Pflicht zur digitalen Zeiterfassung? Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung Die Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten ergibt sich in Deutschland aus mehreren Vorschriften, die ineinandergreifen. Zentrale Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das unter anderem Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten regelt. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und zwei Jahre lang aufbewahren. Daneben gibt es spezielle Dokumentationspflichten, etwa im Mindestlohngesetz (§ 17 Abs. 1 MiLoG) und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 19 Abs. 1 AEntG), die für bestimmte Branchen und Beschäftigtengruppen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vollständig erfassen lassen. Hinzu kommen branchenspezifische Sonderregelungen, zum Beispiel in der Fleischwirtschaft, die teilweise sogar manipulationssichere elektronische Systeme vorschreiben. Was das BAG-Urteil vom 13.09.2022 zur Zeiterfassung wirklich sagt Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) wurde klargestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Das Gericht leitet diese Pflicht aus der europarechtlich vorgegebenen Arbeitszeitrichtlinie und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ab. Wichtig ist: Das BAG verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System – wie bereits zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C 55/18 – CCOO) – macht aber keine Vorgaben zur konkreten technischen Ausgestaltung. Ein Betriebsrat kann nach dieser Entscheidung nicht durchsetzen, dass zwingend ein elektronisches System eingeführt wird, hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des gewählten Systems. Für Arbeitgeber bedeutet das: Ein Zeiterfassungssystem ist Pflicht, die Wahl des Formats (Papier, Excel, App, Terminal) bleibt ihnen grundsätzlich überlassen, solange es zuverlässig und nachvollziehbar ist. Besteht eine Pflicht zur digitalen Zeiterfassung? Eine generelle Pflicht für alle Arbeitgeber, die Arbeitszeit ausschließlich digital oder elektronisch zu erfassen, gibt es derzeit nicht. Weder das Arbeitszeitgesetz noch das Arbeitsschutzgesetz noch das BAG-Urteil vom 13.09.2022 verlangen ausdrücklich ein elektronisches System für alle Branchen. Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elek- tronisch erfolgen muss und je nach Betrieb auch Aufzeichnungen in Papierform genü18 Recht Anzeige Auch als Online-Abo! www.bernheine-medien.de/agbaufachmagazin-fuer-arbeitssicherheit
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