agbau_03.2022

22 Recht Guido Meyer: Allein die Tatsache, eine/n ungeeignete/n Koordinator*in bestellt zu haben, führt nach § 7 BaustellV nicht zu einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat des/ der Bauherr*in. Die BaustellV knüpf t ihre speziellen Tatbestände dort nur an das Unterlassen der Übermittlung der Vorankündigung und der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes an. Es ist nur auf den ersten Blick überraschend, dass hier die Bestellung von Koordinator*innen nicht erfasst wird. § 3 Abs. 1 S. 2 BaustellV lässt es ja ausdrücklich zu, dass kein/e „Externe*r“ als Koordinator*in bestellt wird, sondern der/ die Bauherr*in diese Aufgaben selbst wahrnimmt. Unterlässt der/die Bauherr*in daher die Bestellung des/der Koordinator*in, ist er/sie nach der Systematik der Verordnung selbst Koordinator*in. Das kann dann logischerweise auch nicht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies schlägt auch auf die Bestellung eines/einer „ungeeigneten“ Koordinator*in durch: Ist schon die völlig unterlassene Bestellung eines/einer Koordinator*in nicht strafbewehrt, kann es auch die Bestellung eines/einer „Ungeeigneten“ nicht sein. Der/die Bauherr*in muss nur dann eben in sonstiger – gerade auch zivilrechtlicher – Hinsicht akzeptieren, zumindest so behandelt zu werden, als ob er/ sie selbst der/die Koordinator*in wäre. Dies hatten wir ja gerade gesehen. Carsten Kuschel: Vielen Dank Herr Meyer. Die Zeit ist leider schon wieder um, obwohl ich noch einige Fragen hier auf dem Zettel stehen habe. Beispielsweise die Risiken nachfolgender Zivilprozesse im Zusammenhang mit der unzureichenden Eignung eines/einer Koordinator*in oder eine mögliche Auswahlverpflichtung des Dienstleisters, welcher den/ die Koordinator*in stellt. Vielleicht können wir später, in einer anderen Ausgabe, nochmals daran anknüpfen. Heute können wir, glaube ich, festhalten, dass die Auswahl eines/einer geeigneten Koordinator*in keine leichte Aufgabe ist und dies einem sehr sogfältigen Auswahlprozess unterliegen sollte. Inwieweit die RAB 30 heute noch den Stand der Technik widerspiegelt und ebenso zur Rechtsicherheit beitragen kann, ist auch durch das Schreiben des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren in Schleswig Holstein nicht eindeutig geklärt. Wünschenswert wäre sicherlich eine zeitnahe Aktualisierung der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, denn diese sind seit 2003 nicht mehr angepasst worden. In diesem Jahr flog zum letzten Mal eine Concorde von Paris nach New York, Greta Thunberg wurde geboren, Johannes Rau war Bundespräsident und das iPhone musste noch 4 Jahre auf seine Erfindung warten! Das nächste Thema ist jedenfalls nicht minder spannend, denn wir sprechen über den/die beauftragte/n bzw. verantwortliche/n Dritte/n. → Zu den Autoren Carsten Kuschel ist geschäf tsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH in St. Augustin Guido Meyer ist Rechtsanwalt und Head of Legal der Art-Invest Real Estate Management GmbH & Co. KG in Köln.

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