a.g.bau_03.2023

In Kooperation mit: 03 | 2023 Arbeitssicherheit I Gesundheit I Koordination

Digitalisierung und Building Information Modeling (BIM) sind die aktuell beherrschenden Themen in der Bauwirtschaft. Was bedeutet diese Transformation der Bauprozesse für den Koordinator nach Baustellenverordnung? Wie kann die Integration des Koordinators in den BIM-Prozess gelingen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Prof. Dr.-Ing. Thomas Dudek in Band 7 der VSGKSchriftenreihe, indem er die Methode BIM erläutert und die Transformation der Prozesse im Hinblick auf die Koordination nach BaustellV – mit Handlungsleitfaden – darstellt. Den VSGK Band 7 bestellen Sie hier: www.bernheine-medien.de unter Publikationen Band 7 VSGK Schriftenreihe 49,90 €

Beate Bernheine Markus Hüger Sehr geehrte Leserinnen und Leser, ob Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte, SiGeKos: alle, die zur Unfallverhütung und Arbeitssicherheit auf Baustellen beitragen sind wichtig, da das Unfallrisiko am Bau doppelt so hoch ist wie an anderen Arbeitsplätzen. Weiterführende Informationen und Tipps rund um diese Berufsgruppen finden Sie in dieser Ausgabe. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen unseres Magazins. Bleiben Sie gesund! Ihr Team von a.g.bau 3 Editorial I Inhalt Impressum: Verlag fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210625 I 41432 Neuss Tel. +49 2137 932248 I Fax +49 2137 932247 www.bernheine-medien.de info@bernheine-medien.de Verlags- und Anzeigenleitung Beate Bernheine Erscheinungsweise viermal jährlich Layout Maritta Müller Titelfoto stock.adobe.com / moodboard Copyright fachverlag bernheine UG; Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten. 4 Titelthema Wichtige Schnittstelle: Dürfen Sicherheitsbeauftragte ihr Amt niederlegen? 6 Arbeitssicherheit Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen 10 Arbeitssicherheit Schutzmaßnahmen gegen Absturz 12 Arbeitssicherheit Wer soll das, wer kann das und wer darf was? 15 Rechtstipps 18 Meldungen 23 Literaturtipp 24 Termine 26 Produktinformationen 40 Veranstaltung: A+A Kongress 42 Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren: Verbandsnachrichten (VSGK) 48 Bundesverband Deutscher Baukoordinatoren: Verbandsnachrichten (BDK) Nächste Ausgabe: 16.11.2023

Wichtige Schnittstelle Dürfen Sicherheitsbeauftragte ihr Amt niederlegen? Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und die Gesundheitsförderung sind zentrale Themen im Unternehmensalltag. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden vor gesundheitlichen Belastungen und Gefahren zu schützen. Hierzu werden Sicherheitsbeauftragte aus der Belegschaft bestellt. Doch wie wird man Sicherheitsbeauftragte*r? Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Und: kann das Amt niedergelegt werden? Was ist ein/e Sicherheitsbeauftragte*r? Sicherheitsbeauftragte, kurz SiBe, unterstützen die Unternehmensleitung im Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden. Dieses Ehrenamt wird zusätzlich zur regulären Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt und ist unentgeltlich. Wann muss ein/e Sicherheitsbeauftragte*r bestellt werden? Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Siebten Sozialgesetzbuch (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden muss schriftlich eine/n Beauftragte*n für Sicherheit bestellen. Die genauen Anforderungen sind in der DGUV Vorschrift 1 und im § 20 Abs. 1 beschrieben. Die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten Die SiBe unterstützen ihre Arbeitgeber*innen bei der Einhaltung der Gesundheits- und Arbeitsschutzvorgaben. Ihre Aufgaben umfassen u.a.: • Prüfung der Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen • Meldung von Mängeln • Information und Beratung der Mitarbeitenden • Teilnahme an Betriebsbegehungen • Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten • Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen Rechte von Beauftragten für Sicherheit Die Beauftragten haben bestimmte Rechte, wie z. B. Einsicht in Unfallstatistiken und freie Bewegung in ihrem Zuständigkeitsbereich. So wird man Sicherheitsbeauftragte*r Die Position erfordert keine spezielle Ausbildung, jedoch sind Schulungen bei der Berufsgenossenschaft empfehlenswert. Die Person sollte Vertrauen genießen und fachlich sowie örtlich den betreuten Bereichen nahestehen. Die Niederlegung des Ehrenamts als Sicherheitsbeauftragte*r Hat ein/e Arbeitnehmer*in das Ehrenamt übernommen, ist er/sie nicht dauerhaft an dieses Amt gebunden. Das Ehrenamt kann niedergelegt werden. Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand die Rolle im Betrieb nicht mehr ausführen möchte. Seien es Meinungsverschiedenheiten mit anderen Mitarbeiter*innen, Vorgesetzten oder der Unternehmensleitung, private Gründe oder Zeitmangel. Immer wieder stellt sich im Arbeitsalltag die Frage, ob der/die SiBe die Funktion einseitig, also ohne die Zustimmung von Arbeitgeberseite, einfach niederlegen kann. Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Ehrenamt jederzeit abgegeben werden kann. Oft ist es aber so, dass Arbeitgeber*innen die 4 Titelthema

