GB_03.2023

Ausgabe 03 / 2023 www.der-geruestbauer.de Schutzgebühr 4,50 Euro

OPTIMA Wenn Stiel, da

GERÜSTE MADE IN PLETTENBERG WWW.OPTIMA-ON-TOUR.DE ON TOUR ann richtig! DER MJ-OPTI BUZZ IST ON TOUR. An Bord ist das innovative modulare Fassadengerüst MJ Optima. Bei euch am Platz könnt ihr bei Getränken und Sauerländer Bockwurst den einfachen Auf- und Abbau und alle weiteren Optima-Vorteile hautnah erleben. Alle Informationen im Netz: www.optima-on-tour.de DER ROHRVERBINDER ist bei MJ-OPTIMA so konzipiert, dass der Ständerstoß auf Geländerebene nicht relevant ist: • erhöhte Materialgüte • optimierte Geometrie • maximal reduzierte Knickmöglichkeit Es gibt viele Gründe, die für OPTIMA sprechen. Der vielleicht beste Stiel am Markt ist einer.

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3 03 / 2023 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, es ist wieder soweit, dass mehr und mehr Veranstaltungen und Events stattfinden. Wir treffen uns wieder persönlich, um uns über neue Produkte und auch Erfahrungen auszutauschen. Das ist wichtig – gerade nach der langen Zeit, in der das nicht so einfach möglich war. Auch in dieser Ausgabe finden Sie – neben aktuellen und interessanten Informationen für den Gerüstbau – Ankündigungen und Nachberichte von Branchenveranstaltungen. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Technik: Horizontalanbindung von Personen- und Materialaufzügen im Gerüstbau.......................................4 » Arbeitssicherheit: Den Arbeitsschutz im Gerüstbau- unternehmen organisieren.............................................10 » Unternehmensführung: Wie Sie jährlich viele Euros sparen können................................................................13 » Rechtstipps....................................................................14 » Soka: Gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Umlauf.......................................................................16 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert.......................................................................18 » Hersteller Infos ..............................................................24 » Veranstaltung: digitalBAU conference & networking......46 » Veranstaltung: Hagener Gerüst-Forum...........................48 » Dienstleister................................................................... 51 » Marktplatz......................................................................52 » Termine..........................................................................54 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 4,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Müller Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Titelfoto: Wilhelm Layher GmbH & Co KG Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 03 / 2023 Gut zu wissen Horizontalanbindung von Personen- und Materialaufzügen im Gerüstbau Personen- und Materialaufzüge gehören bei vielen Gerüstbaubetrieben zum Tagesgeschäft oder werden je nach Dienstleistungsangebot des Gerüstaufstellers immer wieder im Leistungsumfang des Gerüstbauunternehmens integriert. Ein typischer Aufzug im Gerüstbauhandwerk wird als Maschine deklariert, die aus mechanischen und elektrischen Bauteilen bzw. Baugruppen besteht und in der Regel für den Höhentransport von Personen, und/oder Material eingesetzt wird. Dabei ist eine erste wichtige Unterscheidung die Differenzierung zwischen der Inverkehrsbringung von Aufzügen und der Betrieb von Aufzügen. Inverkehrbringung von Aufzügen (Kurzerläuterung) Für die Inverkehrbringung von Aufzügen gibt es Regelungen, Verordnungen, Normen etc. wie z. B. die DIN EN 81, das Produkthaftungsgesetz oder die jeweils geltenden Aufzugsrichtlinien, die Anforderungen, Beschaffenheit, Einsatz- und Anforderungsbereich von Aufzügen und deren Bauteilen definieren bzw. die notwendige konstruktive Ausbildung regeln. Dieser Bereich wird üblicherweise durch den Aufzughersteller im Rahmen seiner werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) bzw. durch zertifizierte Prüfstellen wie z. B. den TÜV bearbeitet und durch eine CE-Kennzeichnung und/oder eine Konformitätser- klärung des Herstellers abgedeckt und im Rahmen der Montage- und/oder Betriebsanleitung dokumentiert. Betrieb von Aufzügen (Kurzerläuterung) Beachtenswert ist hier, dass die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Aufzüge weitestgehend als Arbeitsmittel einstuft und sich daraus Vorschriften und Regelungen für den Umgang mit dem Arbeitsmittel „Aufzug“ ergeben: TECHNIK Abb. 1: Schwenkarmaufzug am Gerüst angeschlossen (Quelle: BG BAU Baustein-Merkheft Gerüstbau, Ausgabe 2021) Abb. 2: Anstellaufzug zum Lastentransport (Quelle: BG BAU Baustein-Merkheft Gerüstbau, Ausgabe 2021) Abb. 3: Bauaufzug mit Personenbeförderung (Quelle: BG BAU Baustein-Merkheft Gerüstbau, Ausgabe 2021)

5 03 / 2023 Dies sind unter anderem: • Ermittlung von möglichen Gefährdungen bei Montage, Betrieb etc. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung • Betreiberpflichten und Inaugenscheinnahme des Arbeitsmittels • Prüfung nach jeder Montage durch z. B. eine sachkundige Person des Aufstellers • Prüfung vor Inbetriebnahme und gegebenenfalls Einweisung des/der Nutzer*in/Mieter*in • Notrufmanagment • wiederkehrende Prüfungen (in der Regel alle 2 Jahre) etc. Die genauen Anforderungen für den Betrieb und/oder der Auswahl von Aufzügen können z. B. der TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen oder der DGUV Information 201-026 entnommen werden (kostenfrei downloadbar bei www.bgbau.de). Dabei gibt es die unterschiedlichsten Bauformen wie z. B. • Schwenkarmaufzüge mit und ohne Hilfsmotor (Abb. 1) oder • Anstellaufzüge zum Lastentransport (Abb. 2). oder • Bauaufzüge für den Personentransport (Abb. 3) als auch Mischvarianten, die sowohl für den Material- als auch für den Personentransport geeignet sind. Diese Mischvarianten, also Aufzüge, die sowohl für den Personen- als auch für den Material- transport genutzt werden können, werden vom Auftraggeberbetrieb bzw. der ausschreibenden Stelle oft dem Gerüstbauhandwerk zugeordnet. Das liegt unter anderem daran, dass in der Regel Zugänge, Übergänge oder sogar Zugangsplattformen mit Materiallagerungsflächen benötigt werden, um vom Gerüst auf den Personen- und/oder Materialaufzug (oder umgekehrt) zu gelangen (Abb. 4) TECHNIK Anzeige www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Jetzt zu PERI UP wechseln und die vielen Vorteile entdecken. Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für fast alle Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Wir nehmen Ihnen Ihr bisheriges Material zu attraktiven Konditionen ab. Alle Vorteile unter www.geruestbaukasten.de Bei PERI steckt mehr drin. Optimaler Service und umfangreiches Know-How. Abb. 4: Gerüstkonstruktion mit Zugangsplattform und vorgestelltem Bauaufzug (Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner)

