agbau_01.2022

In Kooperation mit: 01 | 2022 Arbeitssicherheit I Gesundheit I Koordination Der SiGe-Plan: sinnvoll oder nutzlos?

Personenauffangnetze • Sicherheitsnetze • Schutznetze Persönliche Ausrüstung gegen Absturz • Erste-Hilfe-Box Schulung Höhenrettung nach DGUV 112-198/199 Bundesweiter Verkauf, Vermietung und Montage von Gerüstschutznetzen, Gerüstschutzplanen, Kederplanen, Personenauffangnetzen. rkplanen.de info@rkplanen.de Hamburg | Dormagen | Mörfelden | Langenpreising | Wels (A) Höchste Qualität zur Unfallverhütung

Beate Bernheine Markus Hüger 3 Editorial I Inhalt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, ist der SiGe-Plan in seiner klassischen Form noch für die heutige Praxis geeignet? Dieser Frage wird im ersten Bericht dieser Ausgabe nachgegangen und ein mehrstufiges Konzept zur fachgerechten Planung der Projektrealisierung vorgestellt. Weitere Berichte mit ausführlichen rechtlichen Informationen zum Leistungsbild des Koordinators, aktuelle Meldungen aus der Branche, Produktvorstellungen und Seminartipps finden Sie ebenfalls in dieser Ausgabe. Ihr Team von agbau Impressum: Verlag fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210625 I 41432 Neuss Tel. +49 2137 932248 I Fax +49 2137 932247 www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Verlagsleitung Beate Bernheine Anzeigenleitung Markus Hüger Erscheinungsweise fünfmal jährlich Layout Maritta Müller Titelfoto stock.adobe.com / NDABCREATIVITY Copyright fachverlag bernheine UG; Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteure der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten. Mitglied im Verband Deutscher Zeitschriftenverleger. 2 Titelthema Sinnvoll oder nutzlos? Der klassische SiGe-Plan 10 Arbeitssicherheit Ist die Baustelle ein Arbeitsplatz (nur) für Starke und Mutige? Psychische Belastungen auf Baustellen 14 Recht Koordination zwischen Praxis und Recht 19 Meldungen 26 Termine 28 Produktinformationen 42 Literaturtipps 44 Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren: Verbandsnachrichten (VSGK) 46 Veranstaltung Bericht vom Bundeskoordinatorentag 2021 48 Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren: Verbandsnachrichten (BDK) Nächste Ausgabe: 19.05.2022

Sinnvoll oder nutzlos? Ist der klassische Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan noch praxistauglich oder muss ein neues Konzept zur fachgerechten Planung der Projektrealisierung her? Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist das wesentliche Element des/der Koordinator*in zur Planung der Projektrealisierung aus Sicht des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes. Leider zeigt die Praxis, dass der klassische SiGe-Plan, wie er von den meisten Koordinationsbüros erstellt wird, für das Baustellengeschehen als nahezu unbrauchbar angesehen wird. dieser Bericht beleuchtet den klassischen SiGe-Plan für die Koordination und zeigt Alternativen auf. Mit Einführung der Baustellenverordnung sind Bauherr*innen verpflichtet worden, die Phase der Projektrealisierung aus Sicht des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. Zur Durchführung dieser Planungsaufgabe ist ein/e geeignete/r Koordinator*in zu bestellen. Wesentliche Werkzeuge zur Planung der Projektrealisierung aus Sicht der Koordination nach BaustellV sind die Baustellenordnung und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan). An die Darstellungsform des SiGe-Plans werden von Seiten des Regelwerkes keine Anforderungen gestellt. In der Praxis durchgesetzt hat sich der „klassische SiGe-Plan“ als Balkenplan, in dem meist gewerkebezogene Gefährdungen und daraus abgeleitete allgemeine Lösungsansätze analog einem Bauzeitenplan als Gantt-Diagramm dargestellt werden. Da es den Anschein hat, dass sich der praktische Nutzen dieser Pläne den meisten Erstellern selbst nicht erschließt, wird der SiGe-Plan heute häufig durch zahlreiche 4 Titelthema Foto: stock.adobe.com / U. Gernhoefer

Grafiken, die auf spezielle allgemeine Gefährdungen hinweisen, ergänzt. Unterstützt wird diese Vorgehensweise zum einen durch die Vergabepraxis von Koordinationsleistungen und zum anderen durch entsprechende Koordinatoren-Software, die ein einfaches, schnelles und effektives Erstellen dieses wichtigen Planungsinstrumentes ermöglichen. Bereits in den ersten Jahren der Umsetzung der Forderungen der BaustellV haben zahlreiche Studien darauf hingewiesen, dass der klassische SiGe-Plan seine Wirkung in der Praxis verfehlt und der SiGe-Plan als Steuerungselement praktisch wirkungslos bleibt [1,2]. Unter anderem wurde festgestellt: • Von den befragten Bauher*innenn wurde die Einschätzung vertreten, dass der SiGePlan von den ausführenden Unternehmen nicht berücksichtigt wird. • Der SiGe-Plan wird als „pauschales und starres Instrument“ angesehen, das wenig auf das tatsächliche Baugeschehen abgestimmt wird. • Da die Unternehmen bei der Erstellung des SiGe-Plans nicht einbezogen werden, wird der Plan als „nicht praxisgerecht“ angesehen. • Die ausführenden Unternehmen sahen den SiGe-Plan teilweise ausdrücklich als „nicht sinnvolles Instrument“ an. • Die Verständlichkeit der SiGe-Pläne ist nicht gegeben. Die vorgelegten Pläne sind zu umfangreich und nicht lesbar. Insgesamt betrachtet wird der SiGe-Plan als ein „äußeres“, außerhalb des Bauprozesses liegendes Element angesehen, das nur eine sehr geringe Akzeptanz bei den ausführenden Gewerken erfährt. Trotz dieser umfangreichen Ausführungen hat sich die Erstellung und vor allem die Darstellung der SiGe-Pläne bis heute im Großen und Ganzen nicht verändert. Häufig gewinnt man den Eindruck, dass die SiGe-Pläne zwar meistens erstellt und auf der Baustelle ausgehängt werden, sie aber nicht der Planung der 5 Titelthema Anzeige Die Zukunft gehört dem Stiel. Einfach Easy das Original. PERI UP Fassadengerüst. Flexible Einrüstungen mit dem Easy Stiel. Die Bauwerksgeometrie von Gebäuden unterscheidet sich meist stark. Ob Arbeits- oder Schutzgerüst – mit dem Easy Stiel sind Sie für den Baualltag im Fassaden- gerüstbau optimal vorbereitet. www.peri.de/easystiel Schalung Gerüst Engineering