Tätigkeit nach der Übernahme als arbeitsvertragliche Pflicht verstehen und die Niederlegung des Amtes somit erschweren. Nach gesetzlichen Regelungen wird die Frage nach der Möglichkeit der Niederlegung des Amtes nicht ausdrücklich beantwortet. Weder im Sozialgesetzbuch VII, noch in den DGUV Regeln oder in den DGUV Informationen finden sich konkrete Aussagen. In der früheren GUV-I, Stand Januar 2006, wurde das Recht auf Niederlegung des Ehrenamts allerdings festgeschrieben. Auch wenn die derzeit geltenden Regelungen dieses Recht nicht mehr explizit erwähnen, ist die Rechtslage in Sachen Ehrenamt eindeutig. Die Arbeit als Beauftragte*r für Sicherheit ist weiterhin ehrenamtlich und freiwillig. Dieses Prinzip gilt nicht nur bei Bestellung, sondern eben auch bei dem Wunsch nach Niederlegung des Amtes. Da schon die Bestellung eines/einer Beauftragten für Sicherheit freiwillig und nicht auf Anweisung erfolgen muss, gilt dies im Umkehrschluss auch für die Niederlegung des Amtes. Verglichen wird die Niederlegung des Ehrenamtes als Beauftragte*r für Sicherheit häufig mit der Tätigkeit im Betriebs- oder Personalrat. Nach § 24 Nr. 2 BetrVG dürfen sogar gewählte Mitglieder des Betriebsrates jederzeit ihr Amt niederlegen. Einen Grund, warum ein/e Mitarbeiter*in, der/die die Sorge um Gesundheitsschutz freiwillig und unentgeltlich übernommen hat, von diesem nicht einseitig jederzeit zurücktreten kann, ist also nicht ersichtlich. Ein unentgeltliches Ehrenamt ist nicht einem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gleichzustellen. Was ergibt sich daraus für Arbeitgeber*innen? Arbeitgeber*innen sind ab einer gewissen Betriebsgröße dazu verpflichtet, Mitarbeiter*innen mit dem Ehrenamt des/ der Beauftragten für Sicherheit zu betrauen. Da diese Arbeit freiwillig ist, kann dieses Amt nicht einseitig erzwungen besetzt oder ein/e scheidende/r Beauftragte*r durch Weisung ersetzt werden. Da sich für die Ausübung des Amtes auch Rechte auf Freistellung und Fortbildung ergeben, entstehen den Arbeitgeber*innen häufig Kosten für die Beauftragten für Sicherheit. Arbeitgeber*innen müssen bei der Auswahl des/der Sicherheitsbeauftragten sorgfältig vorgehen. Die Wichtigkeit des Amtes sollte betont werden, da es dem Wohl jedes/jeder Beschäftigten dient. 5 Titelthema → Der Autor Donato Muro ist studierter Jurist, angehender Arbeitspsychologe, Ingenieur, Naturwissenschaftler und mehrfacher Firmeninhaber. Seine Kompetenzen liegen im Sicherheits- und Brandschutzbereich in der Chemie. Er möchte den Arbeitsschutz so einfach und verständlich wie möglich vermitteln, um rechtssicheres Handeln zu fördern. → Weitere Informationen SicherheitsIngenieur.NRW, Donato Muro Grüner Weg 56 • 40229 Düsseldorf d.muro@sicherheitsingenieur.nrw https://sicherheitsingenieur.nrw/

Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen Mit SiGe-Koordinator*innen den Arbeitsschutz sicherstellen Baustellenverordnung und Arbeitsschutzgesetz legen unter anderem die Verpflichtungen in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen für Bauherr*innen und Arbeitgeber*innen fest. Das Ziel ist es, Unfälle zu vermeiden und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Ab einer bestimmten Baustellengröße muss der/die Bauherr*in dafür eine/n Sicherheits- und Gesundheitskoordinator*in (SiGeKo) bestellen, der/die unter anderem einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufstellt und dessen Einhaltung überwacht. Die Vielfalt der damit verbundenen Aufgaben sowie Anforderungen an Know-how und Wissenskompetenzen gestalten sich jedoch für Bauherr*innen als äußerst komplex. Daher ist es sinnvoll, externe Partner für deren Bewältigung zu Rate zu ziehen. Statistisch entfallen auf Baustellen 16,2 Prozent aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Betrieb, 23 Prozent der neuen Unfallrenten und sogar 29 Prozent der tödlichen Unfälle. Baustellenunfälle ereignen sich vor allem bei Projekten wie Neubau, Abriss, Renovierung und Wartung.1 Der Gesetzgeber schreibt deswegen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz vor, die bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben eingehalten werden müssen: § 2 Abs. 1 der Baustellenverordnung legt fest, dass insbesondere bei der Einteilung von Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden sowie bei der Bemessung der Ausführungszeiten, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen sind. Dieses regelt unter anderem, dass eine Gefährdung für Leben und physische wie psychische Gesundheit vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten werden muss; zudem legt der Paragraph fest, dass bei den Maßnahmen der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Die Baustellenverordnung schreibt außerdem vor, dass für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber*innen tätig sind, geeignete Koordinator*innen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGe) bestellt werden müssen. Der Arbeitsschutz muss also von Beginn an Bestandteil der Planungsleistungen sein. Der/die SiGe-Koordinator*in Der/die SiGe-Koordinator*in fungiert als Moderator*in zwischen Bauherr*innen, Planer*innen, Unternehmen und Behörden. Er/sie hilft Unfälle zu vermeiden, reduziert Bauverzögerungen und Bauablaufstörungen, erhöht die Sicherheit auf der Baustelle und reduziert damit die Folgekosten. Welche Anforderungen der/die SiGe-Koordinator*in erfüllen muss, regeln die Baustellenverordnung bzw. die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30. Bei größeren Baumaßnahmen wie Ingenieurbau, Spezialtiefbau oder Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten ist für ein/e SiGe-Koordinator*in etwa eine Ausbildung zum/zur Architekt*in oder Bauingenieur*in erforderlich. Der/die Si6 Arbeitssicherheit 1 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband (DGUV) (2021): „Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2021“, Ausgabe September 2022. Online verfügbar unter https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4590 zuletzt geprüft am 06.07.2023, 13.45 Uhr

Ge-Koordinator*in muss zudem umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften vorhalten oder Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Berufliche Erfahrung sowie spezielle Koordinatorenkenntnisse gehören ebenfalls dazu. Der/die Bauherr*in sollte die SiGe-Koordination nur selbst übernehmen, wenn er/sie die dafür ausreichenden Qualifikationen mitbringt. Er/sie ist dafür verantwortlich, Bedingungen für eine sichere Zusammenarbeit zu schaffen: Von der Planung bis zur Ausführung eines Bauvorhabens muss die Zusammenarbeit mehrerer Gewerke unter Berücksichtigung arbeitsschutzrelevanter Belange koordiniert werden. Um die Zusammenhänge zu erkennen, müssen Kenntnisse aus unterschiedlichen Rechtsgebieten vorhanden sein – neben dem Arbeitsschutz unter anderem Baurecht, Gefahrstoffe oder Umweltrecht. Die Aufgaben des/der SiGe-Koordinator*in Der/die SiGe-Koordinator*in übernimmt gemäß § 3 Abs. 2 Baustellenverordnung schließlich die Koordinierung der notwendigen Maßnahmen. Er/sie arbeitet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus und stellt Unterlagen mit den Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammen. Die RAB 31 beschreibt die Anforderungen an Inhalt und Form des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans: Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die Arbeitsschutzbestimmungen und die Erkenntnisse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; ebenso müssen die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes angewendet werden. Der SiGe-Plan ist ab einer bestimmten Baustellengröße notwendig – und im Falle von besonders gefährlichen Arbeiten. Dazu zählen unter anderem Arbeiten, bei denen die Gefahr des Versinkens, Verschüttetwerdens oder von Abstürzen aus großer Höhe besteht. Weiterhin stellen Arbeiten, bei denen Menschen Gefahrstoffen oder Strahlungen ausgesetzt sind, Arbeiten, die nah an Hochspannungsleitungen durchgeführt werden, sowie Arbeiten in Druckluft oder mit Sprengstoff relevante Umstände dar, derentwegen ein SiGe-Plan zum Muss wird. 7 Arbeitssicherheit Anzeige www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net

