a.g.bau_03.2026

sprüche ausreichend dokumentieren, kann ein Rechtsanwalt die Situation im Rahmen einer persönlichen Beratung prüfen und mit Ihnen eine rechtssichere und praxistaugliche Lösung entwickeln. Quellen • § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, Arbeitsschutzgesetz, source_ modified_date: 19.11.2019: Verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und eine geeignete Organisation zu schaffen; nach dem BAG umfasst dies auch die Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit. • § 16 Abs. 2 ArbZG, Arbeitszeitgesetz, source_modified_ date: 27.03.2020: Verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. • § 17 Abs. 1 MiLoG, Mindestlohngesetz, source_modified_ date: 12.05.2026: Verpflichtet Arbeitgeber bestimmter Branchen sowie bei Minijobbern, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens binnen sieben Tagen aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. • § 19 Abs. 1 AEntG, Arbeitnehmer-Entsendegesetz, source_modified_date: 12.05.2026: Regelt für von der Zollverwaltung kontrollierte Arbeitsbedingungen die Pflicht des Arbeitgebers, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Unterlagen mindestens zwei Jahre bereitzuhalten. • § 6 Abs. 1 GSA Fleisch, Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, source_modified_date: 22.12.2025: Schreibt für Betriebe der Fleischwirtschaft vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch, manipulationssicher und tagesaktuell aufzuzeichnen und elektronisch aufzubewahren sind. • BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, Bundesarbeitsgericht, entsch_datum: 13.09.2022: Stellt fest, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einzuführen; die konkrete Form des Systems muss nicht elektronisch sein. • EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C 55/18 (CCOO), Gerichtshof der Europäischen Union, entsch_datum: 14.05.2019: Verlangt von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu verpflichten. Autor: Rechtsanwalt Giulio D. Mruwka, MK LAW PartG mbB, München Quelle: anwalt.de 21 Recht Einfach die besten Experten finden! Anzeige Bei uns finden Sie:  Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo)  Fachkräfte für Arbeitssicherheit  Brandschutz  Befähigte Personen zur Prüfung  Leistungen im Bereich Gefahrstoffe  Seminare/Schulungen im Arbeitsschutz Jetzt kostenlos Angebotsanfrage absenden und Angebote vergleichen! www.sigeko-in-der-region.de

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