6 03 / 2023 Die in Abb. 4 dargestellte Gerüst/Aufzug-Konstellation stellt eine für den Gerüstaufsteller typische Montagesituation dar: Das Gerüst steht vor der Fassade, an dem Gerüst ist eine Zugangs- und Materiallagerungsplattform angeschlossen, an der wiederum der Bauaufzug geometrisch anschließt. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass praktisch alle Aufzüge entsprechend ihrer Montageanleitung am Bestandsbauwerk zug- und druckfest anzuschließen sind, um die Lagesicherheit des Aufzugmastes und somit des Fahrkorbes zu gewährleisten. Dabei muss durch eine fachkundige Person des Aufstellers in Abstimmung mit dem Auftraggeber vor Montage die Auswahl eines für den örtlichen Anker-Untergrund geeigneten Ankertypes oder Ankersystemes getroffen werden. Es sollte dabei klar sein, dass der gewählte Anschlussdübel sowohl für den örtlichen Untergrund als auch für die aufzunehmenden Kräfte einschließlich der notwendigen Verbindungsmittel geeignet und zugelassen ist. Zusätzlich muss der Aufzug-Aufsteller den Auftraggeber bzw. den Aufzug-Betreiber im Rahmen seiner Informationspflicht über die aufzunehmenden horizontalen Ankerlasten aus Aufzugbetrieb, den einzuhaltenden Ankerabständen als auch über die aufzunehmenden Vertikallasten aus Aufzugbetrieb informieren, damit dieser die gegebenenfalls notwendigen Nachweise der Gründung bzw. des Bestandbauwerkes erbringen kann. Diese notwendigen Angaben finden sich üblicherweise bei der technischen Dokumentation des Aufzugherstellers z. B. der Montageanleitung (Abb. 5). Wie in Abb. 5 zu entnehmen, gibt der Hersteller in Abhängigkeit von der Windlastzone als auch der Aufbauhöhe die bei Betrieb des Bauaufzuges auftretenden Ankerlasten parallel (FX) und rechtwinklig zur Fassade (FY) als auch die zulässigen Höhenabstände der Horizontalanbindung an (Bühne Ausführung Typ A,B,C Tragfähigkeit 500 kg max. Ankerhöhenabstand H ≤ 6,0 m). TECHNIK Abb. 5: Grundriss Bauaufzug u. a. mit Angabe der horizontalen Ankerlasten (Quelle: Montageanleitung GEDA 500 Z/ZP) 500 Z/ZP bei Aufbau vor einem Gerüst Abb. 6: Verlängerungsrohre vom Hersteller und Verankerung an der Wand (Quelle: Montageanleitung GEDA 500 Z/ZP)

7 03 / 2023 Dazu sollte man wissen, dass in der Regel der Betrieb eines Bauaufzuges nur bis Windstärke 6 zugelassen ist, d. h. die angegebenen Lasten treten bei jeder Durchfahrt des Aufzugkorbes tatsächlich auf und müssen von der horizontalen Anbindung aufgenommen werden, um die horizontale Lagesicherheit des Aufzugmastes zu gewährleisten. Die in Abb. 4 dargestellte Positionierung ist nicht ungewöhnlich und hier stellt sich die Frage: Wie kann der Aufsteller den Aufzug direkt an das Bestandsbauwerk anschließen, wenn das Gerüst „im Weg“ steht? Dazu gibt es viele mögliche Antworten bzw. Lösungen, die vom Aufzugstyp, vom Standort, von der Gründungstragfähigkeit, vom Ankergrund etc. abhängig sind, so dass nachfolgend zwei mögliche Lösungen und eine Ausführung skizziert bzw. eigestuft werden: Lösung 1: Durchbindung durch das Gerüst mit z. B. Verlängerungsrohren und zug-/druckfestem Anschluss am Bestandbauwerk entsprechend Herstellerangaben mit geeignetem Ankertyp ohne Anbindung an die Gerüstkonstruktion (Abb. 6 und Abb. 7). Die Darstellungen in den Abb. 6 und Abb. 7 zeigen eine durchgehende kraft- und formschlüssige Verbindung von der Lasteinleitung über den Aufzugmast bis hin zur Lastableitung an das Bestandsbauwerk. Die Lösung ist als fachgerecht einzustufen, wobei klar sein sollte, dass alle dargestellten Bauteile einschließlich der gewählten Ankertypen statisch geprüft wurden und in der Lage sind, die horizontalen Anbindelasten aufzunehmen bzw. weiterzuleiten. Anzeige TECHNIK AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL Durchdachtes und zukunftssicheres System: ein Stiel für alle Fälle – ohne Nachrüsten, für jede Höhe, voll integriert Schnelle Montage in jede Richtung, einfache Demontage dank einzigartigem AGS-Geländeranschluss, effiziente Logistik Bereit zum Einsatz – dank Zulassung und geprüfter Typenstatik Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com Abb. 7: Montagebeispiel im Gerüst mit Verankerung an der Wand (Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner)