Projektrealisierung dienen, sondern nur erstellt werden, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Gründe hierfür liegen – wie bereits erwähnt – sicherlich häufig in der Vergabepraxis der Koordinationsleistungen und dem damit verbundenen wirtschaftlichen Druck, denen Koordinator*innen ausgesetzt sind. Begünstigt wird dies durch die Ausbildungsinhalte und durch die zahlreichen Muster-SiGe-Pläne, die Gegenstand der meisten Ausbildungen für Koordinator*innen sind. Weiterhin sind häufig spezielle Koordinatoren-Softwares auf diese Form der SiGe-Planung ausgerichtet und ermöglichen damit eine wirtschaftliche und effektive Erstellung der Pläne. Aber auch Bauherr*innen sind an die Darstellung und Form der SiGe-Pläne gewöhnt, so dass eine Veränderung der Darstellung der Pläne (z. B. im DIN A4 – Format) zum Teil auf Widerstände trifft. Verstärkt wird diese Entwicklung ebenfalls durch die immer noch mangelnde Akzeptanz der Koordinationsleistung sowohl auf politischer als auch auf der Ebene der Bauherr*innen und Planer*innen. Zum Beispiel wurden bereits mehrere Versuche verschiedener Verbände, die veralteten und zum Teil fehlerhaften RAB (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) zu aktualisieren, von Seiten der Politik abgelehnt, weil hierfür kein Handlungsbedarf gesehen wurde. Fraglich ist sicherlich, wie ein fast 20 Jahre altes Regelwerk den „Stand der Technik“, wie im ArbSchG § 4 gefordert, abbilden soll. Auch mangelhafte Vorleistungen von Seiten der Planer*innen (z. B. ungenaue oder unvollständige Bauzeitenpläne) begünstigen die „einfache“ Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne, da diese Vorleistungen wesentliche Kriterien für die Planung des Arbeitsschutzes darstellen. Mehrstufiges Konzept erforderlich Die Forderungen nach einem mehrstufigen Konzept zur SiGe-Planung sind nicht neu. Die fachgerechte Planung der Projektrealisierung muss dabei grundsätzlich drei Stufen durchlaufen: 1. Eine zentrale Forderung der VOB/A in Bezug auf die Erstellung von Leistungsverzeichnissen ist, dass die zu erbringende Leistung eindeutig und so erschöpfend beschrieben werden muss, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Da die Ergebnisse der SiGe-Planung für die Kalkulation der Bauleistung von erheblicher Bedeutung sein können, ist somit die Erstellung eines ersten SiGe-Plans bereits vor der Ausschreibung der Bauleistungen notwendig. → SiGe-Plan (Planungsphase 1) 2. Der SiGe-Plan kann als eine gewerkeübergreifende Gefährdungsbeurteilung für das jeweilige Bauprojekt verstanden werden. 6 Titelthema Anzeige Auch als Online-Abo!

Hierzu ist es erforderlich, dass die unternehmensseitig relevanten Auszüge aus den Gefährdungsbeurteilungen in die SiGePlanung aufgenommen werden. Da diese erst nach Auftragsvergabe und im Zuge der Arbeitsvorbereitung der ausführenden Gewerke zur Verfügung stehen, muss der SiGe-Plan um die entsprechenden Informationen (vor Beginn der Bautätigkeiten) ergänzt werden. → SiGe-Plan (Planungsphase 2) 3.Da sich im Baugeschehen nahezu immer Änderungen sowohl in terminlicher Hinsicht, aber auch in Bezug auf die angewendeten Bauverfahren ergeben und im Zuge des Bauablaufes in der Regel weitere Projektbeteiligte hinzukommen, muss der SiGe-Plan ständig und fortlaufend an das aktuelle Geschehen angepasst werden. → SiGe-Pläne (Ausführungsphase) Darstellung der SiGe-Planung Wesentlich für eine gute SiGe-Planung ist die zielgerichtete und effektive Weiterleitung von Informationen bezüglich möglicher Gefährdungen und eingesetzter Schutzmaßnahmen. Der Fokus der guten SiGe-Planung muss hierbei auf den Punkten „zielgerichtet“ und „effektiv“ liegen! Bei genauer Betrachtung erscheint es wenig sinnvoll, wenn alle beteiligten Gewerke und alle möglichen Gefährdungen zu Beginn eines Projektes auf einem, zum Teil mehr als DIN A0 großen Zeitenplan (Schriftgröße 8) dargestellt und dieser dann innerhalb der Baustelle ausgehängt wird. Diese Art der Informationsweiterleitung ist weder zielgerichtet noch effektiv. Eine bessere Möglichkeit der Informationsweiterleitung könnte wie folgt aussehen: Planungsphase 1: Wesentliche Angaben, die ein SiGe-Plan in dieser frühen Planungsphase enthalten sollte, beschränken sich z. B. auf den geplanten Bauablauf/das geplante Bauverfahren, die Umweltbedingungen, die Baustelleneinrichtung oder die Absicherung der 7 Titelthema Anzeige www.peri.de/easystiel Easy Stiel – die Vorteile im Fokus:  Vorlaufende Geländermontage  Außenecken ohne Rahmenzüge, ebene, versatz- und stolperfreie Belagsflächen  Schnelle Montage durch intelligente Verbindungstechnik (Gravity Lock)  Stapelung ohne große Leerräume Schalung Gerüst Engineering Die Zukunft gehört dem Stiel. Einfach Easy das Original.

Baustelle. Ziel dieser Informationsweiterleitung ist die kalkulatorische Berücksichtigung in den Angeboten der jeweiligen Gewerke. Die effektivste Darstellung dieser Informationen erfolgt in tabellarischer Form, gegebenenfalls in Verbindung mit Hinweisen in den Planunterlagen oder im Bauwerksdatenmodell (z. B. Lage der Versorgungsleitungen etc.). Planungsphase 2: In dieser Planungsphase müssen die genauen Arbeitsverfahren und die relevanten Auszüge aus den Gefährdungsbeurteilungen der Gewerke in den SiGe-Plan aufgenommen und analysiert werden. Hierbei gilt es stets zu beachten, dass nur Gewerke, die zeitgleich auf der Baustelle sind, sich gegenseitig gefährden können (Ausnahmen sind hier gemeinsam genutzte Sicherheits- oder Betriebseinrichtungen oder Vorleistungen)! Informationen bezüglich erdverlegter Leitungen oder Gefährdungen durch offene Gräben sind sicherlich in den meisten Fällen für den Parkettleger oder Maler von untergeordneter Bedeutung. In dieser Phase kann ein SiGe-Plan in der klassischen Form als Planungsinstrument (für die Koordination) sicherlich von großer Bedeutung sein. Der SiGe-Plan dient dem/der Koordinator*in und den weiteren Planungsbeteiligten damit, zu einem Projektstrukturplan, als Grundlage für die vertiefende Terminplanung in Projektbesprechungen. Wenn in BIMProjekten eine 4D-BIM-Planung durchgeführt wurde, kann der SiGe-Plan, in Verbindung mit dem SiGe-Plan aus Planungsphase 1, als Fachmodell Arbeitsschutz-Bau modelliert werden. Ausführungsphase: Im Zuge der Ausführungsphase kommt es darauf an, dass die betreffenden Gewerke zielgerichtet und zeitnah aktuelle Informationen zu den möglichen gewerke-übergreifenden Gefährdungen erhalten. Der SiGe-Plan sollte in dieser Phase eher als eine „Informationsschrift“ in regelmäßigen Intervallen an die jeweils tätigen Unternehmen versandt werden. Möglich wäre z. B. eine regelmäßig durchgeführte Sicherheitsbesprechung, deren Ergebnisse dann in Form eines Protokolls zur Verfügung gestellt werden. Mit dieser Form der Informationsweiterleitung kann sichergestellt werden, dass Änderungen im Baugeschehen unmittelbar Berücksichtigung finden und Informationen zielgerichtet an die von diesen Änderungen betroffenen Akteure zugestellt werden. Diese Vorgehensweise wird zum einen die Akzeptanz und Umsetzung der (gemeinsam getrof fenen) Schutzmaßnahmen verbessern und zum anderen die Koordination nach BaustellV als Fachplanung für den Arbeitsschutz auf Baustellen insgesamt, unterstützen. 8 Titelthema Bestellen Sie unsere Online-Magazine und Bücher per App! Mit der kostenfreien App haben Sie direkten Zugriff auf alle Ausgaben Ihres Abos. www.bernheine-medien.de Anzeige

