agbau_03.2022

9 Arbeitssicherheit Sichere Arbeitsstellen im Straßenverkehr „Gefahr erkannt“ – oder doch eher „Gefahr verkannt?“ Diese Abwandlung des alten, bekannten aber keinesfalls veralteten Slogans der Unfallversicherungsträger kommt einem Betrachter von Arbeitsstellen an Straßen schnell in den Kopf, wenn man sich vielerorts die Sicherungsmaßnahmen an Baustellen ansieht. Obwohl schon auf den ersten Blick erkennbar „falsch“ gehandelt wurde, ist nicht immer klar, wo das Problem unzureichender Absicherung liegt. Handelt es sich um Fehler des Bauunternehmens und seiner Mitarbeiter*innen, handelt es sich um Fehler bei der Beantragung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung (VRA) oder handelt es sich um Fehler bei der Anordnung selbst? Auf den erwähnten ersten Blick ist das nicht immer zu erkennen, lautet doch der Grundsatz „Es ist darauf zu achten, dass die Absicherung der Arbeitsstelle an Straßen dem Wortlaut der verkehrsrechtlichen Anordnung entspricht“. Um also die Frage zu beantworten, muss zunächst die Anordnung selbst eingesehen werden. Hier zeigt sich, dass aufgrund unterschiedlicher Interessen der Beteiligten unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden (Behinderung des fließenden Verkehrs, Beeinträchtigung der Anwohnerinteressen, Arbeitssicherheit, Rechtskonformität). Das ist schwer zu verstehen, gibt es doch endlich wieder aktuelle (aktualisierte) Beschreibungen des Stands der Technik, die die Vermutungswirkung begründen, die geforderten Anträge gestellt, die richtigen Entscheidungen getroffen und die korrekte Umsetzung der Vorgaben durchgeführt zu haben. Die technische Regel für Arbeitsstätten „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr“ (ASR A5.2, in Kraf t gesetzt im Dezember 2018) und die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21, bekannt gegeben mit der Bitte um Einführung im November 2021) sind lange, ausführlich und in vielen Fällen auch kontrovers diskutiert worden, bevor sie mit den jetzt jeweils vorliegenden Texten veröffentlicht wurden. Über all die juristischen Klippen, die vor dem In-Kraft-Treten umschifft werden mussten, soll an dieser Stelle nicht berichtet werden. Fotos: Thomas Engels

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