8 03 / 2023 Lösung 2 Durchbindung durch das Gerüst in SR-Bauweise und zug-/druckfester Anschluss an das Bestandbauwerk mit geeignetem Ankertyp (Abb. 8). Die Darstellung in Abb. 8 zeigt eine durchgehende kraft- und formschlüssige Verbindung von der Last- einleitung über den Aufzugmast einschließlich der Lastdurchleitung durch das Gerüst durch Stahlrohr-/Kupplungselemente bis hin zur Lastableitung an das Bestandsbauwerk. Die Lösung ist als fachgerecht einzustufen, dabei sollte auch hier klar sein, dass alle dargestellten Bauteile einschließlich der gewählten Ankertypen statisch geprüft wurden und in der Lage sind, die horizontalen Anbindelasten aufzunehmen bzw. weiterzuleiten. Ausführung 3: Anbindung an das Gerüst in SR-Bauweise und Anschluss am Bestandbauwerk (Abb. 9). Die Darstellung in Abb. 9 zeigt, wie es nicht geht. Der Aufzug ist zwar in SR-Bauweise an der Außenscheibe der Gerüstkonstruktion angeschlossen, eine Lastweiterleitung durch das Gerüstfeld ist aber gar nicht vorgesehen bzw. montiert. Das bedeutet, die aufzunehmenden und bei Aufzugbetrieb tatsächlich auftretenden horizontalen Ankerlasten (Abb. 5) müssen irgendwie über die Gerüstbeläge und den Gerüstteilen von der Außenscheibe zur Innenscheibe der Gerüstkonstruktion und von da in die Einzelanker, die übrigens reine Zuganker sind, in das Mauerwerk. TECHNIK PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige Abb. 9: Montagebeispiel mit Anbindung an das Gerüst in SR-Bauweise und Verankerung des Gerüstes an der Wand (Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner) Abb. 8: Montagebeispiel mit Lastdurchleitung in SR-Bauweise mit Verankerung an der Wand (Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner)

9 03 / 2023 Das heißt, die Einzelanker als auch die eingesetzten Dübel sind nur für die Aufnahme von Zuglasten zugelassen, die Aufnahme von Horizontallasten parallel zur Fassade ist technisch und auch zulassungstechnisch gar nicht vorgesehen. Die Ausführung ist als nicht fachgerecht oder tragfähig einzustufen, da die Lastableitung als unklar anzusehen ist und die eingesetzten Bauteile (Anker) für die auftretenden Horizontallasten parallel zur Fassade nicht geeignet sind. Unvorstellbar, wenn die Horizontalanbindung des Aufzuges versagt und der voll besetzte Aufzug umstürzt! Bitte beachten Sie, dass der Weg der Lasten immer klar nachzuvollziehen sein muss, und dass auch alle Bauteile nachweisbar im Rahmen Ihrer Zulassung eingesetzt werden, um die Standsicherheit der Gerüstkonstruktionen auch mit einer Anbindung/ Durchbindung von Aufzügen zu gewährleisten (Abb. 10). TECHNIK Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaus inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Anzeige ALIMAK STS 300 wurde speziell für den PERI UP Gerüstbaukasten ent- wickelt und macht den Auf- und Abbau von Gerüsten noch effizienter. Denn die am Boden abnehmbaren Körbe be- schleunigen die Montage und sparen dadurch jede Menge Arbeitszeit. www.peri.de/alimak www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Effizienz hoch, Aufwand runter. Das ALIMAK Gerüst-Transportsystem für PERI UP. Abb. 10: Montagebeispiel mit Lastdurchleitung in SR-Bauweise mit Verankerung an der Wand: Pfeildarstellung = Weg der Horizontallasten rechtwinklig und parallel zur Fassade (Quelle: Ingenieure Tomshöfer & Partner)

10 03 / 2023 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System. Schritt 2: Arbeitssicherheitstechnische Betreuung organisieren Jede/r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie erläutern die Autoren die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten und zerlegen damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente, die nacheinander bearbeitet werden. Im vorliegenden zweiten Schritt erfahren Sie, wie Sie die arbeitssicherheits- technische Betreuung Ihres Unternehmens regeln. Die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (nachfolgend „FaSi“ genannt) ist grundlegend im Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 (ASiG) geregelt. Seit Januar 2011 gibt es die DGUV Vorschrift 2, in der die Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten im Arbeitsschutz konkretisiert werden. Für Gerüstbauunternehmen gilt die DGUV Vorschrift 2 der BG BAU. Sie können zwischen Regelbetreuung und alternativer bedarfsorientierter Betreuung wählen Sie müssen zunächst feststellen, wie viele Personen in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Als Nächstes müssen Sie die für Ihr Unternehmen passende Betreuungsform wählen. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können sich zwischen der Regelbetreuung oder der alternativen bedarfsorientierten Betreuung entscheiden. Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten müssen eine Regelbetreuung durch eine externe oder interne Fachkraft für Arbeitssicherheit organisieren. Beschäftigte Alternative Betreuung Regelbetreuung ≤ 10 ja, Kompetenzzentrum BG BAU ja, Grundbetreuung mindestens alle 2 Jahre und anlassbezogene Betreuungen 11 ≤ 50 ja Ja, Grundbetreuung 2,5 h jährlich pro Beschäftigten durch FaSi und Betriebsarzt. Zusätzlich ggfs. betriebsspezifische Betreuung > 50 nein Tabelle 1: Die Betreuungsformen im Überblick (Arbeitssicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung) Bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung wird der/ die Unternehmer*in zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Der/die Unternehmer*in kann danach den betrieblichen Arbeitsschutz selbst organisieren. Er/ sie soll alle drei Jahre an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen. Wenn Sie sich für die alternative Betreuung entschieden haben, müssen Sie für besondere Anlässe eine anlassbezogene Betreuung durch eine FaSi bzw. eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt mit branchenbezogener Fachkunde sicherstellen. Besondere Anlässe sind z. B. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren oder Untersuchungen nach Unfällen. Betrieben in der alternativen Betreuung wird empfohlen, vorsorglich eine FaSi für eventuelle zukünftige anlassbezogene Betreuungen zu verpflichten, um die Gefahr von Fehlentscheidungen in plötzlichen Notsituationen zu verringern. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten können sich alternativ dazu einem von der BG BAU anerkannten Kompetenzzentrum anschließen und darüber die anlassbezogene Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt sicherstellen. Die Regelbetreuung für Betriebe bis 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung beinhaltet bei Kleinbetrieben im Wesentlichen die Unterstützung bei der Erstellung bzw. bei der AktualiARBEITSSICHERHEIT  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