Fazit Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne in der „klassischen“ Form sind, wie es verschiedene Untersuchungen bestätigen, nicht praxistauglich und damit wer tlos für eine gute SiGe-Planung. Eine praxisgerechte SiGePlanung muss ein mehrstufiges Konzept beinhalten und die Darstellung der SiGe-Planung muss diesem Konzept angepasst werden. Informationen müssen aktuell, zielgerichtet und effektiv übermittelt werden. Die Digitalisierung z. B. in Form eines BIM-Projektes kann hierbei eine wesentliche Hilfestellung für die Koordination nach BaustellV darstellen. Der aktuelle Umbruch im Baugewerbe in Richtung der Digitalisierung sollte auch von den Koordinator*innen als Chance genutzt werden, sämtliche Prozesse neu zu überdenken und zu optimieren. Literatur: [1] Arbeitsgruppe Netzwerk Baustelle, „Abschlussbericht der Aktion Netzwerk Baustelle: im Rahmen der EU-Baustellenkampagne“, Berlin 2005 [2] Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, „Untersuchung zur Umsetzung der Baustellenverordnung bei ausgewählten Bauvorhaben: Forschungsvorhaben Nr. 32/03/ Aktenzeichen IA20815“, RKW, TU Dresden, Systemkonzept. → Weitere Informationen Prof. Dr.-Ing. Thomas Dudek • Ingenieurbüro Dudek In der Trift 1 • 57489 Drolshagen Kontakt: dudek@ib-dudek.com 9 Titelthema → Der Autor Prof. Dr.-Ing. Thomas Dudek ist seit 2005 Inhaber des Ingenieurbüro Dudek in 57489 Drolshagen. Das Team des Ingenieurbüros hat seit seiner Gründung mehr als 1.000 Projekte im Bereich des Arbeitsschutzes begleitet. Darüber hinaus ist Herr Dudek Professor für Bauingenieurwesen an der IU – Internationale Hochschule am Standort Essen. Sein Schwerpunkt ist, neben dem Arbeitsschutz, das Digitale Planen und Bauen. Neben zahlreichen Fachpublikationen ist er Co-Autor des Praxis Handbuch SiGeKo und Verfasser des 7. Bandes der Schriftenreihe des VSGK. Als Referent ist er bei verschiedenen Fachveranstaltungen (u.a. beim Bundeskoordinatorentag in Berlin oder bei Fachtagungen des VSGK) in den Bereichen Arbeitsschutz oder Digitalisierung im Bauwesen regelmäßig anzutreffen. Anzeige www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! huck.net · huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net

Ist die Baustelle ein Arbeitsplatz (nur) für Starke und Mutige? Psychische Belastungen auf Baustellen Dass Arbeitgeber*innen die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäf tigten zu beur teilen haben, geeignete Schutzmaßnahmen gegen ermittelte Gefährdungen festlegen und umsetzen müssen und diese im Anschluss daran auf ihre Wirksamkeit zu prüfen haben und all diese Schrit te dokumentieren müssen, ist hinlänglich bekannt – und nicht neu. So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz seit 1996 vor. Ebenfalls nicht neu ist eine wichtige Ergänzung dieses Gesetzes, bereits seit 2013 in Kraft; darin wird explizit die Beurteilung psychischer Belastungen durch die Arbeit gefordert. Das bezieht sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Branchen, ebenso wenig wie auf bestimmte Unternehmensgrößen. Die Erfahrung – sowohl bei der Betrachtung der gewerkspezifischen Gefährdungsbeurteilungen als auch der tatsächlichen Arbeitssituation vor Ort – zeigt (leider), dass es in diesem Bereich deutliches Verbesserungspotential gibt. Woran liegt es also, dass sich offensichtlich sowohl Arbeitgeber*innen als auch Mitarbeiter*innen schwer damit tun, zumindest die verbindlichen Forderungen aus Gesetz und Verordnungen zu erfüllen oder gar den zweifelsfrei vorhandenen Nutzen zu erkennen und für sich umzusetzen? Ein Aspekt ist darin zu sehen, dass viele Beteiligte der Meinung sind, das Thema „psychische Belastung“ falle nicht in ihren Kompetenzbereich. Of t wird als Erklärung von Unternehmer*innen und von Führungskräften (mit Pflichtenübertragung gem. § 13 ArbSchG), die für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Verantwortung tragen, angeführt, man sei weder Psychologe noch Therapeut und daher durch die gesetzliche Anforderung schlichtweg über forder t. Außerdem dür fe man für die Mitarbeiter*innen keine Gesundheits- oder gar Krankheitsdiagnose stellen, das sei Ärzten und Therapeuten vorbehalten. Diese Aussage ist zunächst einmal sogar richtig – der Ansatz hingegen ist falsch. Es geht dem Gesetzgeber um die psychischen Belastungen, die messbar und für alle gleich sind. Es geht nicht um die kurzfristigen psychischen Beanspruchungen sowie die mittel- und langfristigen Beanspruchungsfolgen, die natürlich abhängig sind von den individuellen Leistungsvoraussetzungen der oder des Beteiligten inkl. der möglicherweise vorhandenen außerberuflichen Einflüsse. Diese meist negativen Gesundheitsfolgen durch psychische Fehlbelastungen sollen durch geeignete Maßnahmen gerade vermieden werden. Ein zweiter Aspekt ist im Personenkreis der auf dem Bau Beschäftigten zu sehen. Von Vielen wird das Vorhandensein psychischer Belastungen per se zurückgewiesen, auch das Gespräch über diese Art der Gefährdungen gilt als „Schwäche“ und wird weitgehend abgelehnt. So verwundert es ein wenig, dass mehr als die Hälfte aller von der BG Bau befragten Personen, die auf dem Bau arbeiten, über Zeit- und/oder Termindruck klagen, angeben, dass sie monotone Arbeiten durch10 Arbeitsicherheit

