agbau_01.2022

Koordination zwischen Praxis und Recht Was Sie schon immer über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung wissen wollten. Folge 1: Welches Leistungsbild kann man sich leisten? Carsten Kuschel, geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH in St. Augustin, und Guido Meyer, Rechtsanwalt und Head of Legal der Art-Invest Real Estate Management GmbH & Co. KG in Köln im Gespräch über die Verantwortung und Haftung des/der Koordinator*in. Den/die Geschäftsführer*in eines Dienstleisters für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit Schwerpunkt Koordination nach Baustellenverordnung beschäftigen in den Phasen der Akquise und Durchführung von SiGeKo-Leistungen immer wieder rechtliche Fragestellungen, insbesondere bzgl. Verantwortung und Haftung. Was gilt es zu beachten, damit entsprechende Risiken minimiert und vielleicht frühzeitig ausgeschlossen werden können? Hieraus entwickelten sich in den letzten Jahren eine Reihe von bisher ungeklärten Fragen. Der Jurist Guido Meyer, der sich seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung mit rechtlichen Themen und Haftungsrisiken bei der Ausübung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination beschäf tigt, stellt sich den Fragen von Carsten Kuschel nach der sinnvollen und praxisgerechten Umsetzung. Gemeinsam diskutieren Sie hier und in den kommenden Ausgaben verschiedene Aspekte des Arbeitsschutzes auf Baustellen, insbesondere der Koordination nach der Baustellenverordnung, aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Den Auftakt in diesem ersten Teil machen Fragestellungen rund um das Leistungsbild des/der Koordinator*in. Carsten Kuschel: Im Rahmen der Akquise von Leistungen nach der Baustellenverordnung kommt es zu den unterschiedlichsten Anfragen potentieller Auftraggeber*innen. Während wir von uns aus als Auftragnehmer*in (falls uns kein Leistungsbild vorgegeben wurde) ausschließlich Leistungen nach § 3 der Baustellenverordnung und der RAB 30 anbieten, ergeben sich bei den durch die ausschreibende Stelle vorgegebenen Leistungsbildern oftmals starke Abweichungen von der Baustellenverordnung und den RAB. Guido Meyer: Natürlich steht es einem/einer Auftraggeber*in frei, weitergehende Leistungen vereinbaren zu wollen. Insofern besteht Vertragsfreiheit. Dem/der Auftragnehmer*in muss in derartigen Fällen nur klar sein, wel14 Recht Carsten Kuschel, Geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft mbh

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