agbau_03.2022

20 Recht die auch aus dem jeweiligen Lebenslauf hervorgeht.“ Im Zusammenhang zu der von uns vorher diskutierten Verbindlichkeit der Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) stellt das Ministerium sich auf den Standpunkt, dass die Regeln weiterhin den Stand der Technik widerspiegeln und nur in begründeten Einzelfällen davon abgewichen werden darf. Guido Meyer: Die Auffassung des Ministeriums ist für mich wirklich nicht nachvollziehbar. Es ist daher aus meiner Sicht gut und richtig, dass der Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (VSGK) als Interessensvertretung der Koordinator*innen dieser auch entschieden entgegengetreten ist. Carsten Kuschel: Dem Schreiben des VSGK, das auch vom VDSI unterstützt wurde, folgte ja bekanntlich eine Antwort des Ministeriums, in der nach eingehender juristischer Prüfung, die vorherige Auffassung nochmals bestätigt wurde. Wie kann sich dieses Schreiben und die Auffassung des Ministeriums auf die zukünftige Rechtsprechung auswirken? Guido Meyer: Nach meiner Einschätzung hat auch das Ministerium seine Auffassung letztlich nicht völlig absolut gesetzt, sondern in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen. Aber dessen ungeachtet: Interessant ist, dass es bislang keine maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Eignung von Koordinator*innen gibt. Einfluss auf etwaige zukünftige Rechtsprechung dürfte die Auffassung des Ministeriums in Schleswig-Holstein nicht haben. Dies gilt unabhängig davon, ob es nun einen Fall in Schleswig-Holstein oder anderswo betrifft. Gerichte sind an derartige Stellungnahmen nicht gebunden und müssen eine eigenständige Rechtsprüfung vornehmen. Mich hat vor diesem Hintergrund auch etwas verwundert, dass letztlich die Stellungnahme zu einem Einzelfall in einem Bundesland unter den in der Koordination Tätigen für eine derartige Aufregung gesorgt hat. Worauf ist dies nach ihrer Einschätzung zurückzuführen? Carsten Kuschel: Seit über 30 Jahren beschäftige ich mich intensiv mit Arbeitsschutz und seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung 1998 auch mit der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen. Und auch 2022 fällt mir auf, dass die Qualität der Leistungen der auf dem Markt tätigen Koordinator*innen weiterhin stark verbesserungswürdig ist. Oftmals fehlt die baufachliche Fachkunde oder auch mangels sozialer Kompetenz das generelle Rollenverständnis. Was heißt überhaupt Koordination? Viel zu oft sieht man Protokolle, die lediglichMängel in Form von Bilddokumentationen beinhalten. Statt präventiv und vorausschauend zu koordinieren, zu informieren und die Beteiligten zusammenzubringen ist weiter korrektives Verhalten erkennbar. Koordination gemeinsam genutzter Sicherheitseinrichtungen bereits in der Planungsphase – Fehlanzeige. Als ich das Schreiben vom Ministerium gelesen habe, dachte ich, na endlich bringt da mal jemand etwas Schwung in die Sache und es entsteht vielleicht ein konstruktiver Austausch, wie man gemeinsam zu mehr Qualität beitra-

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