11 Arbeitsicherheit führen müssen und fehlende Anerkennung für Ihre Tätigkeiten und deren Ergebnisse vermissen. Führungskräf te wie Bau- und Objektleiter*innen bestätigten auf Nachfrage, dass sie häufig (unbezahlte) Überstunden leisten müssen und dass lange Arbeitszeiten zu ihrem Arbeitsalltag gehören. Die Expert*innen der BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) und der BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall) haben weiter herausgefunden, dass es große Unterschiede bei der Zufriedenheit innerhalb einzelner Gewerke gibt. Während Tiefbauer, Zimmerleute und Steinmetze die Arbeit im Team überwiegend positiv einschätzen, sieht es bei Baumaschinen- und Kranführern sowie bei Gerüstbauern und Maurern gegenteilig aus, die Zufriedenheit insbesondere bei der Zusammenarbeit lässt sehr zu wünschen übrig. Psychische Belastungen lassen sich durch unterschiedliche Gefahrenquellen erklären. Ursachen finden sich in Arbeitsaufgaben, der Arbeitsorganisation, der Gestaltung der Arbeitsumgebung und in den (fehlenden) sozialen Beziehungen. Neben der verbindlichen Anforderung aus dem Gesetz ist es auch sinnvoll, die psychischen Belastungen in die Beur teilung der Arbeitsbedingungen einzubeziehen. Das ist natürlich zunächst die Aufgabe der geAnzeige Seit rund 20 Jahren sind wir für private und öffentliche Bauherren, namhafte Unternehmen sowie für Planungsbüros und Generalunternehmer als Koordinator/in nach der Baustellenverordnung tätig. Wir sorgen für sachgerechte Umsetzung und Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Durch kontinuierliche Weiterbildung sind wir stets auf dem neusten Stand. Unser Handeln ist geprägt durch Vertrauen, Respekt und Wertschätzung. Sie sollten ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Architektur mitbringen und mehrjährige Erfahrung als Koordinator/in. Ich biete Ihnen Einarbeitung in alle Themen rund um die Selbstständigkeit und die Übernahme meines Büros. Nachfolger gesucht (m/w/d) für erfolgreiches Ingenieurbüro (SiGeKo, Sifa, Gefahrstoffe) in der Region Stuttgart Wir freuen uns über Ihre Nachricht an: fachverlag bernheine • Chiffre Nr. 20220317 • Gohrerberg 8k • D-41469 Neuss

werkspezifischen Unternehmer*innen. Diese sollen sich dabei von ihren Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten lassen. Die Unfallversicherungsträger bieten ihren Mitgliedsunternehmen Hilfestellungen unterschiedlicher Art an, so stehen z. B. Checklisten, Fragebögen, Broschüren und Anleitungen zum Download oder zur Bestellung als gedruckte Unterlagen zur Verfügung. Aber auch für Bauherr*innen und geeignete Koordinator*innen (SiGeKos) stellt die Gefährdung durch psychische Belastungen auf der Baustelle eine nicht zu unterschätzende Aufgabe dar, handelt es sich hier doch häufig um gewerkübergreifende gegenseitige Gefährdungen oder Gefährdungen für oder durch Dritte. Beides sind Themen, die Handlungsanlässe für Koordinator*innen darstellen. Die Bedingungen, die durch die veranlasste Baumaßnahme entstehen, können vorhandene Belastungen verstärken (Termin-/ Zeitdruck) oder sogar neue Belastungen entstehen lassen. Schon vor mehreren Jahren haben die Expert*innen der DGUV, der BG Bau und der BGHM Merkmale arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastung auf Baustellen zusammengestellt. Hier geht es unter anderem um Themen wie Aufsichtsführung, Auftreten der Bauleitung und der Nachunternehmer, Notfallorganisation und -planung, Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz, (lebensbedrohliche) Sicherheitsmängel, Ein- und Unterweisung, Zustand der Arbeitsmittel oder um den Umgang der Mitarbeiter*innen untereinander. Wenn man sich diese Auflistung ansieht, erscheint es nicht allzu kompliziert, Verbesserungen anzustreben oder gar durchzusetzen. Es bietet sich ein systematisches Vorgehen an, in dessen Vorbereitung und Umsetzung sinnvollerweise Beschäftigte der beteiligten Gewerke, Unternehmer*innen, Fachkräf te für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen und wenn vorhanden Betriebsräte einbezogen werden sollten. Es beginnt mit der Festlegung und Abgrenzung der Tätigkeiten und Bereiche. Das schafft die nötigen Strukturen für die weitere Betrachtung. Im zweiten Schritt werden die Belastungen ermittelt. Dazu eignen sich Methoden wie Beobachtungen, Interviews, moderier te Analyseworkshops oder schriftliche Mitarbeiterbefragungen. Dabei muss zwingend darauf geachtet werden, dass auf die erforderliche Fachkunde für die jeweils ausgesuchte Methode zurückgegriffen werden kann. Im dritten Schritt werden die ermittelten Belastungen beurteilt. Dadurch wird ein eventuell vorhandener Handlungsbedarf für geeignete Maßnahmen herausgearbeitet, den Maßstab hierfür bieten Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Veröffentlichte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (AWE) oder empirisch ermittelte Schwellen- oder Vergleichswerte. Ist Handlungsbedarf gegeben, sind Maßnahmen zu entwickeln, festzulegen und umzusetzen. Unter Berücksichtigung der Maßnahmenhierarchie (TOP) müssen die Schutzziele erreicht werden, ohne die Belastung in andere Bereiche des Unternehmens zu verschieben. Die sich anschließende Wirksamkeitskontrolle dient der gesetzeskonformen Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und wird darüber hinaus auch für die ständige Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf der Baustelle benötigt. 12 Arbeitsicherheit

FachbuchARBEITSSICHERHEIT IM GERÜSTBAU Viktor Ricken TASCHENBUCH . DIN A5 145 Seiten . 49,90 Euro Gerüstspezifische Arbeitsschutzthemen Personenbezogene Arbeitsschutzthemen Normen und Regeln für den Gerüstbau Betriebsmittel und Arbeitsverfahren 13 Arbeitsicherheit Fazit: Für die zielführende Akzeptanz aller Beteiligten für die notwendige Beurteilung psychischer Belastungen auf Baustellen ist es wichtig, dass es um die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und nicht um die Beurteilung von Personen geht. Starke und Mutige sind auf der Baustelle gut aufgehoben – wenn die Arbeitsbedingungen passen. Autor: Thomas Engels Dozent der Mplus-Akademie in Sankt Augustin Informationen und Bestellung: www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Telefon + 49 2137 93 22 48 Mit Ergänzung zur TRBS 2121-1 Anzeige