11 03 / 2023 sierung der Gefährdungsbeurteilung. Wir empfehlen, mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Grundbetreuung jährlich zu vereinbaren. Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten besteht aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung sind jährliche Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigten in Abhängigkeit der Betreuungsgruppe vorgeschrieben. Gerüstbaubetriebe gehören zur Betreuungsgruppe I und müssen je Beschäftigtem 2,5 Std. Grundbetreuungszeit pro Jahr für die FaSi und für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt zusammen sicherstellen. Sie als Unternehmer*in müssen diese Mindesteinsatzzeiten auf Betriebsärztin oder Betriebsarzt und FASI aufteilen. Die BG BAU empfiehlt im Anhang 1 zur DGUV Vorschrift 2 für die FaSi 80 % (2,0 Std.) und 20 % (0,5 Std.) für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Diese ungleiche Aufteilung liegt daran, dass die 9 Aufgabenfelder der Grundbetreuung zum großen Teil die FaSi-Betreuung betreffen. Außerdem führt die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt zusätzlich die arbeitsmedizinische Vorsorge und eventuell Eignungsuntersuchungen durch, die beide nicht zur Regelbetreuung gehören. Die betriebsspezifische Betreuung hängt von der jeweiligen betrieblichen Situation ab und ist vom/von der Unternehmer*in zu ermitteln, wobei die FaSi und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt unterstützen. Im Anhang 4 zur DGUV Vorschrift 2 gibt es eine Vorlage, die genutzt werden kann, um betriebsspezifische Betreuungen und den dafür notwendigen Zeitaufwand zu planen. Dieser Schritt ist mit viel Aufwand verbunden, denn die Tabelle ist 20 Seiten lang. Die passende Betreuungsform für das eigene Unternehmen finden Ein Gerüstbauunternehmen mit nicht mehr als 50 Beschäftigten hat die Wahl zwischen der alternativen Betreuungsform und der Regelbetreuung. Die Wahl der für ein Unternehmen besten Betreuungsform ist abhängig von den individuellen Anforderungen und Bedürfnissen des Unternehmens. Kein Modell ist generell besser oder schlechter als das andere. Die Bedingungen der Betriebe sind so vielfältig, dass ein spezifischer Zuschnitt erfolgen muss. Unternehmen sollten sorgfältig abwägen, welche Option am besten zu ihren spezifischen Bedürfnissen passt und welche Kosten und Nutzen damit verbunden sind. Um die richtige Entscheidung zu treffen, müssen Sie sich über die Aufgaben der FaSi im Klaren sein: Die FaSi unterstützt und berät Sie dabei, Ihre Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz zu erfüllen. Sie müssen sich aber nach wie vor selbst um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz kümmern. Arbeitsschutz bleibt Chefsache. Mit der Regelbetreuung durch eine FaSi haben Sie eine/n Arbeitsschutzexpert*in, der/die Sie bei der Organisation Ihres Arbeitsschutzes berät und bei der Durchführung unterstützt. Im Wesentlichen hat die FaSi nicht die Ausführungsfunktion, sondern sie leitet die Arbeitsschutz-Verantwortlichen an, begleitet und prüft die Umsetzung. In der nachfolgenden Tabelle 2 sind einige Vor- und Nachteile der beiden Betreuungsformen gegenübergestellt. Die Aufzählung erhebt zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie kann aber bei der Wahl der passenden Betreuungsform unterstützen. Anzeige ARBEITSSICHERHEIT AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH VIELSEITIG Flexible Längen, Breiten und Höhen Alle Anschlussmöglichkeiten mit Allround Kraftknoten – überzeugend stark Anwendungs- und Lösungsvielfalt dank Integriertem Layher System Hoher Materialumschlag – schnelle Amortisation inklusive Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com

Empfohlen wird die Wahl des alternativen Betreuungsmodells hauptsächlich für diejenigen Betriebe, die sich schon intensiver mit dem Thema Arbeitsschutz beschäftigt haben oder solchen Betrieben, die sich zutrauen, mit geringeren finanziellen Mitteln, aber erhöhtem Zeitaufwand die Arbeitgeberpflichten selber zu erarbeiten und auf dem Laufenden zu bleiben. Ein Tipp zum Schluss: Viele wissen nicht, in welcher Betreuungsform ihr Unternehmen bei der BG BAU registriert ist. In der Satzung der BG BAU ist geregelt, dass alle Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, die keine gegenteilige Mitteilung an die BG BAU schicken, dem „Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst“ (ASD der BG BAU) in der alternativen Betreuungsform angeschlossen werden. Die Kosten des ASD der BG BAU werden durch Beiträge der angeschlossenen Unternehmen gedeckt. Wenn Sie sich jetzt neu für die Regelbetreuung durch einen externen Dienstleister entscheiden, sollten Sie bei der BG BAU die Freistellung vom Dienst des ASD beantragen, um die Beiträge für den ASD zu sparen. Sie haben die Möglichkeit, sich nur vom sicherheitstechnischen Dienst des ASD befreien zu lassen und weiterhin dem arbeitsmedizinischen Dienst des ASD angeschlossen zu bleiben. ARBEITSSICHERHEIT Anzeige 12 03 / 2023 Regelbetreuung durch eine Externe FaSi Alternative bedarfsorientierte Betreuung Vorteile Fachwissen: Eine FaSi verfügt über spezifisches Fachwissen und Erfahrung und ist auf dem aktuellen Stand von Vorschriften und Regelwerken. Idealerweise sollte die FaSi vertieftes Branchenwissen haben. Flexibilität: Unternehmen haben die Möglichkeit, die Organisation des Arbeitsschutzes flexibler zu gestalten. Haftungsrisiken minimieren: Durch die Regelbetreuung einer FaSi können Unternehmen sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfüllen. Dies kann dazu beitragen, Haftungsrisiken zu minimieren. Kosten: Eine selbstorganisierte Betreuungsform kann kostengünstiger sein, da sie keine externe FaSi beauftragen müssen. Es muss aber auch der zusätzliche Zeitaufwand des/der Unternehmer*in kalkuliert werden. Objektivität: Eine externe FaSi kann eine Situation im Unternehmen objektiv einschätzen und Maßnahmen empfehlen, ohne durch interne Interessen beeinflusst zu werden. Eigenverantwortung: Das Unternehmen übernimmt die volle Verantwortung für den Arbeitsschutz und kann die Organisation und Durchführung von Maßnahmen direkt steuern. Nachteile Kosten: Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beauftragen verursacht zusätzliche Kosten, die allerdings im Vergleich zu den gesamten Personalkosten eher als gering einzuschätzen sind. Mangelnde Fachkenntnisse: Unternehmen in der alternativen Betreuung können nicht die gleiche Expertise und Erfahrung nutzen wie bei der Regelbetreuung durch eine FaSi. Abhängigkeit: Das Unternehmen darf sich nicht ausschließlich auf eine externe FaSi verlassen. Die FaSi muss zu regelmäßigen Betriebs-/Baustellenbegehungen, z. B. einmal jährlich, verpflichtet werden und die Leistungserfüllung durch die FaSi muss kontrolliert werden. Das Unternehmen muss auch intern über Fachwissen zum Arbeitsschutz verfügen. Haftungsrisiken: Ohne Fachwissen und Erfahrung können Unternehmen potenzielle Gefahren im Bereich des Arbeitsschutzes möglicherweise nicht identifizieren und sich dadurch Haftungsrisiken aussetzen. Tabelle 2: Gegenüberstellung von Vor- und Nachteilen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de

