GB_02.2023

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3 02 / 2023 EDITORIAL/ INHALT Sehr geehrte Leserinnen und Leser, vom 17. bis 22. April findet in München die BAU 2023 statt – die Weltleitmesse für Architektur, Materialien und Systeme. Einige Gerüsthersteller sind Aussteller auf der Messe und präsentieren ihre neuen oder bewährten Produkte. Informationen über die Messevorstellungen sowie aktuelle Informationen aus der Branche finden Sie in dieser Ausgabe. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Ausgabe. Ihr Team von DER GERÜSTBAUER » Technik: Kranbares Kirchengerüst als Arbeits- und Traggerüst.................................................................4 » Arbeitssicherheit: Den Arbeitsschutz im Gerüst- bauunternehmen organisieren.......................................10 » Unternehmensführung: Ohne passenden Gerüst- bauer kein reibungsloser Brückenbau............................12 » Unternehmensführung: Gabelstapler in der Betriebs- haftpflicht für Gerüstbaubetriebe..................................14 » Bildungszentren: Erster Hybrid-Meisterkurs..................15 » Rechtstipps....................................................................16 » Soka: Fachlich geeignet.................................................18 » Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk informiert.......................................................................20 » Meldungen.....................................................................25 » Veranstaltung: HAGENER GERÜST-FORUM...................28 » Hersteller Infos ..............................................................30 » Literaturtipp...................................................................46 » Dienstleister................................................................... 47 » Marktplatz......................................................................48 » Termine..........................................................................50 Beate Bernheine Markus Hüger Verlag: fachverlag bernheine UG (haftungsbeschränkt) Postfach 210 625, 41432 Neuss Tel. 02137-932248 Fax 02137-932247 info@bernheine-medien.de www.bernheine-medien.de Verlagsleitung: Beate Bernheine Einzelheftpreis/ Nachbestellung: 4,50 Euro zzgl. Porto IMPRESSUM Erscheinungsweise: sechsmal jährlich Layout: Maritta Müller Freie Autoren: Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Titelfoto: PERI Deutschland GmbH & Co. KG Copyright: fachverlag bernheine UG. Alle Rechte vorbehalten. Die Redakteur*innen der einzelnen Artikel sind für ihre Inhalte selbst verantwortlich. Kürzungen vorbehalten.

4 02 / 2023 Vielseitigkeit Kranbares Arbeits- und Traggerüst für die Sanierung der Kirchturmspitze der Hauptkirche Rheydt in Mönchengladbach Im Zuge der notwendigen Sanierungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten der Hauptkirche in Rheydt wurde festgestellt, dass die Kirchturmspitze („Helmnadel“) umfangreich saniert werden muss. Da sich die Kirchturmspitze über einen Höhenbereich von 52,33 bis zu 73,05 m erstreckt, wurde von den Projektverantwortlichen entschieden, die gesamte Kirchturmspitze abzuheben und im bodennahen Bereich zu sanieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde bauseitig unter anderem durch die Ingenieurgesellschaft Manfred Breuer GmbH & Co. KG aus Simmerath ein Konzept entwickelt, um die Kirchturmspitze abzuheben (siehe Abb. 1-3). In Abbildung 1 sieht man einen Mobilkran, der in der Lage ist die ca. 6,55 to schwere Kirchturmspitze bei einer Hubhöhe von ca. 78,0 m abheben zu können. Des Weiteren ist ein umlaufenTECHNIK Abb. 1: Prinzipdarstellung Kirchturmspitze mit umlaufendem Gerüst, Halterahmen und Kranstandort (Quelle: Manfred Breuer Ingenieurgesellschaft GmbH & Co. KG, Simmerath) Abb. 2: Prinzipdarstellung Halterahmen (Draufsicht) Kirchturmspitze (Quelle: Manfred Breuer Ingenieurgesellschaft GmbH & Co. KG, Simmerath) Abb. 3: Prinzipdarstellung Kirchturmspitze mit umlaufendem Gerüst, Halterahmen und Kranstandort (Quelle: Manfred Breuer Ingenieurgesellschaft GmbH & Co. KG, Simmerath)

