenswert. Die Person sollte Vertrauen genießen und fachlich sowie örtlich den betreuten Bereichen nahestehen. Die Niederlegung des Ehrenamts als Sicherheitsbeauftragte*r Hat ein/e Arbeitnehmer*in das Ehrenamt übernommen, ist er/sie nicht dauerhaft an dieses Amt gebunden. Das Ehrenamt kann niedergelegt werden. Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand die Rolle im Betrieb nicht mehr ausführen möchte. Seien es Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitarbeiter*innen, Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung, private Gründe oder Zeitmangel. Immer wieder stellt sich im Arbeitsalltag die Frage, ob der/die SiBe die Funktion einseitig, also ohne die Zustimmung von Arbeitgeberseite, einfach niederlegen kann. Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Ehrenamt jederzeit abgegeben werden kann. Oft ist es aber so, dass Arbeitgeber*innen die 4 Titelthema

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