UNTERNEHMENSFÜHRUNG Wie Sie jährlich viele Euros sparen können Jährlich werden viele tausend Euro zu viel an Versicherungsbeiträgen bezahlt – durch Unwissenheit, falsche Beratung und Gier. Daher möchte der Autor, Thomas Schäfer, Versicherungsmakler sich einmal einsetzen für seine Verbandskolleg*innen und sein Unternehmen. Basis für diese Ausgaben an Versicherungsbeiträgen sind oft persönliche Freundschaften und Beziehungen, die nie auf den Prüfstand gestellt wurden, und für die nie der Nachweis einer Expertise erbracht werden musste. So kommen Thomas Schäfer immer wieder Versicherungspolicen unter, die seiner Meinung nach das Papier nicht wert sind, auf dem Sie gedruckt sind. Dafür werden Jahr für Jahr von Unternehmer*innen Beiträge bezahlt, ohne dass der Sinn einer solchen Police jemals überprüft wurde. Ein konkretes Beispiel: Fast jedes Gerüstbauunternehmen unterhält eine Sach-, Inhalts- oder Geschäftsversicherung, deren Umfang mehr oder weniger der gleiche ist, nur dass die Beschreibung bei den Versicherern unterschiedlich lautet. Darin versichert sind die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, die dann durch „besonders schlaue“ Versicherungsvertreter*innen noch um eine „Summe x“ für Gerüstmaterial erhöht wird. Das bringt ihnen mehr Prämie und somit mehr Provision. Für das Gerüstbauunternehmen bringt das gar nichts, ganz im Gegenteil. Wähnt der/die Unternehmer*in sich jetzt in Sicherheit und meint, sein/ihr Gerüstmaterial wäre versichert! Zumindest auf dem Betriebsgelände. Das ist aber eben genau nicht der Fall. Versicherungsunternehmen unterscheiden im Gegenteil zur Kriminalpolizei zwischen einfachem Diebstahl und Einbruchdiebstahl. Fälschlicherweise steht in fast jeder Anzeige der Polizei „besonders schwerer Fall von Einbruchdiebstahl“. Somit meint jede/r Betroffene, er/sie wäre versichert. – Irrtum! Laut den Bedingungen fast jeder Versicherungsgesellschaft kann ein Einbruchdiebstahl nur in ein fest umschlossenes Gebäude gemäß Bauartklasse erfolgen. Jeder Lagerplatz, auch wenn er eingezäunt, überwacht und kameragesichert ist, erfüllt diese Bedingungen nicht. Fazit Sie, als Unternehmer*in, zahlen Prämien für ein Risiko, aus dem Sie nie eine Erstattung im Schadenfall erhalten werden, wobei solche Themen wie Unterversicherung, Abzug „Alt für Neu“ etc., noch gar nicht berücksichtigt sind. Die Lösung: Nur wer Ihr Gewerk kennt, die erforderliche Expertise nachweisen kann und die Besonderheiten des Gerüstbaus beherrscht, sollte Sie beraten und versichern dürfen. Lassen Sie sich von den Besten versichern TPC Concept GmbH TPC Concept Versicherungsmakler GmbH • Deutschordenstraße 14a • 63571 Gelnhausen • Tel. +49 6051 49093-30 info@tpc-concept.de • www.tpc-concept.de Anzeige Als Spezialmakler für den Gerüstbau betreuen wir Gerüstbauunternehmen deutschlandweit mit Branchen Know-how seit über 30 Jahren. Mitglied der Bundesinnung Gerüstbau Thomas Schäfer, Jahrgang 1960, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Er ist geschäftsführender Gesellschafter zweier erfolgreicher Unternehmen im Versicherungs- und Finanzsektor, sowie in der Unternehmensberatung. Spezialisiert auf die Gerüstbaubranche ist seine Expertise innerhalb seiner 30jährigen Karriere stetig gewachsen. Er referiert beim Bundesverband Gerüstbau sowie bei der Handwerkskammer Dortmund für die Meisterlehrgänge und bei den führenden Gerüstherstellern zu den Themen Risikomanagement, Unternehmensführung und Nachunternehmereinsatz.Seine Unternehmen bieten Speziallösungen rund um die betriebliche Absicherung für Gerüstbaubetriebe in ganz Deutschland. Mehrfach wurde sein Unternehmen im FOCUS ausgezeichnet und landete unter den TOP 5 Versicherungsmaklern in Deutschland. TPC Concept Versicherungsmakler GmbH Deutschordenstr. 14a • 63571 Gelnhausen Telefon +49 6051 49093-30 info@.tpc-concept.de • www.tpc-concept.de

