GB_01.2022

18 01 / 2022 Während oder wegen Krankheit gekündigt Während oder wegen einer Krankheit dürfen Arbeitnehmer*innen nicht gekündigt werden – das denken viele. Doch das ist nicht richtig: Beschäftigte können sowohl während einer Krankschreibung als auch wegen häufiger oder langer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. Welche Auswirkungen hat die Krankschreibung auf die Kündigung und unter welchen Umständen können Mitarbeiter*innen, die oft oder lange krank sind, gekündigt werden? Gemäß Kündigungsschutzgesetz genießen Mütter, Eltern in Elternzeit und Menschen mit Behinderung einen besonderen Kündigungsschutz – andere Beschäftigte sind bei Krankheit nicht vor einer Kündigung sicher. Wer sehr häufig oder lange wegen Krankheit ausfällt, muss also mit Konsequenzen rechnen. Der/ die Arbeitgeber*in kann auch während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Kündigung aussprechen. Wann darf ein*e Arbeitgeber*in aufgrund von Krankheit kündigen? Arbeitnehmer*innen kann sowohl während als auch wegen Krankheit gekündigt werden. Als personenbedingte Kündigung darf die krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein*e Arbeitnehmer*in seinen/ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Krankheit nicht mehr erfüllen kann. Wer sechs Wochen oder länger krankheitsbedingt fehlt, kann ebenfalls gekündigt werden. Entscheidend für die krankheitsbedingte Kündigung sind „störende Auswirkungen“ auf das Arbeitsverhältnis. Der Ausfall ist für den/die Arbeitgeber*in nicht berechenbar, was oft negative Auswirkungen auf die Betriebsabläufe hat. Das kann ein Kündigungsgrund sein. Bei krankheitsbedingter Kündigung sind die arbeitsrechtlichen Hürden allerdings deutlich höher als bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Kündigung wegen Krankheit muss gründlich geprüft werden Ob eine Kündigung aufgrund von Krankheit zulässig ist, muss sorgfältig geprüft werden. Folgende Kriterien spielen dabei eine Rolle: • Die Prognose bezüglich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss negativ sein. • Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festgestellt werden. • Eine Interessenabwägung muss ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen. Bei der Interessenabwägung von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in werden auch Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter des/der Arbeitnehmer*in berücksichtigt. Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit Erkrankt ein*e Arbeitnehmer*in in der Probezeit, ist ebenfalls eine Kündigung möglich. In dem Fall gilt die in der Probezeit übliche verkürzte Kündigungsfrist, die meist zwei Wochen beträgt. Sind die Gründe für die Kündigung erfüllt, kann der/die Arbeitgeber*in während in der Probezeit auch eine fristlose Kündigung aussprechen und das Kündigungsschreiben per Post zustellen. Verlängert sich die Kündigungsfrist durch eine Krankheit? Erkrankt ein*e Arbeitnehmer*in während der Kündigungsfrist, verlängert sich die Frist nicht – es sei denn, der Erhalt der Kündigung erfolgt durch die Krankheit später. Kündigt ein*e Arbeitgeber*in zum Beispiel am 14. eines Monats, weil die Kündigung bis zum 15. erfolgen muss, dauert es bei krankgeschriebenen Arbeitnehmer*innen länger, bis die Kündigung zugestellt wird. Kommt sie erst nach dem 15. an, verschiebt sich die Kündigungsfrist. Ungerechtfertigte Kündigung – was tun? Wer gerichtlich gegen eine Kündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen Klage bei einem Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist gilt auch bei Krankheit, sonst ist die Klage unwirksam. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden. Dafür muss der/die Antragsteller*in darlegen, dass er/sie die Frist ohne Schuld nicht einhalten konnten. Quelle: anwalt.de RECHT Rechtsanwalt Johannes von Rüden, VON RUEDEN – Partnerschaft von Rechtsanwälten Leipziger Platz 9 • D-10117 Berlin Tel. +49 30 200590770 info@rueden.de • www.rueden.de

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