Als Maßnahme für den Arbeitsschutz kann der SiGe-Plan zum Beispiel die Trennung von gewerkübergreifenden Gefährdungen bestimmen. Dabei handelt es sich um Gefahren, die sich durch örtliches und zeitliches Zusammentreffen mehrerer Gewerke ergeben, z. B. Gefährdung durch Schweißrauche, weil der Arbeitsplatz in der Nähe eines Schweißarbeitsplatzes liegt oder Lärmeinwirkung durch Baumaschinen anderer Gewerke. Weitere Gefährdungen können sich aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben, seien es Emissionen oder erdverlegte Leitungen bzw. Freileitungen, die über das Baufeld führen. Außerdem müssen Gefährdungen durch Dritte berücksichtigt werden – etwa, wenn Teile des Baufelds betrieblich genutzt werden oder Risiken, die durch öffentlichen Verkehr oder durch Nachbarbaustellen entstehen. Eine weitere Aufgabe des/der SiGe-Koordinator*in ist die behördliche Vorankündigung der Baustelle. Diese ist gemäß Baustellenverordnung erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage überschreitet. Die Ankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn oder Errichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt und sichtbar auf der Baustelle angebracht werden. Der/ die Bauherr*in muss hier die Termine im Auge behalten. Während der Ausführung des Bauvorhabens koordiniert der/die SiGeKoordinator*in die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes. Er/sie achtet darauf, dass Arbeitgeber*innen und Unternehmen ihre Pflichten erfüllen, passt bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan an, organisiert die Zusammenarbeit mit dem/ der Arbeitgeber*in und überwacht die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren. Regelmäßige Baustellenbegehungen stellen die Einhaltung der Vorgaben sicher. Bei solchen Begehungen werden Mängel in der Umsetzung oder Vor-Ort-Abweichungen vom SiGe-Plan mit den Verantwortlichen besprochen. Ziel ist es, die Mitarbeiter*innen für den Arbeitsschutz zu sensibilisieren und die Beschäftigten vor Gefahren und gesundheitlichen Schädigungen zu schützen. Durch die Einhaltung des SiGe-Plans sollen außerdem Bauverzögerungen und Bauablaufstörungen vermieden werden. Nicht zuletzt erstellt der/die SiGe-Koordi- nator*in Unterlagen für spätere Arbeiten (RAB32). Damit sollen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit für die mit späteren Arbeiten an der baulichen Anlage Beschäftigten reduziert werden. Ebenso helfen die Unterlagen, Improvisationen und Informationsdefizite und dadurch bedingte Störungen, Sachschäden und Unfälle zu vermeiden. Sie sind außerdem die Voraussetzung dafür, die Folgearbeiten ebenfalls sicherheits- und gesundheitsgerecht zu gestalten sowie für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der Anlage. Aufgaben der SiGe-Koordination an externe Partner auslagern Unternehmen müssen den/die SiGe-Koordinator*in nicht zwangsläufig aus dem eigenen Haus bestellen – sie können auch auf externe Partner zurückgreifen. SiGe8 Arbeitssicherheit

Koordinator*innen von TÜV Hessen sind zum Beispiel in verschiedenen Sparten qualifiziert. Neben der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden Ingenieurstudiengänge verschiedener Fachrichtungen abgedeckt. Regelmäßige Qualifizierung und Erfahrungsaustausche stellen sicher, dass das Wissen der SiGe-Koordinator*innen auf dem aktuellen Stand ist. Unternehmen profitieren von einem/einer solchen externen Koordinator*in in mehrfacher Hinsicht: Sie können so die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten nach Baustellenverordnung sowie Arbeitsschutzgesetz sicherstellen, durch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften Unfälle reduzieren und die Sicherheitsstandards erhöhen. So lassen sich Ausfallzeiten von Mitarbeiter*innen und Behinderungen durch Arbeitssicherheitsmaßnahmen reduzieren und die Bauherr*innen werden zeitlich entlastet. Kosten können schon bei der Ausschreibung durch die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten reduziert werden. Und nicht zuletzt garantiert ein/e externe/r Ko- ordinator*in den sach- und fachgerechten Umgang mit Behörden und Berufsgenossenschaft. Fazit Ein/e SiGe-Koordinator*in ist ab einer bestimmten Baustellengröße nicht nur verpflichtend; Unternehmen können von ihm/ ihr profitieren – vor allem, wenn er/sie nicht nur die notwendige Expertise, sondern auch die Erfahrung mitbringt. Externe Partner, die diese Dienstleistung gezielt anbieten, können diese Anforderungen leicht umsetzen. Unternehmen sowie Bauherr*innen sparen Zeit und Geld und können auf eine professionelle Abwicklung vertrauen. Autor: Markus Ellenberger, Abteilungsleiter Umwelttechnik (Anlagen- u. Arbeitssicherheit / Gefahrstoffe/ Gefahrgut), TÜV Hessen → Weitere Informationen TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Robert-Bosch-Straße 16 • D-64293 Darmstadt Tel. +49 6151 600-0 • mailbox@tuevhessen.de 9 Arbeitssicherheit Anzeige Zusammen einfach unschlagbar. PERI UP und VARIOKIT. Schalung Gerüst Engineering Der Superbaukasten von PERI Aufgrund des einheitlichen Systemrasters lassen sich die VARIOKIT Stahlbauteile mühelos mit den Bauteilen des PERI UP Gerüstbaukastens verbinden. So entsteht ein kombinierter Superbaukasten – optimal für hochkomplexe Gerüstanforderungen im Hoch-, Ingenieur- und Industriegerüstbau. www.peri.de/superbaukasten www.peri.de