14 03 / 2023 Kommt die elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte? Am 13.09.2022 erging eine der wohl wichtigsten Entscheidungen des letzten Jahres: Das BAG fasste einen Beschluss über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Lange Zeit waren die Folgen für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen unklar. Ein Gesetzesentwurf für eine Reform des Arbeitszeitgesetzes bringt nun etwas Licht ins Dunkel. Zukünftig soll die Arbeitszeit von Beschäftigten per elektronischer Zeiterfassung aufgezeichnet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat lange mit einer Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes auf sich warten lassen. Der nun vom Bundesarbeitsministerium vorgelegte Gesetzesentwurf verpflichtet Arbeitgeber*innen dazu, Anfang und Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit der Beschäftigten jeweils am Tag der Arbeitsleistung selbst elektronisch zu erfassen. Die Beschäftigten können die Zeiterfassung jedoch auch selbst vornehmen oder durch eine/n „Dritte*n“, wie eine/n Vorgesetzte*n, vornehmen lassen. Außerdem sollen sich die Arbeitnehmer*innen jederzeit Auskunft über die erfassten Zeiten einholen können. Die geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes ist eine Reaktion des Bundesarbeitsministeriums auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Bereits im September 2022 stellte das BAG fest, dass eine Verpflichtung zur Zeiterfassung seit jeher bestand – demzufolge seien die europäischen Vorgaben des Arbeitszeitrechts in Deutschland nicht immer korrekt umgesetzt worden. Diese Pflicht folge laut Gericht direkt aus den Regelungen zum Arbeitsschutz. Dem BAG-Beschluss ging ein Urteil des EuGHs voraus. Dieser stellte bereits 2019 anlässlich der Vorlage eines spanischen Gerichts fest, dass der Arbeitsschutz nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Arbeitgeber*innen die Arbeitszeit erfassen. Zu Zeiten des EuGH-Urteils konnte sich die Große Koalition aber nicht auf eine Umsetzung durch ein Gesetz einigen. Konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung war bisher unklar Nach dem Beschluss des BAG kündigte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil an, eine praxistaugliche Lösung zu suchen. Schließlich hätte das BAG nur festgelegt, dass eine Zeiterfassung zu erfolgen hat. Wie genau diese aussehen soll, wurde damals nicht entschieden. „Beruhigend“ ist der Gedanke, dass laut dem Gesetzesentwurf zumindest eine Rückkehr zur Stechuhr nicht im Raum steht. Vielmehr soll der Fokus auf die vielseitigen Möglichkeiten elektronischer Zeiterfassung gelegt werden. So würde dem/der Arbeitgeber*in zum einen die Kontrolle und Auswertung der aufgezeichneten Arbeitszeit erleichtert und zum anderen auch die Chance einer korrekten Erfassung verbessert werden. Verbindliche Vorgaben macht das Bundesarbeitsministerium jedoch immer noch nicht. Neben den üblichen Arten der Aufzeichnung kann beispielsweise auch eine Erfassung via App erfolgen, oder aber eine kollektive Arbeitszeiterfassung durch die Nutzung und Auswertung elektronischer Schichtpläne. Tarifpartner werden die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen zu treffen und von der elektronischen Aufzeichnung abzuweichen. So sollen sie auch eine händische Zeiterfassung in Papierform zulassen können. Darüber hinaus kann die Erfassung auch noch bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertag erfolgen. Arbeitswelt wird immer flexibler Nicht erst seit der Pandemie und dem damit verbundenen Home-Office-Trend: Die Arbeitswelt wird immer flexibler. Daher seien, zumindest laut Gesetzesentwurf, auch angepasste Zeiterfassungen erforderlich: “Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu”, heißt es seitens der Beamten des Arbeitsministers. Nur dadurch wird der/die Arbeitgeber*in die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten ausreichend kontrollieren können. Insofern dient eine verlässliche Zeiterfassung auch der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer*innen. Im Übrigen: Freunde der beliebten „Vertrauensarbeitszeit“ müssen nicht bangen – das flexible Arbeitszeitmodell soll durch die Pflicht der Zeiterfassung nicht beeinträchtigt werden. Autorin: Sandra Schiffgen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS.LEGAL. RECHT WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 • D-50672 Köln Tel. +49 221 951 563-0 • info@wbs-law.de • www.wbs.legal

15 03 / 2023 Bußgelder vermeiden! Passen Sie jetzt Ihre Vertragsmuster an Die Jahre 2022 und 2023 brachten zahlreiche Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht mit sich. Auch in Ihrem Unternehmen könnte daher dringender Änderungs- oder Anpassungsbedarf bestehen. Haben Sie die neuesten arbeitsrechtlichen Regelungen schon umgesetzt? Verfall von Urlaubsansprüchen Nach der neuesten Rechtsprechung verfallen ungenutzte Urlaubstage nur dann, wenn Arbeitgeber*innen ihre Arbeitnehmer*innen explizit auf deren Urlaubsansprüche und den möglichen Verfall hingewiesen haben. eAU-Verfahren Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines/einer Arbeitnehmer*in am Tag der Ausstellung direkt an die Krankenkasse übermitteln. Die Krankenkasse stellt die Daten dann dem/der Arbeitgeber*in zur Verfügung. Arbeitnehmer*innen müssen ihrem/ihrer Arbeitgeber*in nun nicht mehr wie vorher eine AU-Bescheinigung „vorlegen“. Auch hier sollten Sie Ihre bisherigen Prozesse sowie das Arbeitsvertragsmuster an die Neuerungen anpassen. Reform des Nachweisgesetzes Mit Wirkung zum 1. August 2022 wurde der Katalog der Nachweispflichten erweitert und ergänzt. Nun müssen die Arbeitsverträge neben Regelungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort, Vergütung und Urlaub u. a. auch Regelungen zu Ruhepausen, zur Anordnung von Überstunden und Hinweise zur Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalten. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit den genannten Vertragsbedingungen muss jetzt schon am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden und nicht erst, wie früher, innerhalb eines Monats. Wenn Sie als Arbeitgeber*in nicht auf die neue Rechtslage reagieren, riskieren Sie hohe Bußgelder! Denken Sie also daran, Ihre Arbeitsverträge und Prozesse anzupassen. Autorin: Sandra Schiffgen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS.LEGAL RECHT Design: sternklar.com Für alles gerüstet mit GVH Wir bieten für jedes Projekt die richtigen Gerüste in sicherer Qualität und ausreichenden Mengen. Gerüstvermietung Horst GmbH Max-Planck-Straße 4 25358 Horst MIT UNS GEHT’S HÖHER, SCHNELLER, WEITER. www.gv-horst.de Telefon 04126 / 39 33 79 Anzeige WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 • D-50672 Köln Tel. +49 221 951 563-0 • info@wbs-law.de • www.wbs.legal

