GB_06.2022

18 06 / 2022 Arbeitsgerüst vs. Schutzgerüst Rechtliche Darstellung einer klassischen Abrechnungsproblematik Die unterschiedliche Abrechnungsweise von Arbeitsgerüsten und Schutzgerüsten ist schon lange ein umstrittenes Thema im Gerüstbau und in der Praxis von hoher Relevanz. Grund genug für eine kurze Aufbereitung aus juristischer Sicht, die dabei helfen soll, entsprechende Abrechnungsprobleme im Betriebsalltag besser zu handhaben. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die ATV DIN 18451, die im Bereich der öffentlichen Vergabe von Gerüstbauleistungen immer und im privaten Auftragsbereich in der überwiegenden Zahl der Fälle Vertragsgrundlage ist. Bezüglich der Abrechnung von Arbeitsgerüsten und Schutzgerüsten enthält die DIN 18451 in Abschnitt 5 zwei unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten: Gemäß Abschnitt 5.2.1 wird bei Arbeitsgerüsten die abrechenbare Länge in der größten horizontalen Abwicklung der eingerüsteten Fläche und die Höhe von der Standfläche des Gerüstes bis zur höchsten Stelle der eingerüsteten Fläche gerechnet, maximal bis 2 m über der obersten Belagfläche. Für die Abrechnung von Schutzgerüsten nach Flächenmaß bestimmt Abschnitt 5.2.3.1, dass die technisch erforderliche Länge nach DIN 4420-1 in der größten Abwicklung an den Gerüstaußenseiten und die Höhe von der Standfläche des Gerüstes bis 2 m über der obersten Belagfläche gerechnet wird. Kurz gesagt, erfolgt die Abrechnung bei Arbeitsgerüsten also auf Basis des Ausmaßes der eingerüsteten Bauwerksfläche, während bei der Abrechnung von Schutzgerüsten die längste horizontale bzw. höchste vertikale Gerüstabwicklung maßgeblich ist. Das Abrechnen der technisch erforderliche Länge nach DIN 4420-1 bzw. der Höhe bis 2 m über Belagsfläche bei Schutzgerüsten ermöglicht Gerüstbauer*innen eine direkte Abrechnung des eingesetzten Materials. Denn davon umfasst ist z. B. auch der nach Abschnitt 7.1 DIN 4420-1 vorgeschriebene, 1,00 m breite Seitenüberstand bei Fang- und Dachfanggerüsten bzw. der Seitenüberstand von 0,60 m bei Schutzdächern sowie eine über die höchste Stelle der eingerüsteten Fläche hinausgehende Schutzwand. Gerüstbauer*innen, die entsprechende, über die Bauwerksfläche hinausgehende Elemente montieren, haben daher ein berechtigtes Interesse daran, das Schutzgerüst auch als solches abzurechnen, da sie ansonsten nur bis zur Bauwerkskante abrechnen können und darüber hinaus „leer ausgehen“ würden. Dass in der Praxis um diese Thematik so häufig Streit entsteht, liegt an der Vertragsfreiheit, die es Auftraggeber*innen und Auftragnehmer*innen ermöglicht, von den Abrechnungsgrundsätzen der DIN 18451 abzuweichen und dadurch eigene Abrechnungsregeln zu schaffen. Hinzu kommt, dass in den Positionen von Leistungsverzeichnissen verschiedene Gerüstarten und ihre „Wesensmerkmale“ (z. B. Verwendungszweck, zugehörige technische Normen) häufig durcheinandergewürfelt werden. Da die Gerüstartbezeichnung und diese „Wesensmerkmale“ jedoch wichtige Hinweise auf die von den Vertragsparteien gewollte Abrechnungsart darstellen, wird eine eindeutige Zuordnung der Abrechnungsart bei Vermischung dieser Kriterien erschwert. In der Praxis häufig anzutreffen sind z. B. Positionen wie die folgende: Pos. 01 Arbeits- und Schutzgerüst Auf-, Um- und Abbau/ Grundeinsatzzeit Arbeits- und Schutzgerüst nach DIN EN 12811-1, DIN 4420-1 zur Durchführung von Rohbau-, Maurer-, Maler- und Dachdeckerarbeiten […]; Abrechnung nach VOB Solche Positionen sind doppeldeutig, da sie in gleichem Maße Angaben zu einem Arbeits-, wie auch einem Schutzgerüst enthalten. Für den Betrachter ist deshalb nicht klar, welche Gerüstart und somit auch welche Abrechnungsweise als vereinbart gelten soll. Zusätzliche Abrechnungshinweise wie „Abrechnung nach Gebäudefläche“ oder „Abrechnung nach Gerüstaußenmaß“, die Klarheit schaffen könnten, sind nur selten zu finden. RECHT Die kostengünstige Alternative zum Daueranker: Der temporäre Gerüstanker für große Wandabstände! Tel. 05247- 4044614 • info@felsuma.de • www.felsuma.de Anzeige

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