des Arbeitsgerüst zu erkennen, mit dem dieser Bericht sich nachfolgend tiefer beschäftigt. Abbildung 2 zeigt einen bauseitigen Halterahmen in Stahlbauweise, der es ermöglicht, ohne Verlust der Raumstruktur einen horizontalen Trennschnitt zu erbringen, um die Kirchturmspitze überhaupt abheben zu können (Abb. 3). Wie bereits erwähnt musste zu den bauseitigen Sonderteilen eine multifunktionale Gerüstkonstruktion erstellt werden, die folgende Aufgaben bzw. Funktionen nacheinander bzw. gleichzeitig erfüllen musste: 1) Arbeitsgerüst als Arbeitsraum und Höhenzugang bei ca. 70 m Höhe 2) Traggerüst zur horizontalen Stabilisierung der Kirchturmspitze während des Abhebevorganges durch Autokrane 3) Schutzgerüst für den umlaufenden Personenverkehr durch umlaufende Netzeinhausung als Schutz vor eventuell herabfallenden Kleinteilen während der Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten am Boden 4) Wetterschutzeinhausung und Traggerüst zur Durchführung der Sanierungsarbeiten im bodennahen Bereich und zur horizontalen Lagesicherung der Kirchturmspitze. Die Kirchturmspitze wurde durch einen bauseitigen Stahlrahmen zur Aufnahme der Vertikallasten beim Abheben durch einen Autokran vertikal gehalten bzw. gestützt und durch die in das Gesamtkonzept integrierte Gerüstkon- struktion horizontal stabilisiert. Zusätzlich wurde durch diese Kombinationen ein geeigneter Arbeitsraum in ca. 69,0 m Höhe um die Kirchturmspitze herum zum Trennen der Kirchturmspitze geschaffen, der gleichzeitig durch die umlaufende SR-Verbindung zwischen Gerüst und KirchturmTECHNIK Anzeige www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Jetzt zu PERI UP wechseln! Der PERI UP Gerüstbaukasten hat es in sich: - Ein System für fast alle Anwendungen - Unterstützung durch unsere Experten - Einfache Planung mit den PERI Tools Wir nehmen Ihnen Ihr bisheriges Material zu attraktiven Konditionen ab. Alle Vorteile unter www.geruestbaukasten.de Genial original. Der Gerüstbaukasten von PERI. Abb. 4: Einheben der umlaufenden und vormontierten Gerüstkonstruktion über die Kirchturmspitze (Quelle: DAS HÖHENWERK, Paderborn)

spitze die Kirchturmspitze horizontal stabilisiert hat (Abb. 4). Da der Halterahmen der Kirchturmspitze zur Aufnahme der Vertikallasten der Kirchturmspitze von ca. 6,55 to unter der Kirchturmspitze montiert werden musste, bestand die Gefahr, dass z. B. indiziert durch Wind oder einer Lastumlagerung die Kirchturmspitze seitlich wegkippen könnte (Abb. 5). Durch das umlaufende Gerüst, das am Kopf gehalten bzw. gehoben wurde und der umlaufenden zug- und druckfesten SR-Anbindung an der Kirchturmspitze wurden nun beide Bauteile miteinander bzw. gegeneinander stabilisiert. Da der Kran nun am Kopf der Gesamtkonstruktion angeschlossen war, wurden alle Bauteile auf Zug belastet und haben sich so infolge des Eigengewichts seitlich stabilisiert, was ein kontrolliertes Abheben möglich gemacht hat (Abb. 7). Dass der Abhebevorgang nur bei geeigneten Witterungsbedingungen und mit größter Vorsicht bei abgesperrtem Arbeitsraum durchgeführt werden konnte, versteht sich dabei von selbst. Um nun die eigentlichen Sanierungsarbeiten durchführen zu können, wurde an einer geeigneten Stelle des Bestandsbauwerkes eine „Parkposition“ aus Betonfertigteilen geschaffen, um sowohl die Kirchturmspitze als auch das Gerüst im bodennahen Bereich aufzustellen und in der Lage vertikal als auch horizontal zu sichern (Abb. 8 und Abb. 9). Nachdem nun die Bauteile abgesetzt und sowohl horizontal als auch vertikal gesichert wurden, konnten die Krane abgekoppelt werden. Jetzt wurde aus einem kranbarem Hängegerüst ein klassisches Stand6 02 / 2023 TECHNIK Abb. 6: Montage der zug- und druckfesten SR-Verbindung zwischen Kirchturmspitze und Gerüstkonstruktion (Quelle: DAS HÖHENWERK, Paderborn) Abb. 5: Prinzipdarstellung Kirchturmspitze mit umlaufendem Gerüst und umlaufender Horizontalverbindung zwischen Gerüst und Bestandsbauwerk (Quelle: Manfred Breuer Ingenieurgesellschaft GmbH & Co. KG, Simmerath)

Anzeige Abb. 7: Abheben der Kirchturmspitze und Gerüstkonstruktion (Quelle: DAS HÖHENWERK, Paderborn) Abb. 8: Prinzipdarstellung Kirchturmspitze mit umlaufendem Gerüst und umlaufender Horizontalverbindung zwischen Gerüst und Bestandsbauwerk (Quelle: Manfred Breuer Ingenieurgesellschaft GmbH & Co. KG, Simmerath) TECHNIK AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH SCHNELL Durchdachtes und zukunftssicheres System: ein Stiel für alle Fälle – ohne Nachrüsten, für jede Höhe, voll integriert Schnelle Montage in jede Richtung, einfache Demontage dank einzigartigem AGS-Geländeranschluss, effiziente Logistik Bereit zum Einsatz – dank Zulassung und geprüfter Typenstatik Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com