16 03 / 2023 Gefälschte Unbedenklichkeits- bescheinigungen im Umlauf Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaften oder der SOKA GERÜSTBAU werden häufig von öffentlichen Auftraggebern gefordert, die Gerüstbauarbeiten vergeben, oder von Betrieben, die Gerüstbau-Betriebe als Nachunternehmer einsetzen. Mit diesen Unbedenklichkeitsbescheinigungen versuchen sich die Auftraggeber vor dem Risiko zu schützen, dass sie für Beitragsschulden des Nachunternehmers im Rahmen der sogenannten Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden. Diese entsteht, wenn der Nachunternehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung der geschuldeten Beiträge oder der Zahlung des Mindestlohnes nicht nachkommt.1 Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA GERÜSTBAU Voraussetzungen für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die SOKA GERÜSTBAU sind: a) ein ausgeglichenes Beitragskonto b) das Vorliegen aller Monatsmeldungen c) keine Verstöße gegen den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlohn d) keine Differenzen zwischen der gemeldeten Bruttolohnsumme und den aufsummierten Arbeitnehmermeldungen Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA GERÜSTBAU besteht in der Regel aus zwei Seiten: • Der Erklärung, dass das Gerüstbauunternehmen seine aktuellen Melde- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und der Mindestlohn eingehalten wurde. • Der Anlage mit Angaben zu den gemeldeten Arbeitnehmer*innen und den vom Unternehmen gemeldeten Arbeitsstunden. Ausschließlich stationär im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer*innen, für die der Mindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk nicht gilt, sind gekennzeichnet. Die Anlage zur Unbedenklichkeitsbescheinigung ermöglicht dem Empfänger eine Prüfung, ob die der SOKA GERÜSTBAU gemeldeten Daten plausibel sind: Kann der Auftrag mit den eingesetzten Arbeitnehmer*innen erfüllt werden? Sind die gemeldeten Arbeitsstunden plausibel? Sind die Arbeitnehmer*innen im Einzelfall bekannt? Sind die als Lagerarbeiter*in gemeldeten Arbeitnehmer*innen auf der Baustelle tätig? Sind Zweifel an der Richtigkeit angebracht, sollte die weitere Zusammenarbeit mit dem Unternehmen vor dem Hintergrund der möglichen Haftung hinterfragt werden. Anforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der SOKA GERÜSTBAU Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA GERÜSTBAU kann einmalig für einen Meldemonat vom Unternehmen bei der SOKA 1 Siehe hierzu ausführlich den Artikel Haftungspotenziale beim Einsatz von Nachunternehmern in DER GERÜSTBAUER 06 / 2022.

17 03 / 2023 SOKA GERÜSTBAU angefordert werden. Es ist aber auch möglich, diese zu abonnieren. In diesem Fall wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung – sofern die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind – automatisch jeden Monat an den Betrieb versandt. Möglich ist auch, dass das Unternehmen die SOKA GERÜSTBAU bevollmächtigt, die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt an einen Dritten (z. B. den Auftraggeber) zu senden. Entsprechende Vollmachten sind im Downloadbereich der SOKA GERÜSTBAU unter www.sokageruest.de/downloads unter der Überschrift Unbedenklichkeitsbescheinigung zu finden. Gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Umlauf Die SOKA GERÜSTBAU erhält vermehrt Kenntnis über gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Teilweise kommt es vor, dass nur die zweite Seite mit den ausgewiesenen Arbeitnehmer*innen gefälscht wird. Das bedeutet, dass der Betrieb nicht alle Arbeitnehmer*innen und/oder gearbeiteten Stunden bei der SOKA GERÜSTBAU meldet und nur für einen Teil der Arbeitnehmer*innen und/oder einen Teil der gearbeiteten Stunden seinen Melde- und Zahlungsverpflichtungen bei der SOKA-GERÜSTBAU nachkommt. Gegenüber seinem Auftraggeber legt der Betrieb dann die richtige erste Seite und eine gefälschte Anlage vor, auf der mehr Arbeitnehmer*innen und/oder mehr Stunden ausgewiesen werden, als der Betrieb der SOKA GERÜSTBAU gemeldet hat. Wenn der Auftraggeber prüft, ob die eingesetzten Mitarbeiter*innen und der Umfang der Stunden zutreffend sein kann, basiert diese Prüfung auf falschen Grundlagen. Die SOKA GERÜSTBAU speichert jede erstellte Unbedenklichkeitsbescheinigung und kann daher im Einzelfall eindeutig nachvollziehen, ob es sich um eine Fälschung handelt. Für jede gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung erstattet die SOKA GERÜSTBAU Anzeige wegen Urkundenfälschung. Wie kann ein Auftraggeber sich gegen Fälschungen schützen? • Im Zweifelsfall Nachfrage bei der SOKA GERÜSTBAU, ob eine vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung mit dem Original übereinstimmt. • Einholen der Vollmacht vom Nachunternehmer, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt von der SOKA GERÜSTBAU an den Auftraggeber verschickt wird; damit ist keine Fälschung möglich. Die Kontaktaufnahme mit der SOKA GERÜSTBAU ist über die E-Mail-Adresse ub@sokageruest.de oder telefonisch unter 0611 7339-123 möglich. SOKA www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

