a.g.bau_01.2023

Es handelt sich hier in der Regel um Sicherheitsingenieure, Techniker oder Meister. Ihre Tätigkeit im Betrieb hat beratenden Charakter. Sie verfügen ebenso wenig über ein Weisungsrecht, wie die Sicherheitsbeauftragten. Als generelles Unterscheidungskriterium zwischen den beiden Tätigkeiten ist festzustellen, dass Sicherheitsfachkräfte die Methodik erarbeiten und initiieren, während Sicherheitsbeauftragte dafür Sorge tragen, dass diese Methodik in der betrieblichen Praxis Anwendung findet. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten auf Baustellen? § 22 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) verpflichtet eine/n Unternehmer*in, der/die regelmäßig über mehr als 20 Beschäftigte verfügt, eine/n Sicherheitsbeauftragte*n zu benennen. Die Gesamtzahl der notwendigen Sicherheitsbeauftragten wird in Abhängigkeit von verschiedenen Kriterien festgelegt. Auf welcher Grundlage wird die notwendige Anzahl von Sicherheitsbeauftragten festgelegt? Seit dem 01.01.2021 findet auch in der Bauwirtschaft (BG BAU) die DGUV-Vorschrift 1 Anwendung. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zum Einsetzen von Sicherheitsbeauftragten auch auf Baustellen zum Tragen kommt. Aus dieser Norm ergibt sich, dass die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nicht nur in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten, sondern auch unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort zu erfolgen hat. Insgesamt werden fünf Kriterien zugrunde gelegt, um die notwendige Anzahl von Sicherheitsbeauftragten festzulegen. Hierbei handelt es sich um: • die räumliche Nähe, die die Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten haben • die zeitliche Nähe, die die Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten haben • die fachliche Nähe, die die Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten haben • die Unfall- und Gesundheitsgefahr, die im Unternehmen besteht • die Anzahl der Mitarbeiter*innen, über die das Unternehmen verfügt Alle fünf Kriterien sind gleichrangig heranzuziehen, um Sicherheitsbeauftragten eine wirkungsvolle Tätigkeit zu ermöglichen. Die endgültige Festlegung der Zahl erfolgt in der Regel durch den Arbeitsschutzausschuss des Unternehmens. Dieses Gremium wird deshalb hier herangezogen, weil dort alle Personen zusammengeführt werden, die mit diesen Fragen befasst sind. Eventuelle Hilfestellungen, die bei diesem Prozess benötigt werden, sind durch die entsprechenden Unfallversicherungsträger zu beziehen. Hier können konkrete Vorschläge und Beispiele für das weitere Vorgehen in der Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden. Um die Qualität der Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten auf einem hohen Niveau zu ermöglichen, ist es wichtig, den Arbeitsbereich der einzelnen nicht zu groß zu bemessen. Der Zuständigkeitsbereich, sollte es der betreffenden Person ermöglichen, diese Aufgabe neben der eigentlichen beruflichen Tätigkeit auszuüben. Wenn dies nicht möglich ist, soll6 Titelthema

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