8 02 / 2023 gerüst nach DIN EN 12811 gleichzeitig die Kirchturmspitze als Traggerüst nach DIN EN 12812 horizontal stabilsiert hat. Dass dabei mit kleineren planmäßigen Umbauarbeiten ein Höhenzugang und Arbeitsraum unter Einhaltung aller Forderungen der TRBS 2121 entstand, zeigt die Vielseitigkeit von Gerüstkonstruktionen, die als Kombinationsgerüste verschiedenste Aufgaben bzw. Funktionen gleichzeitig oder nacheinander erfüllen können (Abb. 10). Es wird auch deutlich, wie wichtig es für das Projekt bzw. den/ die Projektplaner*in sein kann, bereits bei der Vorplanung den/ die Gerüstaufsteller*in als Fachplaner*in und den/die Prüfingenieur*in in die Gesamtplanung mit einzubeziehen, um das Ineinandergreifen der einzelnen Gewerke sinnvoll im Rahmen der Arbeitsvorbereitung an den entsprechenden Schnittstellen zu kombinieren bzw. zu koordinieren. TECHNIK PLANUNG, BERATUNG, SCHULUNG UND GUTACHTEN IM GERÜSTBAU Ingenieure Tomshöfer und Partner Zu den Kämpen 2a • 44791 Bochum Tel. 0234-5880733 • Fax 0234-5880734 info@ingenieure-am-werk.de www.ingenieure-am-werk.de Anzeige Abb. 10: „Parkposition“ der Kirchturmspitze und Gerüstkonstruktion im bodennahen Bereich mit Netzeinhausung und Integration zum Standgerüst (Quelle: DAS HÖHENWERK, Paderborn) Abb. 9: „Parkposition“ der Kirchturmspitze und Gerüstkonstruktion im bodennahen Bereich (Quelle: DAS HÖHENWERK, Paderborn)

An dieser Stelle besten Dank an DAS HÖHENWERK, Paderborn, der als innovativer Gerüstaufsteller mit seinen Fachleuten zeigt, was heute im Gerüstbau möglich ist. TECHNIK Heiko Tomshöfer, geboren 1970, ist Stahlbauingenieur, Schweißfachingenieur und Korrosionsschutzbeauftragter. Seit 1998 liegt sein Aufgabenschwerpunkt bei Sonderkonstruktionen in den Bereichen Traggerüstbau, Stahlbau und Mischkonstruktionen aus Arbeits- und Schutzgerüsten in Kombination mit Traggerüstelementen. 2016 gründete er das Ingenieurbüro Tomshöfer & Partner mit dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“. Das Dienstleistungsangebot hat den Schwerpunkt Statik und Konstruktion in allen Bereichen des Gerüstbaus inklusive Beratung, Schulung und der Möglichkeit, Sonderteile wirtschaftlich sinnvoll herzustellen. Tomshöfer + Partner • Dipl.-Ing. Heiko Tomshöfer Zu den Kämpen 2a • D-44791 Bochum • Tel. +49 234 5880733 info@ingenieure-am-werk.de • www.ingenieure-am-werk.de Anzeige PERI UP Fassadengerüst. Flexible Einrüstungen mit dem Easy Stiel. Die Bauwerksgeometrie von Gebäuden unterscheidet sich meist stark. Wir bieten Ihnen für die unterschied- lichen Fassadenanforderungen die passende Gerüstlösung. Ob Arbeits- oder Schutzgerüst – mit dem Easy Stiel sind Sie für den Baualltag im Fassadengerüstbau optimal vorbereitet. www.peri.de/easystiel Wir freuen uns auf Ihren Besuch: BAU 2023, München, Halle A2, Stand 115 www.peri.de Schalung Gerüst Engineering Die Zukunft gehört dem Stiel. Einfach Easy das Original. Abb. 11: „Parkposition“ der Kirchturmspitze und Gerüstkonstruktion im bodennahen Bereich mit Netzeinhausung und Integration zum Standgerüst (Quelle: DAS HÖHENWERK, Paderborn)