Koordination zwischen Praxis und Recht Was Sie schon immer über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung wissen wollten. Folge 1: Welches Leistungsbild kann man sich leisten? Carsten Kuschel, geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH in St. Augustin, und Guido Meyer, Rechtsanwalt und Head of Legal der Art-Invest Real Estate Management GmbH & Co. KG in Köln im Gespräch über die Verantwortung und Haftung des/der Koordinator*in. Den/die Geschäftsführer*in eines Dienstleisters für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit Schwerpunkt Koordination nach Baustellenverordnung beschäftigen in den Phasen der Akquise und Durchführung von SiGeKo-Leistungen immer wieder rechtliche Fragestellungen, insbesondere bzgl. Verantwortung und Haftung. Was gilt es zu beachten, damit entsprechende Risiken minimiert und vielleicht frühzeitig ausgeschlossen werden können? Hieraus entwickelten sich in den letzten Jahren eine Reihe von bisher ungeklärten Fragen. Der Jurist Guido Meyer, der sich seit Inkrafttreten der Baustellenverordnung mit rechtlichen Themen und Haftungsrisiken bei der Ausübung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination beschäf tigt, stellt sich den Fragen von Carsten Kuschel nach der sinnvollen und praxisgerechten Umsetzung. Gemeinsam diskutieren Sie hier und in den kommenden Ausgaben verschiedene Aspekte des Arbeitsschutzes auf Baustellen, insbesondere der Koordination nach der Baustellenverordnung, aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Den Auftakt in diesem ersten Teil machen Fragestellungen rund um das Leistungsbild des/der Koordinator*in. Carsten Kuschel: Im Rahmen der Akquise von Leistungen nach der Baustellenverordnung kommt es zu den unterschiedlichsten Anfragen potentieller Auftraggeber*innen. Während wir von uns aus als Auftragnehmer*in (falls uns kein Leistungsbild vorgegeben wurde) ausschließlich Leistungen nach § 3 der Baustellenverordnung und der RAB 30 anbieten, ergeben sich bei den durch die ausschreibende Stelle vorgegebenen Leistungsbildern oftmals starke Abweichungen von der Baustellenverordnung und den RAB. Guido Meyer: Natürlich steht es einem/einer Auftraggeber*in frei, weitergehende Leistungen vereinbaren zu wollen. Insofern besteht Vertragsfreiheit. Dem/der Auftragnehmer*in muss in derartigen Fällen nur klar sein, wel14 Recht Carsten Kuschel, Geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft mbh

che Leistungen er/sie im Einzelnen schuldet, ob er/sie bereit ist, die hieraus unter Umständen resultierenden zusätzlichen Haftungsrisiken zu übernehmen und die angebotene Vergütung hierfür auskömmlich ist. Eine zwingende Begrenzung auf Vorgaben aus Gesetz oder Empfehlungen gibt es aber nicht. Carsten Kuschel: Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben nach meiner Auffassung den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie wurden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Wir glauben daher, dass wir mit der Verwendung dieses Leistungsbildes (Stand der Technik!) die größte Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleisten. Bei Einhaltung der Regeln sollte doch auch davon ausgegangen werden können, dass entsprechend der sogenannten Vermutungswirkung die Anforderungen der Baustellenverordnung insoweit erfüllt werden, oder? Guido Meyer: Es ist sicherlich richtig, dass nur mit einem klaren Leistungsbild Rechtssicherheit zu erlangen ist. Dies muss sich aus Sicht des/der Auftraggeber*in nicht zwingend auf den in den RAB beschriebenen Umfang beschränken. Ob die RAB heute überhaupt noch den Stand der Technik wiedergeben, vermag ich selbst gar nicht abschließend zu beurteilen. Bekanntlich werden sie seit geraumer Zeit nicht mehr angepasst. Der ASGB hat seine Arbeit vor geraumer Zeit eingestellt. Eine kontinuierliche Überprüfung und – soweit erforderlich – Anpassung wäre aber erforderlich, um dauerhaft der „Selbstbeschreibung“ der RAB als Stand der Technik genügen zu können. Ob sie vor diesem Hintergrund eine Vermutungswirkung entfalten können, halte ich – vorsichtig ausgedrückt – für zweifelhaft. Die RAB haben im Übrigen bekanntlich auch keine gesetzesgleiche Wirkung… Carsten Kuschel: Aber wie würde unsere Berufshaftpflichtversicherung reagieren, wenn wir von der Baustellenverordnung abweichende Leistungen erbringen und es dann zu einem Schadensfall kommt? Guido Meyer: Das ist ein berechtigter Hinweis. Jede*r Auftragnehmer*in wird in jedem Einzelfall überprüfen müssen, ob und inwieweit konkret von ihm/ihr gegenüber einem/ einer Dritten vertraglich geschuldete Leistungen vom Umfang seiner/ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Dies ist übrigens auch im Interesse des/der Auftraggeber*in. Im Zweifel wird der/die Auftragnehmer*in dies – auch für den konkreten Fall – mit seinem/ 15 Recht Rechtsanwalt Guido Meyer