10 Arbeitssicherheit Schutzmaßnahmen gegen Absturz Abstürze beim Aufstieg und während der Arbeit auf hochgelegenen Arbeitsplätzen bilden nach wie vor einen Schwerpunkt im Arbeitsunfallgeschehen. Auch beim Absturz aus eher geringen Höhen können dennoch erhebliche Verletzungen entstehen. Mit Schutzmaßnahmen zur Absturzsicherung können Unfälle vermieden werden. Unfallgeschehen Weiterhin unverändert gehört der Absturz zu der häufigsten Unfallart. Abstürze ereignen sich zumeist vom Dach oder Gerüst. Hierbei können die Verunfallten erhebliche langwidrige oder tödliche Verletzungen erleiden. Im Jahr 2022 haben 74 tödliche Unfälle durch Absturz bei den Betrieben der BG BAU stattgefunden. Die Auswertung der baua hat für den Zeitraum von 2009 bis 2022 ergeben, dass am häufigsten Personen in der Altersklasse von 50 bis 60 Jahren betroffen sind, also die Personengruppe mit langjähriger Berufserfahrung. Maßnahmen gegen Absturz Um das Herunterfallen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zu verhindern, sind an Absturzkanten, über die Beschäftigte abstürzen können, Absturzsicherungen erforderlich. Beispielsweise an Dächern, Wand- oder Bodenflächen mit Öffnungen, Treppengängen, Lichtkuppeln, offene Schächte, sowie bei Gerüsten. Eine Gefährdung durch Absturz besteht ab einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter. Im Einzelfall muss ermittelt werden, ob Absturzsicherungen erforderlich sind. Jedoch regelgemäß sind Absturzsicherungen notwendig an Treppenläufen, Wandöffnungen, Verkehrswegen. Aufgrund der hohen Gefahr über Absturzkanten in Wasser, festen oder flüssigen Stoffen, zu versinken, sind unabhängig von der Absturzhöhe Sicherungen erforderlich. Absturzsicherungen sind Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz wie z. B. Geländer, Gitter, Seitenschutz, Randsicherungen, Wände. Die zweite wichtige Kennzahl lautet: 2 Meter. Ab dieser Absturzhöhe sind an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen grundsätzlich Absturzsicherungen gegen Herunterfallen erforderlich. (Eine Ausnahme gibt es bei flach geneigten Dächern: DGUV 38 § 9; Nr. 2). Dieses beinhaltet auch, dass bei Gerüsten über 2 Meter der Seitenschutz eingebaut werden muss. Weiterhin: Beträgt der waagerechte Abstand zur Absturzkante, z. B. auf dem Flachdach, weniger als 2 Meter, sind Absturzsicherungen erforderlich. Die Kennzahl 2 Meter begegnet uns auch beim Gebrauch von Leitern. Der Standplatz auf einer Leiter zur Ausführung von Arbeiten darf maximal 2 Meter betragen. Sofern die

11 Arbeitssicherheit Arbeiten nur zeitweilig (2 Stunden je Arbeitsschicht) ausgeführt werden, ist eine Standhöhe von 2 Meter bis 5 Meter zulässig. Demnach lautet also die dritte wichtige Kennzahl: 5 Meter. Noch einmal zurück zur Leiter. Wird die Anlegeleiter als Verkehrsweg zum Aufstieg auf hoch gelegene Flächen genutzt, darf der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 Meter betragen. Dabei muss die Anlegeleiter über die obere Kante mindestens um 1 Meter hinausreichen, sofern keine Halterung vorhanden ist. Weiterhin: Bei Gerüsten sind innenliegende Leitern bis zu einer Standhöhe von 5 Metern für den Gerüstbenutzer zulässig. Liegt der Standplatz höher als 5 Meter, muss der Zugang zum Gerüst über eine (Gerüst-)Treppe erfolgen. Davon abweichend wird bei Gebäuden geringer Höhe (Ein-/Zweifamilienhäuser) der Zugang über eine Treppe vom Regelwerk nicht gefordert, dennoch darf gerne eine Treppe gebaut werden. Rangfolge der Schutzmaßnahmen Das Schutzkonzept der Regelwerke unterscheidet zwischen vor- und nachrangigen Schutzmaßnahmen; wobei die Technischen Maßnahmen vor der Verwendung einer PSA erfolgen sollen. Vorrang haben die Absturzsicherungen, wie z. B. Geländer, Gitter. Sofern diese aus baulichen oder technischen Gründen nicht eingesetzt werden können, sind Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen erforderlich. Beispielsweise: Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze, Schutzwände. Sofern beide vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht eingerichtet werden können, darf eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz kommen. Hinweis: Der Einsatz einer PSAgA ist nur in begründeten Fällen zulässig. Dazu müssen die Beschäftigten unterwiesen, Anschlagpunkte für die PSAgA festlegt sowie ein Rettungskonzept vorhanden sein. → Weitere Informationen ASR A2.1 – Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ ASR/ASR-A2-1.html DGUV 38 – Bauarbeiten: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3838 DGUV 201-023 – Einsatz von Seitenschutz, Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/594 Autor: Bernd Michalzik, basiknet www.basiknet.de

Wer soll das, wer kann das und wer darf was? Ganz schön kompliziert, eine Antwort zu finden. Es erscheint aufgrund des betrieblichen Unfallgeschehens wieder einmal sinnvoll, über Technische Regeln und deren Bedeutung für den betrieblichen Alltag nachzudenken. Halten sich Arbeitgeber*innen an den Inhalt der technischen Regeln, dürfen Sie davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der verbindlichen Verordnung erfüllt sind. Werden hingegen andere, abweichende Lösungen gewählt, sind diese zu begründen, zu dokumentieren und müssen außerdem mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundsätzlich gilt: Mitarbeiter*innen dürfen Arbeitsmittel nur dann verwenden, wenn sie nach der notwendigen Gefährdungsbeurteilung anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen wurden. Diese verbindlich vorgeschriebene Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein, außerdem ist sie in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu wiederholen. Dritter Handlungsanlass ist die Unterweisung bei Bedarf, nämlich immer dann wenn sich Mitarbeiter*innen nicht an die Vorgaben halten. Von besonderer Bedeutung ist es, dass sowohl die Betriebsanweisung als auch die Unterweisung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache verfasst wurden und an geeigneter Stelle zur Verfü12 Arbeitssicherheit Foto: stock.adobe.com / APchanel

gung gestellt sind. Es ist notwendig, mindestens über die vom Arbeitsmittel oder -verfahren ausgehenden Gefährdungen und Belastungen, die geeigneten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln und die Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen sowie Notfällen und Erste-Hilfe-Leistungen zu informieren. Die Durchführung von Unterweisungen ist angemessen zu dokumentieren (Namen der Unterwiesenen, Datum und Inhalt der Unterweisung). Eine elektronische Dokumentation ist dabei aus Praktikabilitätsgründen ausdrücklich zulässig. Die Arbeitgeber*innen haben dadurch für eine ausreichende Qualifikation aller Beschäftigten mit dem Zweck zu sorgen, dass durch die Benutzung der Arbeitsmittel weder die Beschäftigten selbst noch Andere gefährdet werden. Höhere Anforderungen an die Qualifikation sind zu beachten, wenn vom Arbeitsmittel besondere Gefährdungen ausgehen können. Zu diesen Arbeitsmitteln gehören unter anderem gemäß der Technischen Regel „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ (TRBS 1116) Flurförderzeuge (Stapler), Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen, Krane, Bagger und Lader sowie Anlagen und Arbeitsmittel, bei denen während der Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden müssen. Für den Fall des Einsatzes dieser Arbeitsmittel hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass nur Personen diese benutzen/verwenden dürfen oder können, die ausdrücklich damit beauftragt wurden. Um rechtskonform zu agieren, sollte diese Beauftragung immer schriftlich erfolgen. An eine spezielle äußere Form ist die Beauftragung nicht gebunden. Mitarbeiter*innen können z. B. durch den Arbeitsvertrag, die Stellenbeschreibung oder durch eine arbeitsmittelbezogene Einzelbescheinigung beauftragt werden. Besondere Gefährdungen liegen auch stets dann vor, wenn Instandhaltungstätigkeiten durchgeführt werden. Daher haben Arbeitgeber*innen nachweisbar dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von geeigneten (vergleichbar qualifizierten) Auftragnehmer*innen durchgeführt werden. Das ist sowohl bei Arbeiten im eigenen Unternehmen als auch bei Fremdfirmeneinsätzen zu berücksichtigen. Eine Kontrolle von Kontraktoren hinsichtlich einer ausreichenden Qualifikation sollten Auftraggeber*innen durchführen, sich eine solche Überprüfung aber zumindest stichprobenartig (oder bei Bedarf) vertraglich vorbehalten. Neben der Qualifizierung und der Beauftragung haben Arbeitgeber*innen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten nur die Arbeitsmittel verwen13 Arbeitssicherheit geruestbau.com Anzeige

