agbau_03.2022

21 Recht gen kann. Dann war ich von dem Schreiben des Verbandes doch überrascht. Nicht unerwähnt lassen sollten wir an dieser Stelle die weitere Begründung des Ministeriums für die Auffassung, die Qualifikationsanforderungen der RAB 30 zu bestätigen: „Bei Kontrollen von Bauvorhaben der Stufe 2 stellen die Staatliche Arbeitsschutzbehörde und die BG BAU auffällig häufig grundlegende Mängel fest, die vor allem mit einer nicht ausreichenden baufachlichen Qualifikation der SiGeKo in Zusammenhang stehen, Tendenz steigend. Das macht aus unserer Sicht eine entsprechende Information an die an Bauvorhaben beteiligten Akteure sinnvoll und notwendig.“ Woher kommt al so di e Auf regung der Koordinator*innen und Dienstleister*innen, vertreten durch den VSGK? Auf die Gefahr, dass ich mich hier unbeliebt mache, aber meiner Einschätzung nach sieht vermutlich der ein oder andere sein „Geschäftsmodell“ gefährdet, wenn es zukünftig heißt, wir als Bauherr*in halten uns verbindlich an die RAB und prüfen intensiv die Qualifikationen nach Anlage A+B+C der RAB 30 „geeigneter Koordinator“. Wer haf tet denn, wenn es zum Schaden kommt und ein/e nachweisbar ungeeignete/r Koordinator*in durch mangelhafte Koordination dazu beigetragen hat? Wer muss sich da alles Sorgen machen, der/die Bauherr*in bzw. ve r an t wo r t l i che Dr i t t e , de r / d i e Geschäftsführer*in des Dienstleisters, oder auch der/die Mitarbeiter*in des Dienstleisters/ Arbeitsschutzbüros? Guido Meyer: Kommt es zu einem Schadensfall, der vermeintlich auf einer fehlenden Koordinatoreneignung beruht, wird bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst das Gericht zu klären haben, ob der/ die Koordinator*in geeignet im Sinne der BaustellV war. Nach § 3 Abs. 1 BaustellV sind ausdrücklich für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber*innen tätig werden, „ein oder mehrere geeignete Koordinator*innen zubestellen“. Es reicht also nicht aus, dass „irgendwie irgendjemand“ als Koordinator*in bestellt wird. Diese/r muss ausdrücklich auch geeignet sein. Trotz der missverständlichen Regelung in § 3 Abs. 1a BaustellV, wonach durch die Beauftragung des/der Koordinator*in der/die Bauherr*in „nicht von seiner/ihrer Verantwortung entbunden“ wird, besteht Einigkeit darüber, dass es zu einer Verlagerung der Pflichten und damit der Verantwortung kommt, wenn der/die Bauherr*in eine/n geeignete/n Koordinator*in beauftragt. Die Pflichten nach § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV sind dann „originäre Koordinatorenpflichten“. Ist der/die Koordinator*in schlichtweg ungeeignet, so liegt schon keine sachgerechte Aufgabenübertragung vor, so dass der/die Bauherr*in verpflichtet bleibt, die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV selbst wahrzunehmen. Tut er/sie dies – was dann ja abzusehen ist – gleichwohl nicht, so sind die Aufgaben des/der Koordinator*in in der Planungsphase bzw. Ausführungsphase letztlich nicht sachgerecht erbracht. Carsten Kuschel: Welche Strafen kann es nach sich ziehen, eine/n ungeeignete/n Koordinator*in zu beauftragen bzw. zu bestellen?

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