ihrem Versicherer klären und sich bestätigen lassen müssen. Sind (nur) „Leistungen nach der BaustellV“ Gegenstand des Versicherungsschutzes, so ist eine darüberhinausgehende Leistung regelmäßig nicht automatisch mitversichert. Dies kann einen zusätzlichen Versicherungsschutz (unter Umständen auch nur für den Einzelfall) erforderlich machen. Carsten Kuschel: Ist solch eine „Zusatzaufgabe bzw. Verpflichtung“ in Bezug auf mögliche Haftungsrisiken nicht eher kritisch zu sehen? Guido Meyer: Das wird von den im Einzelfall übernommenen Leistungen abhängen. Allgemein gilt aber natürlich in der Tat: Mehr Leistungen bedeuten mehr Verantwortung und damit potentiell auch ein höheres Haftungsrisiko. Wie reagieren Sie denn, wenn ein Auftraggeber erhebliche Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand der Baustellenverordnung sind, vereinbaren möchte? Carsten Kuschel: Wir bieten ausschließlich Leistungen nach Baustellenverordnung an und orientieren uns beim Leistungsbild an der RAB 30 mit kleinen Variationen. Sobald eine Anfrage davon abweicht, versuchen wir mit dem/der Kund*in ins Gespräch zu kommen, aufzuklären und auch die gegenseitige Erwartungshaltung abzugleichen. Es kommt nicht selten vor, dass wir mit Verweis auf Konkretisierungen des Leistungsbildes in den RAB, schon unsere Ziele erreichen. Im Gegensatz zu den Vorschlägen in Heft 15 der AHOSchriftenreihe („Leistungsbild und Honorierung – Leistungen nach der Baustellenverordnung“) weisen die Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen anscheinend einen erheblich geringeren Bekanntheitsgrad auf. Die angefragten Zusatzleistungen entstehen meiner Ansicht nach aufgrund von Unkenntnis über die Verantwortlichkeiten im deutschen Arbeitsschutzrecht und Unsicherheit bzgl. der konkreten Aufgaben des/der Koordinator*in. Man vergisst hier, dass die Verantwortlichkeit der ausführenden Firmen als Arbeitgeber*in für die Gewährleistung einer funktionierenden Arbeitssicherheitsorganisation durch den Einsatz eines/einer Koordinator*in nicht berührt werden und diese weiterhin eigenverantwortlich für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zuständig sind. Die seitens der Projektsteuerer und anderen Ausschreibenden gerne beispielsweise um Kontroll-, Prüf- und Überwachungsaufgaben erweiterten Leistungsverzeichnisse sind zwar gut gemeint, konterkarieren aber das seit Jahrzehnten bestehende deutsche Arbeitsschutzsystem und schieben den/die Koordinator*in in den Fokus möglicher Haftungsrisiken! Guido Meyer: Der Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber*innen ist meines Erachtens sehr wichtig. § 8 ArbSchG weist – was häufig übersehen wird – auch den Arbeitgeber*innen eine Pflicht zur Zusammenarbeit zu. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber*innen an einem Arbeitsplatz tätig, so sind die Arbeitgeber*innen verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Dies ersetzt nicht die Koordination durch den/die Koordinator*in, steht aber neben ihr. Zudem weist auch § 5 Abs. 1 BaustellV den Arbeitgeber*innen eigenständige Pflichten zu. Schließlich hält § 5 Abs. 3 BaustellV ausdrücklich fest, dass die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber*innen für die 16 Recht

Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen nach §§ 2 und § der Baustellenverordnung (also insbesondere die Koordination durch den/die Koordinator*in) nicht berührt werden. Es ist also sicherlich ein schiefes Bild, wollte man den/die Koordinator*in nun als den/die allein Verantwortliche*n für den Arbeitsschutz auf Baustellen betrachten. Carsten Kuschel: In diesem Zusammenhang fällt mir immer wieder auf, dass auch Heft 15 der AHO-Schriftenreihe bereits bei den sogenannten Grundleistungen stark von den Aufgaben aus der BaustellV/RAB 30 abweicht! Dort findet sich beispielsweise folgende Aufgabe: „Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, gegebenenfalls durch Einsichtnahme in Prüfnachweise.“ Es findet sich allerdings weder in der Baustellenverordnung noch in den konkretisierenden Regeln irgendetwas über Prüf- oder Überwachungspflichten des Koordinators. Guido Meyer: Es trifft zu, dass dies in der Baustellenverordnung nicht ausdrücklich genannt ist. Die Baustellenverordnung führt die vom/von der Koordinator*in geschuldeten Leistungen nur sehr abstrakt auf. Derartige abstrakte Begriffe sind ausfüllungsbedürftig. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV hat der/die Koordinator*in während der Ausführung des Bauvorhabens „darauf zu achten, dass die Arbeitgeber*innen und die Unternehmer*innen ohne Beschäftigten ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen“. Hieraus wird im juristischen Schrifttum eine „Kontrollpflicht“ hergeleitet. Es lässt sich aber im Einzelnen natürlich trefflich darüber streiten, wie weit diese Kontrollpflicht reicht. Ohne zumindest stichprobenartige Überprüfung wird dies wohl nicht gehen. Das Wesen der Aufgaben des/der Koordinator*in ist aber in der Tat – wie der Name schon sagt – die Koordination. Koordination bedeutet nicht Kontrolle. Und: Da es um die Koordination der wechselseitigen Gefährdungen geht, 17 Recht Anzeige Weniger Gewicht, mehr Knotensteifigkeit Obwohl die neuen Bauteile des PERI UP Gerüstbaukastens bis zu 27% leichter sind als zuvor, weisen sie eine hohe Traglast im System auf – dank erhöhter Knotensteifigkeit. Überzeugen Sie sich selbst: www.peri.de/peri-up-neue-bauteile www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Am Gewicht gespart. Nicht an der Traglast.

rücken natürlich die gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen in den Fokus. Eine allgemeine Kontrollpflicht hinsichtlich der Einhaltung des zunächst von jedem/jeder Arbeitgeber*in für seine/ihre Arbeitnehmer*in auf der Baustelle geschuldeten Arbeitsschutzes besteht nicht. Für die Umsetzung würde mich interessieren: Wie grenzen Sie dies in der Praxis ab? Carsten Kuschel: Zuerst einmal fühle ich mich als Geschäftsführer besser, wenn keine expliziten Prüfungs- oder Kontrollpflichten in unserem Vertrag zu finden sind. Wir haben in unserem Qualitätsmanagement einen Leitfaden für die Leistungen des SiGeKo in der Planungs- und Ausführungsphase erstellt und schulen unsere Mitarbeiter*innen regelmäßig insbesondere bzgl. des Rollen- und Aufgabenverständnisses. Hierzu kann man auch die „Praxishilfe der Offensive Gutes Bauen – Check gute Koordination sichtbar machen“ sehr empfehlen. Wir haben viele Kund*innen, die uns frühzeitig beauftragen, so dass wir auch wirksam dazu beitragen können, dass z. B. gemeinsam genutzte Schutzeinrichtungen in Leistungsverzeichnissen aufgenommen und vertraglich zugeordnet werden können. Bei einer vertraglichen Regelung über die Verantwortlichkeit für die Vorhaltung und Instandhaltung (Inspektion, Wartung, Instandsetzung) beispielsweise von Verkehrswegebeleuchtung stellt sich dann nachher nicht mehr die Frage der Zuständigkeit. Wir fragen zudem in der Ausführungsphase von allen ausführenden Unternehmen die Zuständigkeiten gemäß § 3 DGUV 38 Bauarbeiten „Leitung, Aufsicht und Sicherungsmaßnahmen“ ab. Sobald regelmäßig die gleichen Mängel mit Potenzial auftreten, hinterfragen wir die Überwachungsverpflichtungen in den Zuständigkeitsbereichen und lassen gegebenenfalls die Situation in der Form eskalieren, dass wir Bauherr*innen oder Vertreter*innen einbinden, um mit entsprechendem Nachdruck vertraglich oder gesetzlich geschuldete Leistungen einzufordern. Wir versuchen die Rolle des/der Koordinator*in gemäß RAB 10 so auszufüllen, dass wir die Beteiligten in geeigneter Art und Weise zusammenbringen und die Zusammenarbeit und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Baufirmen koordinieren, ohne uns selbst in die Rollen des Überwachenden reindrängen zu lassen. Dieser Plan funktioniert allerdings nicht immer. Daher ist es so wichtig, frühzeitig Erwartungshaltung und Rollenverständnis der Vertragspartner abzugleichen. Guido Meyer: Verstanden. Carsten Kuschel: Was wären ihre Empfehlungen zur Vermeidung von Haftungsrisiken für den SiGeKo? Guido Meyer: Wir kommen auf das Thema der Haftung ja sicherlich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zurück. Gleichwohl das Wichtigste schon jetzt: Klare Verträge mit eindeutigen Leistungsbildern – also genau unser heutiges Thema. 18 Recht → Zu den Autoren Carsten Kuschel ist geschäftsführender Gesellschafter der Mplus Managementgesellschaft zur Optimierung von Arbeitsbedingungen mbH in St. Augustin Guido Meyer ist Rechtsanwalt und Head of Legal der Art-Invest Real Estate Management GmbH & Co. KG in Köln.

