19 03/ 2026 Positive Entwicklung Gerüstbaubetrieb aus Deutschland erkämpft Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit dem Verbraucherwiderrufsrecht Mit einem wichtigen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 5. März 2026 (Az. C-564/24) die Position von Unternehmen im Bereich des Verbraucherwiderrufsrechts gestärkt. In dem Urteil stellt der EuGH fest, dass Unternehmen für erbrachte Leistungen im Ausnahmefall auch dann eine Bezahlung zusteht, wenn sie die erforderliche Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher unterlassen haben. Der Kläger, ein deutscher Gerüstbaubetrieb, erwirkte mit diesem Urteil eine bedeutende Entwicklung der europäischen Rechtsprechung, was künftig zu mehr Fairness im gesamten Verbraucherrecht beitragen wird. Dies kommt insbesondere Handwerksbetrieben zugute, da diese von der bisherigen Rechtslage besonders betroffen waren. Was war das Problem? Hintergrund sind die gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherwiderrufsrecht, die in Deutschland in §§ 312 ff, 355 ff BGB geregelt sind. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder sogenannten Fernabsatzverträgen (z. B. per Telefon oder E-Mail) steht Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über welches sie bei Vertragsschluss zu belehren sind. Dies gilt für alle Arten von Verträgen, somit auch jegliche Handwerks- und Gerüstbauverträge (zu den Einzelheiten des Widerrufsrechts und der Widerrufsbelehrung vgl. DER GERÜSTBAUER, Ausgabe 06.2024, S. 16). Bleibt die erforderliche Widerrufsbelehrung aus, führt dies dazu, dass sich die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist des Verbrauchers auf eine Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen verlängert. Wesentlich einschneidender ist für den Unternehmer, dass er nicht nur einem mehr als 12-monatigen Widerrufsrisiko ausgesetzt ist, sondern im Falle des tatsächlichen Widerrufs auch jeglichen Anspruch auf Wertersatz verliert. Geht es bei den erbrachten Leistungen also um solche, die infolge des Widerrufes nicht zurückgewährt werden können, was naturgemäß bei erbrachten Montageleistungen oder der Gebrauchsüberlassung von Gerüsten der Fall ist, steht der Unternehmer völlig leer da. Wurde die Widerrufsbelehrung versäumt, steht dem Verbraucher also für die Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen ab Beginn der Leistung ein Widerrufsrecht und somit im Falle der Erklärung des Widerrufs ein Rückzahlungsanspruch zu, ohne dass der Unternehmer hierfür einen Ausgleich erhält. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Gerüstbauleistungen vor Ablauf der (verlängerten) Widerrufsfrist bereits vollständig abgeschlossen wurden. Diese einschneidende Rechtsfolge, welche der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit mehrfach bestätigt und mit der wichtigen Funktion der Widerrufsbelehrung im Verbraucherschutz begründet hatte, führt potenziell zu der misslichen Lage, dass Handwerksunternehmen im Falle der „vergessenen“ Widerrufsbelehrung und nach Widerruf durch den Verbraucher selbst dann kein Vergütungs- und Wertersatzanspruch zusteht, wenn die Handwerksleistung ordnungsgemäß und mangelfrei ausgeführt wurde. In der Praxis ist diese Situation keine Seltenheit. Begünstigt wird dies zum einen dadurch, dass Handwerksbetriebe nicht ausreichend über das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung informiert sind oder diese als hinderlichen „Bürokram“ empfinden und bewusst auf die Erteilung der Belehrung verzichten. Andererseits dadurch, dass gerade Verbraucher sich im Streitfall häufig genau über die Rechtslage erkundigen und dann, oft emotional aufgeheizt, unter Berufung auf das Widerrufsrecht jegliche Vergütung verweigern. Von betroffenen Handwerksbetrieben wird diese Lage zu Recht als extrem unfair empfunden, weil sie aufgrund des bloßen Unterlassens einer Formalie (der Widerrufsbelehrung) selbst dann jeglichen Wertersatzanspruch verlieren, wenn die ordnungsgemäß ausgeführte Handwerksleistung an sich einwandfrei ausgeführt und über lange Zeit unbeanstandet von dem Verbraucher in Anspruch genommen wurde. Diese strenge Rechtslage galt bislang ohne Einschränkungen. RECHT Anzeige Gerüstbau · Hebetechnik · Maschinenbau · Stahlbau Teupe. Kann nicht jeder. www.teupe.de
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