den (können), die sie ihnen selbst zur Verfügung gestellt oder deren Benutzung sie ihnen explizit gestattet haben. Der Nachweis über die Einhaltung dieser Vorgaben ist möglich z. B. durch Festlegung des Bedienpersonals durch Unterweisung oder Betriebsanweisung, durch Bereitstellung der Arbeitsmittel an speziellen Montageplätzen oder durch Zuordnung von Arbeitsmitteln an bestimmte Personen oder Teams. Gemäß der TRBS 1116 haben die Arbeitgeber*innen für die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen zu sorgen. Die Maßnahmen hierfür können im eigenen Unternehmen durchgeführt werden oder auch durch externe Anbieter. In jedem Fall aber ist dafür zu sorgen, dass alle Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahmen erfüllt werden und den Beschäftigten die für einen sicheren Einsatz der Arbeitsmittel nötigen Kenntnisse vermitteln. Die Beurteilung der Kompetenz der Mitarbeiter*innen obliegt den Arbeitgeber*innen. Die Grundlage für die Qualifikation ist in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine ausreichende Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit (siehe auch TRBS 1203, Technische Regel „Befähigte Person“). Die Qualifizierungsmaßnahmen sollen nicht nur theoretische Ansätze verfolgen, sondern auch die Praxis (praktische Anwendung der Arbeitsmittel) angemessen berücksichtigen und mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossen werden. Dazu sind auch Anforderungen an Qualifizierende genauer beschrieben. So gehören z. B. Kenntnisse über die Arbeitsmittel selbst, Erfahrungen über den Einsatz der Arbeitsmittel aber auch Kenntnisse über das Vorschriften- und Regelwerk des Gesetzgebers und der Unfallversicherungsträger genauso dazu wie methodischdidaktische Fähigkeiten. Fazit: Damit Mitarbeiter*innen ihre Arbeiten für sich und andere sicher und gesundheitsgerecht durchführen können, müssen Arbeitgeber*innen diese qualifizieren, unterweisen und beauftragen. Um diese Anforderungen angemessen umzusetzen und deren Einhaltung bei Bedarf belegen zu können, empfiehlt sich die Berücksichtigung der Technischen Regel TRBS 1116, das gilt als Nachweis für rechtskonformes Handeln. Ganz so kompliziert, wie es sich im ersten Moment aussieht, ist es gar nicht. Autor: Thomas Engels, Dozent der Mplus-Akademie in Sankt Augustin 14 Arbeitssicherheit Testen Sie unverbindlich unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Anzeige

Unternehmensnachfolge Steuerliche Konsequenzen bei Schenkung beachten Die Frage der Unternehmensnachfolge steht bei vielen Betrieben weit oben auf der Agenda. Aufgrund der Corona-Krise wurde sie in vielen Unternehmen vertagt und die Inhaber*innen haben den Betrieb durch die schwierigen Zeiten geführt. Die Thematik rückt nun wieder zunehmend in den Vordergrund. Nach einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) steht zwischen 2022 und 2026 bundesweit in rund 190.000 Unternehmen die Unternehmensnachfolge an. Die Frage der geeigneten Nachfolge erweist sich häufig als schwierig. In inhabergeführten Familienunternehmen soll der Stab häufig an die nächste Generation weitergegeben werden. Das ist nicht immer möglich. „Eine Option für Unternehmer ist auch, Firmenanteile im Wege der Schenkung auf verdiente Mitarbeiter zu übertragen. Dabei müssen auch die steuerlichen Konsequenzen beachtet werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dies wurde auch in einem Fall deutlich, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte. Hier stellte sich für ein Ehepaar als Gesellschafter einer GmbH die Frage der Unternehmensnachfolge. Der Betrieb sollte zwar in den Händen der Familie bleiben und auf den Sohn übergehen. Da dieser jedoch branchenfremd war und keine unternehmerische Erfahrung hatte, wollte das Ehepaar die Verantwortung auf mehrere Schultern verteilen. Daher übertrug es Anteile der GmbH zu jeweils 5,08 Prozent auf fünf ihrer leitenden Angestellten. Das zuständige Finanzamt vertrat nun die Auffassung, dass die Schenkung der GmbHAnteile zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Angestellten führt. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil vom 14. Juni 2021 jedoch anders (Az.: 3 V 276/21). Das Ehepaar habe keine Gegenleistung der Angestellten – weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft – mit der Schenkung verknüpft. Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag enthalte auch keinen Grund für die Übertragung und es sei auch keine Haltefrist vereinbart worden. Vielmehr sei die Übertragung vorbehaltslos ohne jede Bedingung erfolgt. Es sei dem Ehepaar offensichtlich um eine tragfähige Nachfolgelösung gegangen, die den Bestand des Unternehmens sichern solle, so das FG Sachsen-Anhalt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sei durch die Schenkung nicht angefallen. „Möglicherweise kann durch die Übertragung der Anteile aber Schenkungssteuer anfallen. Auch bei der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie sollten Aspekte der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer immer beachtet werden“, so Rechtsanwalt Looser. → Weitere Informationen BRÜLLMANN Rechtsanwälte Rechtsanwalt Hansjörg Looser Rotebühlplatz 1 • D-70178 Stuttgart Tel. +49 0711 5208880 www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht 15 Recht