19 Meldungen Finanzielle Förderung des Arbeitsschutzes Neuer Arbeitsschutzprämien-Katalog der BG BAU erschienen Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hat eine aktualisierte Übersicht ihrer finanziellen Förderung von Arbeitsschutzmaßnahmen veröffentlicht. Mit den sogenannten Arbeitsschutzprämien unterstützt die BG BAU Investitionen ihrer Mitgliedsbetriebe in sichere und gesunde Arbeitsplätze. Im jetzt erschienenen Prämienkatalog sind alle Angebote auf einen Blick zu finden. Mit den Arbeitsschutzprämien wird das Ziel verfolgt, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen schon im Vorfeld zu verhindern. Denn die richtigen Arbeitsmittel und ein umfassendes Know-how zum Thema Arbeitssicherheit sorgen dafür, dass Beschäftigte besser und sicherer arbeiten. Besondere Schwerpunkte werden bei der Prämienförderung vor allem in Bereichen gesetzt, die erfahrungsgemäß für viele Unfälle oder Berufskrankheiten verantwortlich sind – wie zum Beispiel Abstürze und Durchstürze, Staub oder auch Hitze und UV-Strahlung. „Wir ermitteln auf Basis von Kennzahlen beim Unfallgeschehen und bei den Berufskrankheiten bestimmte Schwerpunkte, auf die wir uns bei unseren Präventionsmaßnahmen ganz besonders konzentrieren. Hierbei hilft auch eine bessere Ausstattung der Arbeitsplätze auf Baustellen sowie ein profundes Wissen zum Arbeitsschutz bei Führungskräften sowie Verantwortlichen im Unternehmen. Hier setzt unser Prämienmodell unmittelbar an“, so Bernhard Arenz, Präventionsleiter der BG BAU. „Nämlich indem wir bei unseren Mitgliedsunternehmen mit direkten finanziellen Zuschüssen Anschaffungen oder Schulungsmaßnahmen im Arbeitsschutz fördern.“ Der Arbeitsschutzprämien-Katalog umfasst eine breite Palette von Fördermaßnahmen, die direkt beantragt werden können. Mitgliedsunternehmen der BG BAU profitieren damit langfristig und nachhaltig von wirksamen Investitionen in ihre Beschäftigten und ihren Betrieb. → Weitere Informationen: Alle Arbeitsschutzprämien, Bedingungen sowie Antragsmöglichkeiten finden Sie unter: www.bgbau.de/praemien Arbeitsschutzprämien-Katalog 2022: https://ots.de/k5COar → BG BAU Die BG BAU ist eine der großen Berufsgenossenschaften in Deutschland. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und für baunahe Dienstleistungen betreut die BG BAU mehr als 3 Millionen Versicherte in rund 567.000 Betrieben und ca. 58.000 privaten Bauvorhaben. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags fördert die BG BAU Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln. Zudem sorgt sie für die Wiedereingliederung der Betroffenen in das berufliche und soziale Leben und leistet finanzielle Entschädigung. Weitere Informationen unter: www.bgbau.de

Fachkunde Absturzprävention Mehr Sicherheit am Bau vor Abstürzen und Durchstürzen Das von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) entwickelte Seminar "Fachkunde Absturzprävention" informiert zu Absturzgefahren und präventiven Maßnahmen. Im Fokus stehen praxisnahe Lösungen und moderne Arbeitsmittel, mit denen Abstürze und Durchstürze auf Baustellen verhindert werden können. Das Seminar richtet sich an Führungskräfte und Aufsichtführende auf Baustellen. „Abstürze und Durchstürze gehören zu den häufigsten Ursachen für tödliche Arbeitsunfälle auf dem Bau. Schon ein Sturz aus geringer Höhe kann zu schwersten Verletzungen führen. Deshalb ist ein effektiver Absturzschutz so wichtig: Denn er verhindert Unfälle und kann Leben retten“, sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention bei der BG BAU. Wie mehr Sicherheit für Beschäftigte auf Baustellen erreicht wird, vermittelt das von der BG BAU entwickelte Seminar „Fachkunde Absturzprävention“. Es richtet sich an Führungskräfte und aufsichtführende Beschäftigte. Das Seminar sensibilisiert für das Thema Absturz bei Bauarbeiten und informiert über mögliche Absturzgefahren. Mit dem E-Learning-Angebot der BG BAU als Basis vermittelt das Präsenzseminar in Theorie und Praxis die Kernthemen der Absturzprävention. Unter anderem lernen die Teilnehmenden verschiedene innovative Lösungen und moderne Arbeitsmittel kennen. Außerdem können sie im Rahmen des Seminars praktische Erfahrungen sammeln. Freie Plätze für das Seminar „Fachkunde Absturzprävention“ gibt es in den Schulungsstät ten der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Bad Münder, Haan und Nürnberg über das ganze Jahr verteilt. Auch in Ausbildungsstät ten von Innungen und Verbänden wird das Seminar mit von der BG BAU geschulten Trainer*innen angeboten. Interessierte können sich direkt an ihren Verband bzw. ihre Innung wenden, um die Termine der nächstgelegenen Ausbildungsstätte zu 20 Meldungen Mehr Sicherheit am Bau mit „Fachkunde Absturzprävention“ (Foto: BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft)

