agbau_03.2022

Zunächst einmal ist zu betrachten, dass zwei verschiedene Rechtsbereiche – beide befassen sich mit der Sicherheit – vom Regelwerk betroffen sind. Auf der einen Seite geht es um die Verkehrssicherheit, auf der anderen Seite um die Arbeitssicherheit. Die durch die Verkehrssicherheit bedingten Anforderungen werden in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Verwaltungsverordnung zur StVO und in den RSA 21 beschrieben, Vorgaben zur Arbeitssicherheit lassen sich ableiten aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Baustellenverordnung (BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der ASR A5.2. Verkehrssicherheit Es finden sich in der RSA 21 eindeutige Vorgaben zur Planung der Arbeitsstellen an Straßen. Die Verkehrsabwicklung soll durch die Tätigkeiten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. So ist z. B. im Vorfeld zu prüfen, ob an verkehrsreichen Straßen die Arbeiten in verkehrsarmen Zeiten durchgeführt werden können, auch wenn sich dadurch Arbeitsstellen längerer Dauer (AlD) nicht vermeiden lassen. Diese Arbeitsstellen sind dann der Gefährdung entsprechend zu sichern und zusätzlich zu beleuchten. Außerdem sind schon in der Planungsphase die Straßenverkehrsbehörde, die Polizei, die Feuerwehr, sowie Betreiber von Linienverkehren des ÖPNV zu beteiligen, um eine bessere Kommunikation und Koordination sicherzustellen. Die Belange von Anliegern betroffener Straßen (vor allem von Gewerbetreibenden) sind zu berücksichtigen, ebenso die von Fußgängern, wobei besonders auf Bedürfnisse von behinderten Menschen zu achten ist. Dazu ist der Verkehr an der Arbeitsstelle den örtlichen Begebenheiten angepasst zu lenken, umzuleiten, zu beschränken oder zu verbieten. Da es sich hier umwesentliche regelnde Eingriffe in den Verkehrsablauf handelt (oder handeln kann), ist eine ausreichende Qualifikation der Verantwortlichen zwingende Voraussetzung. Darüber informiert das schon seit 1999 geltende Merkblatt über die Rahmenbedingungen für die erforderlichen Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99). Diese Kompetenz wird jetzt explizit verlangt, die anordnende Behörde darf nur bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen davon zulassen. Die RSA 21 beschreibt außerdem ausführlich die notwendigen Verkehrszeichen, deren Auf10 Arbeitssicherheit

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