Verdacht auf Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund? Ein langjähriger Jobcenter-Mitarbeiter stand im Verdacht, sich von zu Hause per PC einzustechen und erst Stunden später am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nach einigen erfolgreichen Stichproben kündigte der Arbeitgeber ordentlich. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab dem Jobcenter Recht und stellte dabei nochmals die Bedingungen für Verdachtskündigungen klar. „Auffälliges Buchungsverhalten“ war es, das diesem Arbeitnehmer zum Verhängnis wurde. An drei aufeinanderfolgenden Tagen schaute die Teamleiterin vorbei – und zu jedem Zeitpunkt der Stichprobe war die Bürotür verschlossen; in der vereinbarten Gleitzeit eigentlich kein Problem, wäre da nicht die digitale Stechuhr, in die der Mitarbeiter sich teilweise bis zu 90 Minuten früher eingetragen hatte. Endgültig beweisen konnte es die Arbeitgeberin nicht – muss sie laut der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern aber auch nicht. Der dringende Verdacht genüge als Grund für eine Kündigung, auch ohne Abmahnung (Urt. v. 28.03.2023, Az. 5 Sa 128/22). Verdachtskündigungen sind keine neue Erfindung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits 2019 klargestellt, dass der Verdacht einer Pflichtverletzung ebenfalls ein „Grund in der Person des Arbeitnehmers“ sein kann (Urt. v. 31.01.2019, Az. 2 AZR 426/18). Ganz im Sinne des Arbeitnehmerschutzes sind die Hürden dafür allerdings reichlich hoch. Das LAG verdeutlicht das im vorliegenden Urteil und wägt vorsichtig ab, welches Verhalten dem Mitarbeiter nun wirklich zum Vorwurf gemacht wird. Dann darf wegen Verdachts gekündigt werden Das Gericht stellte klar, dass für eine wirksame Verdachtskündigung die höchstmöglichen Anforderungen gestellt werden müssten, die das Arbeitsrecht zu bieten hat: Und zwar die der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Ansonsten sei sie nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Im Fall der Verdachtskündigung bedeute das konkret: Der Verdacht müsse dringlich sein, der Arbeitgeber müsse Gelegenheit bekommen, sich zu erklären und die Pflichtverletzung müsste – auch wenn sie erwiesen wäre – einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. „Dringlich“ sei der Verdacht laut dem LAG, wenn er auf Tatsachen beruht, die der Arbeitgeber beweisen kann und er zudem besonders „dringend“ ist. Zweiteres sei der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitgeber richtig liegt, besonders hoch ist. In diesem Fall gab es neben den erfolgreichen Stichproben noch andere belastende Anhaltspunkte. Der Arbeitnehmer widersprach sich etwa bei der Anhörung, indem er behauptete, sich vor Ort per PC einzustechen, nachdem er sich dort umgezogen hat. Zeitlich passte dies allerdings nicht zusammen, sodass nur der Schluss nahe lag, dass er sich von zu Hause verfrüht eingeloggt hatte. Vermutlich am Arbeits-PC seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls beim Jobcenter tätig war, allerdings überwiegend im Homeoffice. Hier unterschieden sich die Login-Zeitpunkte der beiden oft nur um wenige Minuten. Ne16 Recht

Anzeige Modulare und individuelle Lösungen für Ihren sicheren Wartungszugang • Mobil und statisch • Einfacher Gebrauch • Schnelle Verfügbarkeit • Normkonform Arbeitsplattformen nach Maß Kee Platform® www.keesafety.de ben weiteren Anhaltspunkten sah das Gericht den Verdacht hier in der Tat als dringlich an. Besonders schwerer Vertrauensbruch Zudem müsse die Pflichtverletzung so schwer sein, dass sie, wenn sie für sich genommen erwiesen und nicht nur gemutmaßt würde, einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen würde (§ 626 Abs. 1 BGB). Das heißt, dass die Verfehlung so schwer wiegen müsse, dass sie das Verhältnis zwischen den Parteien dermaßen stört, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. In der Entscheidung spielte vor allem die Gleitzeitregelung zwischen Jobcenter und Mitarbeiter eine Rolle. Der Arbeitgeber müsse bei einer solchen Vereinbarung darauf vertrauen können, dass die Arbeitszeit korrekt dokumentiert wird. Ein vorsätzlicher Verstoß würde dieses Vertrauen jedenfalls ausreichend erschüttern, da die Arbeitszeit ansonsten vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollieren sei. Eine vorherige Abmahnung brauche es daher in diesem Fall nicht. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber eine solche Täuschung, die zu einer in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren Vermögensschädigung führe, nicht hinnehmen müsse. Dies müsse dem Arbeitnehmer auch bewusst sein. Eine Gleitzeitregelung ist in den Augen der Gerichte ein starker Vertrauensvorschuss, den Arbeitnehmer durchaus ernst nehmen sollten. Insbesondere, wenn „nur“ der Verdacht bereits reicht, ist besondere Vorsicht geboten. Oder anders: With great power comes great responsibility. Autorin: Sandra Schiffgen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS.LEGAL → Weitere Informationen WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Eupener Straße 67 • D-50933 Köln Tel. +49 221 951563-0 info@wbs.legal • www.wbs.legal 17 Recht

„Vorsorge ist besser als Nachsorge“ Neues Angebot gegen berufsbedingte Schulterbeschwerden Schulterprobleme gehören zu den häufigsten Beschwerden von Beschäftigten in Deutschland – auch in der Bauwirtschaft. Die Ursachen sind vielfältig und rechtzeitiges Handeln kann einer Berufskrankheit vorbeugen. Deshalb hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) für ihre Versicherten ein ganzheitliches Therapieprogramm entwickelt: das präventive Schulterkolleg. Es komplettiert die bisherigen Kolleg-Programme für Knie, Hüfte und Rücken. „Nicht alle körperlichen Belastungen können in der Bauwirtschaft und baunahen Dienstleistungen vermieden werden. Den richtigen Umgang damit kann man aber lernen und üben, um Erkrankungen vorzubeugen. Genau darauf zielen unsere Gesundheitskurse ab. Neu ist hier mit dem Schulterkolleg ein weiteres Präventionsangebot für unsere Versicherten“, sagt Hansjörg Schmidt-Kraepelin, Hauptgeschäftsführer der BG BAU. BG BAU übernimmt alle Kosten Das Schulterkolleg der BG BAU ist ein individuelles, kostenloses und nachhaltiges Präventionsangebot für Beschäftigte der Branche mit berufsbedingten Belastungen der Schulter und des Bewegungsapparates. Das dreiwöchige Trainingsprogramm wird in Kooperation mit berufsgenossenschaftlichen Präventionszentren durchgeführt. In dem Programm erfahren Beschäftigte Wichtiges zu Schulterbelastungen, erlernen gesundes Verhalten im Arbeitsalltag und erhalten Tipps, wie sich die Fitness verbessern lässt. Die BG BAU übernimmt für ihre Versicherten die Kosten. Das schließt unter anderem die Fahrtkosten und die Unterbringung in der Nähe des Veranstaltungsortes ein. Ebenso erstattet die BG BAU ihren Mitgliedsunternehmen das Arbeitsentgelt einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für die Teilnehmenden. Medizinische Therapie und ergonomische Lösungen Für Teilnehmende des Schulterkollegs wird auf Basis einer ärztlichen und physiotherapeutischen Untersuchung eine individuelle 18 Meldungen Anzeige Unverbindlich testen unter: www.bernheine-medien.de Auch als Online-Abo! Foto: stock.adobe.com / contrastwerkstatt