03 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 18 Bundesfachtagung lockt Gerüstbaubranche mit abwechslungsreichem Programm nach Leipzig Der Zuspruch war groß: Rund 400 Teilnehmer*innen kamen vom 4. bis 6. Mai 2023 nach Leipzig zur Jahreshauptversammlung und Bundesfachtagung Gerüstbau. Ein vielfältiges Programm bot neben Fachinformationen und verbandsinternen Neuigkeiten auch ausreichend Gelegenheit zum Austausch unter Kolleg*innen. Zum Auftakt durften Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau einen besonderen Gast begrüßen: Jörg Dittrich, seit Anfang des Jahres Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), beehrte die Bundesfachtagung mit einem Besuch. In seinem Grußwort appellierte er an die Anwesenden, in gemeinsamer Anstrengung dafür zu sorgen, dass die Wertschätzung gegenüber Arbeit und Handwerk in der Gesellschaft weiter gesteigert wird. Im Anschluss zeichnete Dittrich Bundesinnungsmeister und Verbandspräsident Marcus Nachbauer mit dem „Handwerkszeichen in Gold“ aus. „Marcus Nachbauer hat strategisch sehr viele kluge Gedanken in die Diskussion eingebracht und auch umgesetzt“, erklärte Dittrich. Damit habe er den Gerüstbau in den vergangenen zehn Jahren gestärkt und spürbar vorangebracht. Aber Nachbauer stehe nicht nur für Gerüstbau. In seinen weiteren Ehrenämtern, ob als ZDH-Vizepräsident oder als Vorsitzender der Bundesvereinigung Bauwirtschaft, denke er weit über die Grenzen des eigenen Gewerks hinaus. „Solche Leute braucht das Handwerk in Deutschland“, betonte Handwerkspräsident Dittrich. Nachbauer bezeichnete es als „große Ehre, diese Auszeichnung heute zu erhalten“. Die Ehrung seiner Leistung sei aber auch eine Ehrung der Gesamtleistung des Ehrenamts und Hauptamts. Ohne die großartige Teamarbeit aller Ehrenämtler und Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle wäre dies nicht möglich. Und er ergänzte: „Mein größter Dank aber geht an meine Familie, die sehr häufig auf mich verzichten muss. Ohne deren Rückhalt, Verzicht und Unterstützung wäre das alles nicht möglich.“ Es folgten die ordentlichen Mitgliederversammlungen der Bundesinnung für das Gerüst- bauer-Handwerk sowie des Bundesverbandes Gerüstbau e.V. mit den Berichten von Vorstand und Geschäftsführung zu den einzelnen Fachbereichen sowie den Haushaltbeschlüssen. Zahlreiche Themen, die den Gerüstbau bewegen, kamen dabei zur Sprache. Ganz oben auf der Agenda: Nachwuchswerbung und Fachkräftesicherung, die Bundesinnung und Bundesverband mit einer eigenen Imagekampagne sowie weiteren Maßnahmen und Services für die Mitglieder vorantreiben. Weitere wichtige Themen waren die Gerüstbauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen, das Gesundheitsschutzprojekt „Gerüstbau-Gesund“ sowie die Handwerksnovelle mit dem Übergangstext. Der Fachvortrag am Nachmittag war der Überarbeitung der ATV DIN 18451 gewidmet, deren Veröffentlichung für den Herbst 2023 erwartet wird. Holger Budroweit, stellvertretender Bundesinnungsmeister und Vizepräsident des Bundesverbandes Gerüstbau/Bereich Technik, sowie Werner Majer aus der Geschäftsstelle/ Fachbereich Technik stellten die wesentlichen Änderungen der Neufassung vor. Beide verliehen der Hoffnung Ausdruck, dass die Überarbeitung das Streitpotenzial bei der Abrechnung von Gerüstbauleistungen deutlich verringern werde. Ein weiteres Thema, das dem Handwerk derzeit auf den Nägeln brennt, griff der „Talk im Gerüst“ auf, der traditionell den zweiten Tagungstag bestimmt: „Unternehmensnachfolge – Eine Aufgabe der Generationen“. Übernehmende und Bundesfachtagung in Leipzig v.l.n.r.: Frank Dostmann, Holger Budroweit, Jörg Dittrich, Marcus Nachbauer, Sabrina Luther

www.geruestbauhandwerk.de • 03 / 2023 19 Übergebende, Rechts- und Unternehmensberater*innen diskutierten, moderiert von Holger Budroweit und Sandro Rende, Leiter des Arbeitskreises Wirtschaft, Recht und Ausbildung, welche Faktoren bei einer gelungenen Unternehmensübergabe eine Rolle spielen. Und das sind ziemlich viele: Rechtliche und betriebswirtschaftliche, dazu persönliche Aspekte, schließlich geht es bei Unternehmen zuallererst um Menschen. In einer Sache waren sich alle Beteiligten einig: Das Thema muss frühzeitig angegangen werden – im Idealfall mit einem Vorlauf von bis zu zehn Jahren. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Übergabe für alle Beteiligten zufriedenstellend abläuft. Auch in einem weiteren Punkt herrschte Einigkeit auf dem Podium: Gute Berater*innen spielen in dem Prozess eine wichtige Rolle. Letztlich aber liege es am/an der Unternehmer*in selbst, seinen/ihren Betrieb für die nächste Generation attraktiv zu machen. Übernehmende und Übergebende betonten vor allem eines: Eine Unternehmensübergabe ist, wie der Titel der Veranstaltung festhält, tatsächlich eine „Aufgabe der Generationen“, bei der beide Seiten Flexibilität und Rücksichtnahme beweisen sollten. Und nicht zuletzt müssen die Mitarbeitenden früher oder später in den Prozess eingebunden werden – denn schließlich sind sie es, die das eigentliche Kapital eines Unternehmens ausmachen. Doch die Tagung bot nicht nur fachlichen Input: Ob beim Willkommensabend, an den Ständen der Hersteller im Ausstellungsbereich, beim Festabend im besonderen Ambiente des Eventpalasts oder beim abschließenden Ausflug – es fehlte nicht an Gelegenheiten zum Austausch unter Kolleg*innen. Sabrina Luther, Geschäftsführerin von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau, zeigte sich begeistert von der Tagung: „Die Stimmung war sehr gut und der fachliche Austausch intensiv. Besonders gefreut habe ich mich über die Teilnahme vieler junger Familien und die bunte Mischung aller Generationen.“ Groß- Seminar in Hannover „Talk im Gerüst“ Groß-Seminar 2023 in Hannover Am 10. und 11. November 2023 findet im Maritim Airport Hotel in Hannover das diesjährige Groß-Seminar von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau statt. Es steht unter der Überschrift „Ausblick auf die neue ATV DIN 18451“. Kurz nach dem Erscheinen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18451 mit Ausgabe 2015/2016 und der damit erreichten Abrechnung nach Funktion und Verwendungszweck gingen die Meinungen darüber in der Praxis bereits wieder auseinander. Für alle Beteiligten geriet die Verbundenheit von Arbeits- und Schutzgerüst nach den technischen Normen der DIN 12811-1 und DIN 4420-1 zum Widerspruch zu der nach Funktion getrennten Abrechnung der ATV. Nicht nur von Seiten der Gerüstbauunternehmer*innen, sondern auch von Seiten der Vergabestellen wuchs der Wunsch, Klarheit und weniger missverständliche Abgrenzungen in der Abrechnung von Gerüstbauverträgen zu bekommen. Dies führte zur Überarbeitung der ATV DIN 18451 ab Mitte 2021. Mit einer Veröffentlichung der Neufassung ist voraussichtlich im Herbst 2023 zu rechnen. Das diesjährige Groß-Seminar soll Ausblicke auf die neu verfasste ATV geben. Inhaltliches Ziel ist es dabei, das Gesamtbild der neuen ATV DIN

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