agbau_03.2022

16 Recht Koordination zwischen Praxis und Recht Was Sie schon immer über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung wissen wollten. Folge 3: Die Qualifikation des „geeigneten Koordinators“. Den/die Geschäftsführer*in eines Dienstleisters für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit Schwerpunkt Koordination nach Baustellenverordnung beschäftigen in den Phasen der Akquise und Durchführung von SiGeKo-Leistungen immer wieder rechtliche Fragestellungen, insbesondere bzgl. Verantwortung und Haftung. Was gilt es zu beachten, damit entsprechende Risiken minimiert und vielleicht frühzeitig ausgeschlossen werden können? Hieraus entwickelten sich in den letzten Jahren eine Reihe von bisher ungeklärten Fragen. Der Jurist Guido Meyer, der sich seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung mit rechtlichen Themen und Haftungsrisiken bei der Ausübung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination beschäftigt, stellt sich den Fragen von Carsten Kuschel nach der sinnvollen und praxisgerechten Umsetzung. Gemeinsam diskutieren Sie hier und in den kommenden Ausgaben verschiedene Aspekte des Arbeitsschutzes auf Baustellen, insbesondere der Koordination nach der Baustellenverordnung, aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Carsten Kuschel: Nachdem wir in den letzten beiden Ausgaben das Leistungsbild und die Befugnisse von Koordinator*innen diskutiert haben, beschäftigen wir uns heute mit den Fragen, wer ist überhaupt für diese sehr anspruchsvolle Tätigkeit geeignet und wer steht hier in der Verantwortung bei der Auswahl dieser Personen. Die Verwirrung war 1998 groß, als plötzlich die Baustellenverordnung auf den Markt kam und ab dem 01.07.1998 für Baustellen verpflichtend wurde. Es war zumindest klar, dass es nun mit dem/der Bauherr*in, stat t wie Jahrzehnte gewohnt dem/der Arbeitgeber*in, eine/n neue/n Adressat*in einer Arbeitsschutzvorschrift gibt und diese/r bereits in der Planungsphase eine/n oder mehrere geeignete Koordinator*innen bestellen muss, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber*innen tätig werden. Während sich zumindest eine grobe Leistungsbeschreibung dieser neuen Funktion im § 3 der Verordnung fand, gab es hinsichtlich der Eignung viele offene Fragen und Diskussionen. Heute, im 25. Jahr der Baustellenverordnung, haben sich die Handlungselemente SiGe-Plan und Unterlage für spätere Arbeiten etabliert und die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 31 und 32) geben hier schon lange Zeit die inhaltlichen Mindestanforderungen vor. Die erforderliche Qualifikation von Koordinator*innen Rechtsanwalt Guido Meyer

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