GB_03.2026

20 03 / 2026 Was ist neu? Der EuGH hatte sich in dem Verfahren C-564/24 mit einer ähnlich gelagerten Situation des betroffenen Gerüstbaubetriebs auseinanderzusetzen. Dieser hatte für seine Auftraggeberin, eine Verbraucherin, über längere Zeit umfassende Gerüstbauleistungen zur Sanierung eines Wohnhauses erbracht. Nach monatelanger Inanspruchnahme der Gerüstbauleistungen gerieten die Parteien über Nachträge in Streit, die Verbraucherin ließ jedoch das Vertragsverhältnis zunächst weiterlaufen. Kurz vor Ablauf der 12-Monats-Frist widerrief sie dann den Vertrag, versagte infolge des Widerrufs die Zahlung ausstehender Nachtragsforderungen in knapp sechsstelliger Höhe und verlangte bereits getätigte Abschlagszahlungen in ähnlicher Höhe zurück. Im Rahmen des Rechtsstreits des Gerüstbaubetriebs gegen seine Auftraggeberin hatte sich der EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren damit auseinanderzusetzen, ob der Verbraucherin das Widerrufsrecht zustand und sie sich infolge dessen auf den Entfall des Wertersatzanspruches des Gerüstbaubetriebs berufen konnte. Der EuGH entschied in dem Fall gegen die Verbraucherin und traf hierbei einige für das Verbraucherwiderrufsrecht wegweisende Feststellungen. Grundsätzlich stellte der EuGH fest, dass das Verbraucherrecht nicht so weit reichen könne, dass Vorgänge geschützt werden, die sich als betrügerisch oder missbräuchlich darstellen. Daher könne auch die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall missbräuchlich und somit unzulässig sein, wenn bestimmte objektive und subjektive Umstände auf eine solche rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Verbraucherschutzvorschriften hindeuten. Ob derartige Umstände vorliegen, muss im Einzelfall durch die nationalen Gerichte geprüft werden, weshalb der EuGH dies auch in dem betreffenden Fall offenließ und der Entscheidung durch das Vorlagegericht überantwortete. Der große Wert der EuGH-Entscheidung liegt darin, dass sie zu einer einzelfall- und praxisgerechten Lockerung der bisherigen, kategorischen Rechtslage zum Verbraucherwiderrufsrecht geführt hat. Das bedeutet, aufgrund dieses Urteils verlieren Handwerksbetriebe nun nicht mehr zwingend und „ohne Wenn und Aber“ jeden Anspruch auf Wertersatz, sobald die vorgesehene Widerrufsbelehrung versäumt und der Verbrauchervertrag widerrufen wurde. Vielmehr können sich Unternehmer ab sofort unter Verweis auf das EuGH-Urteil auf die Missbräuchlichkeit des Widerrufsrechts berufen, wenn der jeweilige Sachverhalt bestimmte Umstände annehmen lässt, die auf ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verbrauchers schließen lassen. Relevant können im Zusammenhang mit Gerüstbauverträgen vor allem folgende Umstände sein: • Wurde das Widerrufsrecht durch den Verbraucher erst gegen Ende der 12-monatigen (verlängerten) Widerrufsfrist ausgeübt? • Wurde das verwendete Vertragsformular durch den Unternehmer oder den Verbraucher bzw. deren Vertretung (z. B. Architekt) gestellt? • Hatte der Verbraucher Gelegenheit, auf die Inhalte des Gerüst- bauvertrages Einfluss zu nehmen? • Deuten Indizien darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer lediglich fahrlässig unterlassen („vergessen“) wurde? • Wurde die Gerüstbauleistung im Wesentlichen ordnungsgemäß ausgeführt? • Wurde die Leistung abgenommen? • Wurde das Gerüst vom Verbraucher unbeanstandet und ohne Rüge von Mängeln genutzt? Liegen einzelne oder mehrere dieser Umstände vor, kann der Unternehmer möglicherweise geltend machen, dass die Berufung auf das Widerrufsrecht durch den Verbraucher rechtsmissbräuchlich ist, sodass der unternehmerische Anspruch auf Vergütung bzw. Wertersatz erhalten bleibt. Bedeutung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Auch wenn der Gerüstbaubetrieb in dem Ausgangsfall die zuvor genannten Kriterien zu seinen Gunsten geltend machen kann, darf gleichfalls nicht übersehen werden, dass er den Rechtsstreit mittels einer wirksamen Widerrufsbelehrung möglicherweise von Anfang an hätte vermeiden können. Mit dem Urteil des EuGH hat die Rechtslage zwar eine gerechte und begrüßenswerte Korrektur in Bezug auf die Position der Unternehmen erfahren. Dies ändert allerdings nichts daran, dass Unternehmer nach wie vor verpflichtet sind, bei Abschluss von Verbraucherverträgen über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren und Verbrauchern eine entsprechende Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. Nur auf diese Weise lassen sich die für Unternehmer nachteilige Verlängerung der Widerrufsfrist und der Entfall des Anspruchs auf Wertersatz von vornherein verhindern, sodass ein Rechtsstreit über eine mögliche Missbräuchlichkeit des Verbraucherwiderrufs im Einzelfall gar nicht nötig ist. Die Entscheidung des EuGH darf also nicht als sprichwörtlicher Freifahrtschein verstanden werden, dem Erfordernis der Verbraucherwiderrufsbelehrung nun noch weniger Aufmerksamkeit zu schenken. Der Grundsatz sollte auch für Gerüstbaubetriebe stets sein, bei Abschluss von Verbraucherverträgen über das Widerrufsrecht zu belehren und dem Verbraucher bei Vertragsschluss ein entsprechendes Widerrufsformular zukommen zu lassen. RECHT

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