Therapie mit verschiedenen Behandlungen entwickelt. Die Beschäftigten trainieren entlastende und stabilisierende Bewegungsabläufe und Verhaltensweisen. Neben der Therapie geht es auch um ergonomische Lösungen für den Arbeitsplatz. Nach einem Jahr werden Kenntnisse und Übungen in Folgekursen aufgefrischt. Ziel des Programms ist dabei, die Erwerbsfähigkeit im ausgeübten Beruf auch für die Zukunft zu sichern. Interessierte für das Schulterkolleg der BG BAU können sich ab sofort per E-Mail an die Adresse rrl@bgbau.de wenden. Allgemeine Fragestellungen können auch an die Servicehotline der BG BAU unter 0800 3799 100 gerichtet werden. → Weitere Informationen Webseite Schulterkolleg: https://www.bgbau.de/service/bildungsangebote/ schulterkolleg Flyer Schulterkolleg: https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/ Medien/Broschuere_Flyer/Flyer_Schulterkolleg. pdf Übersicht Bildungsangebote mit allen Kollegs: https://www.bgbau.de/service/bildungsangebote 19 Meldungen Anzeige Ausschreibungsbörse - Partner-Showrooms – Expertenwissen Deutschlands erster Marktplatz für den Arbeitsschutz. Einfach die besten Experten finden! 6 Monate kostenlos Premium-Mitglied werden! → Die BG BAU Die BG BAU ist eine der großen Berufsgenossenschaften in Deutschland. Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und für baunahe Dienstleistungen betreut die BG BAU mehr als drei Millionen Versicherte, rund 584.000 Betriebe und ca. 60.000 private Bauvorhaben. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags fördert die BG BAU Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln. Zudem sorgt sie für die Wiedereingliederung der Betroffenen in das berufliche und soziale Leben und leistet finanzielle Entschädigung. Weitere Informationen: www.bgbau.de Quelle: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU

Mit System zum Arbeitsschutz Das neue AMS BAU AMS BAU ist ein branchenspezifisches Arbeitsschutzmanagementsystem für Mitgliedsunternehmen der BG BAU. Es basiert auf dem Nationalen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme und ermöglicht, Sicherheit und Gesundheit rechtskonform in die betrieblichen Abläufe zu integrieren. Im Rahmen des AMS BAU bietet die BG BAU eine freiwillige und kostenlose Überprüfung der Wirksamkeit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation an. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Unternehmen eine Bescheinigung, die drei Jahre gültig ist. Elf Schritte zum Arbeitsschutz Mit dem AMS BAU können Unternehmen die Arbeitsschutzorganisation im Betrieb systematisch aufbauen und optimieren. „Zunächst findet eine Bestandsaufnahme statt. Damit bekommen Unternehmen einen Überblick über die bereits vorhandenen Arbeitsschutzstrukturen im Betrieb. Mit den dann folgenden elf Arbeitsschritten können die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz systematisch implementiert oder verbessert werden“, sagt Bernhard Arenz, Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. Bei jedem dieser elf Arbeitsschritte werden die Unternehmen durch Handlungshilfen unterstützt. Mit einer genauen Anleitung und anschaulichen Materialien werden sie Schritt für Schritt an die Vorgaben zum prozessorientierten betrieblichen Arbeitsschutz einschließlich der gesetzlich erforderlichen Dokumentation herangeführt. „Die Vorteile des AMS BAU liegen auf der Hand: Unternehmen können nicht nur überprüfen, wie wirksam die Arbeitsschutzorganisation im eigenen Betrieb ist. Vielmehr lassen sich auch die Arbeitsschutzkompetenz und die Zufriedenheit der Beschäftigten erhöhen. Sie finden außerdem auf ihre Branche zugeschnittene Informationen rund um den Arbeitsschutz“, so Bernhard Arenz. Was ist neu? Die Grundstruktur des neuen AMS BAU entspricht der Vorgängerversion aus 2015. Das System wurde aber an geänderte gesetzliche Vorgaben angepasst. Die Inhalte der Dokumente sind in prozessorientierte Handlungshilfen überführt und um einige Verfahrensanweisungen erweitert worden. Zusätzlich kann das AMS BAU nun um die international gültige DIN ISO 45001 „Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ ergänzt werden. Im Rahmen des AMS BAU kann die BG BAU die jeweilige Selbsterklärung zur Umsetzung der DIN ISO 45001 überprüfen und mitbescheinigen, was für weltweit tätige Unternehmen interessant ist. Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2023 sind Wiederbegutachtungen noch nach dem bisherigen Konzept von 2015 möglich. Wenn eine Wiederbegutachtung im Jahr 2024 stattfindet, sowie bei Erstberatungen im Jahr 2023 wird nach dem neuen Konzept verfahren. → Weitere Informationen www.bgbau.de/ams-bau Quelle: BG BAU 20 Meldungen

Seelische Gesundheit am Arbeitsplatz Das neue Angebot des Präventionswegweiser NRW Mit rund 240 Einträgen zu Präventions- und Unterstützungsangeboten bietet das neue Angebot „Präventionswegweiser NRW“ einen Überblick über ein breites Spektrum an Unterstützungsmöglichkeiten, von Seminaren über Beratungsangebote bis hin zu fachspezifischen Broschüren zum Thema „seelische Gesundheit am Arbeitsplatz“. „Der ‚Präventionswegweiser NRW‘ bündelt Informationen zu unterschiedlichen Angeboten in Nordrhein-Westfalen, die Beschäftigte bei der Förderung ihrer seelischen Gesundheit unterstützen“, beschreibt Peter Krauss-Hoffmann, aus dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), die neue Datenbank. Über eine Postleitzahl-Suche können Nutzer*innen nach passenden Angeboten in ihrer Nähe suchen. Mithilfe einer einfachen und einer erweiterten Suchfunktion ist eine Filterung nach Angebot, Angebotsart und -form, Branche, Verfügbarkeit, Postleitzahl und Zielgruppe möglich. Eine zusätzliche Auflistung bundesweit verfügbarer Angebote erweitert die auf Nordrhein-Westfalen begrenzten Treffer. → Weitere Informationen Präventionswegweiser NRW https://www.lgp.nrw/03b_datenbank/index.html Quelle: Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen – LIA 21 Meldungen Gurt in Baufahrzeugen rettet Leben Beim Autofahren ist es mittlerweile selbstverständlich, sich anzuschnallen. Seitdem ist der Straßenverkehr deutlich sicherer geworden. Auf Baustellen aber ist der Gurt in Baumaschinen wie Baggern, Radladern oder Transportfahrzeugen noch immer kein Alltag. Kommt es zum Unfall, sind Beckengurte eine Lebensversicherung. Denn wer angeschnallt ist, bleibt – sollte die Baumaschine kippen – in der Kabine und ist durch deren Überrollschutz besser vor schweren und tödlichen Verletzungen geschützt. Im Juni veranstaltete die BG BAU daher eine Aktionswoche, um hierüber zu informieren, aufzuklären und konkrete Unterstützung anzubieten. Dazu gehört die Aufstellung von Betriebsanweisungen und die zielgerichtete Unterweisung von Mitarbeiter*innen. Eine neue Unterweisungshilfe der BG BAU unterstützt dabei. Aufsichtführende müssen darauf achten, dass die Regeln auf der Baustelle umgesetzt werden. Ein Aufkleber der BG BAU für die Fahrerkabine erinnert auch im Alltag an die Gurtpflicht. Außerdem informierte die BG BAU über Arbeitsschutzprämien wie etwa innovative Rückhaltesysteme für Erd- und Straßenbaumaschinen. → Weitere Informationen www.bau-auf-sicherheit.de/anschnallen Quelle: BG BAU

