agbau_03.2022

13 Arbeitssicherheit Verhinderung von Arbeitsunfällen und zur Vermeidung von Berufskrankheiten. Darüber hinaus gelten die Vorgaben aus der DGUV-Vorschrift 38, der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten. In ihr wird beispielsweise vorgegeben, dass nicht gleichzeitig auf mehreren Stockwerken übereinander gebaut werden darf, wenn die unteren Stockwerke nicht ausreichend gegen herabfallende oder umstürzende Gegenstände und Massen gesichert sind. So ist das Hinabwerfen von Gegenständen und Massen auch nur dort erlaubt, wo keine Personen davon getroffen werden können. Schon diese beiden Beispiele zeigen sehr gut, wie komplex die Einhaltung aller Vorgaben werden kann und wie wichtig daher die am besten permanente Anwesenheit von Sicherheitsbeauftragten ist. Eine Baustelle ist in der Regel ein Ort, an dem sich innerhalb kürzester Zeit viele Begebenheiten verändern. Es kann sich daher nicht dauerhaf t darauf verlassen werden, dass ein heute geprüfter Zustand auch morgen noch so vor Ort vorhanden ist. Wo gestern keine Person entlang gehen konnte und Holzbalken daher schnell zum Erdboden gewor fen werden konnten, kann heute schon ein Weg gebaut sein, über den Bauarbeiter*innen laufen. Wann sind Sicherheitsbeauftragte am Bau Pflicht? Wie bei jedem anderen Unternehmen auch, müssen Arbeitgeber*innen dann Sicherheitsbeauftragte am Bau ernennen, wenn ihr BauUnternehmen mehr als 20 Beschäftigte hat. Seit 1.01.2021 gilt die in der Bauwirtschaft überarbeitete Unfallverhütungsvorschrif t „Grundsätze der Prävention“, die besagt, dass sich nun auch im Bau die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen nach der Situation vor Ort und der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung richtet und nicht mehr nur nach der Anzahl der Beschäftigten. Hierdurch kann es notwendig werden, dass Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten künftig eine höhere Anzahl von Sicherheitsbeauftragten im Bau benötigt. Gerade wenn sich die Beschäf tigten auf mehrere kleine Baustellen verteilen und die Gefährdungsbeurteilung für jede Baustelle gleich ist, kann es notwendig werden, für jeden Ort eine/n eigene/n Sicherheitsbeauf tragte*n zu ernennen. Durch die übliche Tätigkeit im Außendienst könnte sonst die Möglichkeit, sichmit dem/der Sicherheitsbeauftragten abzustimmen, für einen Teil der Beschäftigten beschränkt sein. Da in Baubetrieben im Schnitt fast doppelt so viele Beschäf tigte einen Arbeitsunfall erleiden, wie durchschnittlich in der Gesamtwirtschaft, und da solche Unfälle schnell folgenschwerer sind, empfiehlt es sich deutlich auch für kleinere Betriebe, Sicherheitsbeauftragte zu ernennen. Baubetriebe mit höchstens 20 Beschäftigten sollten also auch Sicherheitsbeauf tragte einsetzen. geruestbau.com Anzeige

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