a.g.bau_03.2023

Tätigkeit nach der Übernahme als arbeitsvertragliche Pflicht verstehen und die Niederlegung des Amtes somit erschweren. Nach gesetzlichen Regelungen wird die Frage nach der Möglichkeit der Niederlegung des Amtes nicht ausdrücklich beantwortet. Weder im Sozialgesetzbuch VII, noch in den DGUV Regeln oder in den DGUV Informationen finden sich konkrete Aussagen. In der früheren GUV-I, Stand Januar 2006, wurde das Recht auf Niederlegung des Ehrenamts allerdings festgeschrieben. Auch wenn die derzeit geltenden Regelungen dieses Recht nicht mehr explizit erwähnen, ist die Rechtslage in Sachen Ehrenamt eindeutig. Die Arbeit als Beauftragte*r für Sicherheit ist weiterhin ehrenamtlich und freiwillig. Dieses Prinzip gilt nicht nur bei Bestellung, sondern eben auch bei dem Wunsch nach Niederlegung des Amtes. Da schon die Bestellung eines/einer Beauftragten für Sicherheit freiwillig und nicht auf Anweisung erfolgen muss, gilt dies im Umkehrschluss auch für die Niederlegung des Amtes. Verglichen wird die Niederlegung des Ehrenamtes als Beauftragte*r für Sicherheit häufig mit der Tätigkeit im Betriebs- oder Personalrat. Nach § 24 Nr. 2 BetrVG dürfen sogar gewählte Mitglieder des Betriebsrates jederzeit ihr Amt niederlegen. Einen Grund, warum ein/e Mitarbeiter*in, der/die die Sorge um Gesundheitsschutz freiwillig und unentgeltlich übernommen hat, von diesem nicht einseitig jederzeit zurücktreten kann, ist also nicht ersichtlich. Ein unentgeltliches Ehrenamt ist nicht einem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gleichzustellen. Was ergibt sich daraus für Arbeitgeber*innen? Arbeitgeber*innen sind ab einer gewissen Betriebsgröße dazu verpflichtet, Mitarbeiter*innen mit dem Ehrenamt des/ der Beauftragten für Sicherheit zu betrauen. Da diese Arbeit freiwillig ist, kann dieses Amt nicht einseitig erzwungen besetzt oder ein/e scheidende/r Beauftragte*r durch Weisung ersetzt werden. Da sich für die Ausübung des Amtes auch Rechte auf Freistellung und Fortbildung ergeben, entstehen den Arbeitgeber*innen häufig Kosten für die Beauftragten für Sicherheit. Arbeitgeber*innen müssen bei der Auswahl des/der Sicherheitsbeauftragten sorgfältig vorgehen. Die Wichtigkeit des Amtes sollte betont werden, da es dem Wohl jedes/jeder Beschäftigten dient. 5 Titelthema → Der Autor Donato Muro ist studierter Jurist, angehender Arbeitspsychologe, Ingenieur, Naturwissenschaftler und mehrfacher Firmeninhaber. Seine Kompetenzen liegen im Sicherheits- und Brandschutzbereich in der Chemie. Er möchte den Arbeitsschutz so einfach und verständlich wie möglich vermitteln, um rechtssicheres Handeln zu fördern. → Weitere Informationen SicherheitsIngenieur.NRW, Donato Muro Grüner Weg 56 • 40229 Düsseldorf d.muro@sicherheitsingenieur.nrw https://sicherheitsingenieur.nrw/

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