agbau_03.2022

18 Recht grundlage“ für die RAB zusammen. Ihre Wirkung ist daher aus rechtlicher Sicht erheblich schwächer als bei sonstigem technischen Regelwerk im Arbeitsschutz unterhalb der Verordnungsebene. Carsten Kuschel: Warum gibt es für die RAB keine Ermächtigungsgrundlage? Wurde nicht damals auf Grundlage des § 18 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) gebildet, der die Regeln erarbeitet und aufgestellt hat? Diese wurden dann sukzessive im Bundesarbeitsblatt vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegeben. Wo liegt denn der Unterschied zu dem sonstigen Regelwerk, beispielsweise den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) oder Gefahrstoffen (TRGS)? Können Sie das bitte nochmal genauer erläutern? Guido Meyer: Die Regelung des § 18 Abs. 2 ArbSchG stellt eine Ermächtigungsgrundlage dar, um Verordnungen zum Arbeitsschutz zu erlassen. Die Ermächtigung besteht zu Gunsten der Bundesregierung, die diese durch ihre Fachministerien nutzt. Konkret war hier eigentlich § 19 ArbSchG einschlägig, der im Zusammenhang mit § 18 ArbSchG eine Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht in Form von Rechtsverordnungen schafft. Hintergrund der Baustellenverordnung war bekanntlich die Richtlinie 92/57/EWG, die seinerzeit in deutsches Recht zunächst „transformiert“ werden musste. EG-Richtlinien haben keine unmittelbare Wirkung im nationalen Recht, sondern bedürfen einer derartigen Umsetzung. Die Umsetzung der Richtlinie 92/57/ EWG erfolgte aber gerade durch die Verabschiedung der Baustellenverordnung. Damit war die Ermächtigungsgrundlage des § 19 ArbSchG praktisch „aufgebraucht“. Hätte der Verordnungsgeber einen Ausschuss für den Erlass von „Regeln“ einsetzen wollen, so hätte er dies in der Baustellenverordnung selbst vorsehen müssen. Im Rahmen anderer Verordnungen zum Arbeitsschutzrecht ist dies auch ausdrücklich erfolgt. So sieht etwa § 7 ArbStättV die Bildung eines entsprechenden Ausschusses und dessen Aufgaben vor, etwa den Erlass von „Regeln“ (den ASR). In der Baustellenverordnung ist aber die Bildung eines derartigen Ausschusses nicht vorgesehen worden. Wie orientieren Sie sich denn hier in diesem Bereich? Legen Sie die RAB 30 als Grundlage für die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter*innen als Maßstab an oder betrachten Sie sich hieran sogar gebunden? Carsten Kuschel: Das ist ganz einfach zu beantworten. Ja, wir orientieren uns sowohl an dem Leistungsbild als auch an den Qualifikationsanforderungen der RAB 30 „Geeigneter Koordinator“. Abweichungen davon sind Ausnahmen und können mit entsprechenden Nachweisen (Werdegang, Referenzen, Aus-/ Weiter-/Fortbildungen) begründet werden. Wir achten auf ausreichende Berufserfahrung, soziale Kompetenzen, die Ausbildung gemäß RAB 30 Anlage C „Spezielle Koordinatorenkenntnisse“ und setzen nur ausgebildete Fachkräfte für Arbeitssicherheit ein. Dazu erfolgen regelmäßige Erfahrungsaustausche und 5-8 Tage Fortbildungen im Jahr in bau- und arbeitsschutzfachlichen Themen (z. B. Gerüste, Schalungsbau, Spezialtiefbau,

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