erfahren. Basis für die Seminare ist stets das E-Learning-Angebot der BG BAU. Weiterführende Informationen und Teilnahmehinweise finden Sie auf der Webseite der BG BAU. Die BG BAU unterstützt die Teilnahme von Führungskräften an den von Innungen und Verbänden angebotenen Seminaren und erstattet bis zu 400 Euro der Seminargebühren. Voraussetzung für eine mögliche Förderung ist das abgeschlossene E-Learning-Modul. Die Teilnahme am Seminar ermöglicht außerdem eine beitragsunabhängige Förderung mit bis zu 10.000 Euro für Investitionen in die Absturzprävention. → Weitere Informationen Seminar „Fachkunde Absturzprävention“: https://www.bgbau.de/service/angebote/ arbeitsschutzpraemien/mit-sicherheit-sparenbis-zu-10000-euro-fuer-investitionen-zur-vermeidung-von-absturzunfaellen/seminar-zurabsturzpraevention/ BG BAU Bildungsangebot „Fachkunde Absturzprävention“: www.bgbau.de – Service – Bildungsangebote – Präsenzseminare und Online-Angebote – Suche: Fachkunde Absturzprävention Teilnahmehinweise Seminar Fachkunde Absturzprävention: https://www.bgbau.de/service/angebote/ arbeitsschutzpraemien/praemie/465/ Flyer Seminar „Fachkunde Absturzprävention“: www.bgbau.de – Suche: Flyer Seminar Absturzprävention Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU 21 Meldungen → BG BAU Die BG BAU ist eine der großen Berufsgenossenschaften in Deutschland. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und für baunahe Dienstleistungen betreut die BG BAU mehr als 3 Millionen Versicherte in rund 567.000 Betrieben und ca. 58.000 privaten Bauvorhaben. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags fördert die BG BAU Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln. Zudem sorgt sie für die Wiedereingliederung der Betroffenen in das berufliche und soziale Leben und leistet finanzielle Entschädigung. Weitere Informationen unter: www.bgbau.de Testen Sie unverbindlich unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Anzeige

Die Arbeitswelt präventiv gestalten Das Arbeitsprogramm Muskel-Skelett-Belastungen (MSB) der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie ist offiziell gestartet Muskel-Skelett-Belastungen kommen weiterhin in vielen Arbeitsbereichen vor und haben in Tätigkeitsfeldern wie der Intensivpflege und bei Lieferdiensten zugenommen. Das Arbeitsprogramm MSB der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) entwickelt verschiedene Angebote und neue Hilfen für verschiedene Zielgruppen, damit Gefährdungen für das Muskel-SkelettSystem in den Betrieben frühzeitig erkannt und durch geeignete Maßnahmen reduziert werden können. Seit Jahren ist rund ein Viertel aller Arbeitsunfähigkeitstage in Deutschland auf Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems, besonders des Rückens, zurückzuführen. Jede zweite beschäf tigte Person sitzt oder steht zu viel, jede vierte bewegt zu schwere Lasten, jede siebte nimmt häufig eine Zwangshaltung ein. Die Folge: Muskel-Skelett-Erkrankungen schränken die Lebensqualität der Betroffenen ein und sind mit hohen Kosten für die Unternehmen und Sozialversicherungsträger verbunden. In der jetzt gestarteten dritten GDA-Periode will das Arbeitsprogramm MSB die Arbeitswelt präventiv gestalten. Ziel ist es, die Zahl beruflich bedingter Muskel-Skelett-Erkrankungen zu senken – mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung. Der Schwerpunkt liegt dabei auf kleinen und mittleren Unternehmen. Die wichtigsten Angebote des Arbeitsprogramms MSB, das von der BGW geleitet wird: • Besichtigung und Beratung: Vom 1. Quartal 2022 bis Ende 2025 führen die Aufsichtsdienste der Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger abgestimmte Betriebsbesichtigungen durch. Dabei geht es um die Berücksichtigung von physischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung. Länder und Unfallversicherungen beraten die Betriebe zudem zu gesundheitsfördernden Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsgestaltung und sind für die Überwachung zuständig. • Qualifizierung: Die Verantwortlichen in Unternehmen, Multiplikator*innen betriebliche Interessenvertretungen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzt*innen erhalten Qualifizierungsmöglichkeiten und verschiedene Unterstützungsangebote zur Beurteilung von MSB und zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen. Quelle: Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie – GDA 22 Meldungen → Internetportal gdabewegt.de Das branchenübergreifende Portal bietet umfangreiche Informationen und Tipps zum Identifizieren und Senken von Muskel-Skelett-Belastungen. Die Serviceplattform war bereits in der zweiten GDA-Periode Dreh- und Angelpunkt für Handlungshilfen rund um die Rückengesundheit. Zum Start des neuen Arbeitsprogramms wurde sie grundlegend überarbeitet und ist jetzt modern und übersichtlich gestaltet, intuitiv bedienbar und informativ aufgebaut. Die nutzerfreundliche Serviceplattform bietet einen Mix aus MSBWissen und spielerischen Anwendungen (Rückenfit-Check).

23 Meldungen Assistenzsysteme für die Unfallprävention DGUV Fachgespräch über Sicherheit mobiler On- und Off-Road-Arbeitsmaschinen sowie Nutz- und Schienenfahrzeuge Die Vision Zero ist die Vision einer Welt ohne Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen. Auch Fahrerassistenzsysteme können zur Erreichung des Null-Unfall-Ziels beitragen. Denn Komfort und Sicherheit sind Merkmale, die Fahrerassistenzsystemen für Nutzfahrzeuge und mobile Maschinen zugeschrieben werden. Nicht ob, sondern wie Fahr- und andere Bedienungsassistenzsysteme für die Unfallprävention tatsächlich wirksam sein können, ist noch ungeklär t. Zur Beantwortung offener Fragen hat die gesetzliche Unfallversicherung einen branchenübergreifenden Dialog angestoßen, Bedarfe und Handlungsfelder identifiziert und erste Arbeitspakete geschnürt. Mit dem Fachgespräch Assistenzsysteme für die Unfallprävention organisiert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ein Forum für Dialog und Austausch zum Trendthema Assistenzsysteme mit den inhaltlichen Schwerpunkten Sicherheit und Prävention von Arbeits-, Wege- und Dienstwegeunfällen. Hier treffen sich Fachleute und Verantwortliche aus allen Bereichen, die an der Entwicklung, Umsetzung und am praktischen Einsatz von Assistenzsystemen für die Unfallprävention Anteil haben. Sie berichten von ihrer Arbeit, ihren Projekten und Erfahrungen. Neue Ideen und innovative Lösungen können vorgestellt werden und spannende Einzelaspekte und aktuelle Fragen diskutiert werden. Ebenso sind der Austausch und Impulse für neue Trends und Handlungsfelder vorgesehen. Die Veranstaltung richtet sich an Interessierte aus den Bereichen: Anwendung, Planung, technisches und betriebliches Management; Herstellung, Erstausrüstung (OEM), Zulieferung, Systemintegration und Dienstleistung; Bewer tung, Prüfung und Zulassung; Forschung, Entwicklung (Institute, Hochschulen, Systemherstellung); betriebliche Arbeitssicherheit, gesetzliche Unfallversicherung, Interessensvertretungen, Verbände, Organisationen, Versicherungen sowie Politik und staatliche Stellen. Die Veranstaltung findet am 24. und 25. Mai 2022 im DGUV Congress in Dresden statt. → Weitere Informationen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV Fachlich: Torsten Borowski Tel. +49 30 13001-3532 torsten.borowski@dguv.de Organisatorisch: Ina Neitzner Tel. +49 30 13001-3630 ina.neitzner@dguv.de geruestbau.com Anzeige

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