KI und Arbeitsschutz Die Basi im Dialog Die Arbeitswelt wird immer weiter durchdrungen von Künstlicher Intelligenz – welche Folgen hat dies für den Arbeitsschutz? Was gibt es für Vorteile, wie bekommt man mögliche Risiken in den Griff? Darum geht es bei der aktuellen Ausgabe der erfolgreichen Online-Veranstaltung „Die Basi im Dialog“ am 20. September 2023. Zu Gast: Prof. Dr. Lars Adolph, Wissenschaftlicher Leiter „Produkte und Arbeitssysteme" und Koordinator KI bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Arbeiten mit KI – was bedeutet das für die Menschen? Wie werden sich Jobs verändern und sind diese möglicherweise durch die Anwendung künstlicher Intelligenz in Gefahr? Auf welche Weise kann der Arbeitsschutz die Vorteile nutzen, die sich durch den Einsatz bieten? Inwieweit muss KI kontrolliert werden? Diese und viele weitere Fragen werden bei der aktuellen Ausgabe der erfolgreichen Online-Veranstaltung „Die Basi im Dialog“ am 20. September 2023, 15:30 Uhr bis 16:30 Uhr diskutiert. Mithilfe interaktiver Tools können die Teilnehmenden ihre Anliegen online einbringen, wenn sich Dr. Christian Felten, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) mit Prof. Dr. Lars Adolph, Wissenschaftlicher Leiter „Produkte und Arbeitssysteme“, Koordinator KI bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund, unterhält. Moderiert wird „Die Basi im Dialog“ von Natascha Plankermann, bei der Basi verantwortlich für die Medien. Interessierte können sich über die Webseite „Die Basi im Dialog“ unter: www.basi.de/ basi-im-dialog/ anmelden und mehr über das Thema „KI und Arbeitswelt“ erfahren. Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Basi 22 Meldungen Der Einsatz von KI und der Arbeitsschutz sind auch beim 38. Internationalen A+A Kongress 2023 vom 24. bis 27. Oktober 2023 in Düsseldorf ein wichtiges Thema. Der A+A Kongress ist die zentrale deutsche Gemeinschaftsveranstaltung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit mit europäischer und internationaler Ausstrahlung. Die diesjährige Verbindung mit der WearRAcon Europe für Exoskelett-Technologie sowie der Herbstkonferenz der GfA (Gesellschaft für Arbeitswissenschaft) und der Internationalen Fachmesse ist einzigartig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Basi, organisiert mit ihren Mitgliedern und Partnern 40 qualitativ hochwertige Sessions mit mehr als 300 Referierenden sowie eine umfangreiche Posterausstellung. Tickets sind bereits erhältlich. Weitere Informationen und ein ständig aktualisiertes Kongressprogramm finden sich auf der Website www.basi.de.

Welche Anforderungen gelten? Sicherheitsfachkräfte (Sifas) im Fokus Sicherheitsingenieur*innen erhalten ihre Verantwortung auf zwei Wegen: Erstens über die Bestellung gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) als Stabsstelle mit Beratungs- und Unterstützungsaufgabe und zweitens bei Übernahme zusätzlicher Aufgaben außerhalb des ASiG. Von überragender Bedeutung ist die Unterscheidung der Rechtsposition: „interne Sifa", die als Arbeitnehmer*in im Unternehmen das Haftungsprivileg genießen, und „externe Sifa", die als Dienstleister hohe Haftungsrisiken haben. Diese Neuerscheinung „Verantwortung und Haftung der Sicherheitsingenieure“ von Thomas Wilrich aus der VDE-Schriftenreihe behandelt neben den Grundsätzen zur Bestellung und Rechtsstellung der Sicherheitsingenieure alle „Dimensionen" des Aufgabenumfangs und bietet hierzu folgende Inhalte: • Überblick zum Umfang von Verantwortung und Aufgaben für Sicherheitsfachkräfte • Unterscheidung zwischen als Arbeitnehmer*in angestellte/r interne/r Sicherheitsfachkraft (SiFa) und als Dienstleister auftretende/r externe/r SiFa – vor allem im Hinblick auf ihre Haftung • Darstellung des Aufgabenspektrums in all seinen Dimensionen: Wer?, Wo?, Wann?, Wobei?, Was ist zu tun? • Ausführliche Analyse von 20 Gerichtsurteilen aus der Rechtsprechungspraxis Was wirklich von Sicherheitsingenieur*innen verlangt wird, ergibt sich nicht aus ASiG, Bestellung und Vertrag, sondern realisiert sich erst durch Rechtsprechungspraxis. Dies beschreibt das Buch anschaulich anhand von 20 Gerichtsurteilen mit Aussagen zu Verantwortung, Pflichtenkatalog und Pflichtenintensität, Haftungsrisiken, strafrechtlicher Garantenstellung, Schadensersatzansprüchen, Fahrlässigkeitsverschulden, Absicherungsstrategien und Versicherungsfragen. 23 Literaturtipp → Der Autor Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Warenvertrieb und Produkthaftung einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung Führungskräftehaftung, Strafverteidigung und Versicherungsfragen. Er ist zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsschutz, Baurecht und Umweltrecht. → Weitere Informationen und Bestellung: VDE Verlag GmbH Bismarckstraße 33 • D-10625 Berlin Tel. +49 30 3480010 kundenservice@vde-verlag.de www.vde-verlag.de

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