10 02 / 2023 Den Arbeitsschutz im Gerüstbauunternehmen organisieren 16 Schritte zur Arbeitsschutzorganisation mit System Schritt 1: Verantwortung und Aufgabenübertragungen festlegen Jede/r Gerüstbauunternehmer*in ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Büro, im Betrieb und auf den Baustellen zu organisieren. In dieser Artikelserie werden die sehr komplexe Aufgabenstellung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in 16 Schritten erläutert und damit die sehr große Aufgabe in kleine, überschaubare Teilsegmente zerlegt, die nacheinander bearbeitet werden. Gerüstbauunternehmer*innen müssen ihre Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz nicht alle selbst erfüllen, sondern sie müssen für die geeignete Organisation sorgen und können Aufgaben auf andere Personen übertragen. Dieses Thema wird im ersten Schritt zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes behandelt. In seiner täglichen Praxis als Berater erlebt der Autor die Situation immer wieder. Gerade in kleineren Betrieben wird von Unternehmer*innen gefragt: „Was sollen wir eigentlich noch alles tun?“ Und der Gedanke ist verständlich. Betriebe können sich bei nicht mehr als 50 Beschäftigten durch ein Seminar bei der BG BAU dazu autorisieren lassen, den Arbeitsschutz eigenmächtig zu organisieren. Sie befinden sich dann im sogenannten alternativen bedarfsorientierten Betreuungsmodell. Es ist hierbei nicht zwingend notwendig, eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Allerdings sind die Unternehmer*innen, natürlich unter Berücksichtigung der Unterstützung durch die BG BAU, ein Stück weit auf sich alleine gestellt. Sie haben im Seminar gelernt, was man im Arbeitsschutz alles beachten und dokumentieren muss – und nun mach‘ mal! Um das Aufgabenspektrum als Unternehmer*in rund um den Arbeitsschutz nicht explodieren zu lassen, ist es möglich, Aufgaben an Beschäftigte zu übertragen und die Zuständigkeit vorerst abzugeben. Rechtliche Grundlagen Laut § 13 DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention können Unternehmer*innen „zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen“. Viele fragen sich hier: „Wer entscheidet denn, wer zuverlässig ist?“ „Was bedeutet denn fachkundig?“ Die DGUV Regel 100 – 001 Absatz 2.12 liefert Antworten. Als zuverlässig gelten Personen, von denen die gebotene Sorgfaltspflicht bei der Erfüllung der Arbeitsschutzaufgaben erwartet werden kann. Als fachkundig gelten Beschäftigte, die aufgrund ihres Fachwissens und der praktischen Erfahrung in der Lage sind, die zugeordneten Aufgaben sachgerecht zu erledigen. Beauftragte Personen können z. B. Betriebsleiter*innen, Abteilungsleiter*innen, Prokurist*innen, Objektleiter*innen, Bauleiter*innen, Meister*innen, Polier*innen oder Schichtführer*innen sein. Wählen Sie Personen für Arbeitsschutzaufgaben aus, die durch ihre Qualifikation, Berufserfahrung und persönliche Leistungsvoraussetzungen dazu in der Lage sind, den Aufgaben gerecht zu werden. Und bedenken Sie: Mit der Pflichtenübertragung wird die eigenverantwortliche Durchführung übertragen – nicht jedoch die Haftung. Der/die Arbeitgeber*in ist verantwortlich für die im Betrieb umgesetzten Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Und sollte deshalb bei einer Pflichtenübertragung die Erledigung der Aufgaben in einem angemessenen Rahmen kontrollieren. Was muss ich als Arbeitgeber*in tun? Der GDA ORGAcheck ist eine Checkliste für Arbeitgeber*innen, um die Vollständigkeit der Arbeitsschutzdokumentation im eigeARBEITSSICHERHEIT  Arbeitsschutzportal www.basiss-net.de  Regelbetreuung und persönliche Unterstützung im Betrieb  Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen Arbeitssicherheit einfach. sicher. digital. Kalckreuthstr. 4  10777 Berlin E-Mail: siekmann@basiknet.de Die Spezialisten für Arbeitsschutz im Gerüstbauerhandwerk Anzeige

nen Betrieb zu überprüfen. Zur Verantwortung und Aufgabenübertragung werden folgende drei Fragen gestellt: • Sind alle Führungskräfte über ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert? • Sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz und die erforderlichen Befugnisse klar festgelegt und bekannt? • Sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz und die erforderlichen Befugnisse schriftlich übertragen? Wenn Sie als Arbeitgeber*in mindestens eine dieser Fragen nicht eindeutig mit „ja“ beantworten können, herrscht Handlungsbedarf. Dann ist die Aufgabenübertragung noch nicht optimal umgesetzt. Definieren Sie möglichst konkret die Aufgaben der einzelnen Akteur*innen, informieren Sie die restliche Belegschaft über die Zuständigkeiten und halten Sie jede Pflichtenübertragung schriftlich fest. Auch die Rolle von Führungskräften in Bezug auf den Arbeitsschutz muss klar definiert werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Was bringt mir das als Arbeitgeber*in? Viele Unternehmer*innen sind der Meinung, die Zuständigkeiten wären auch ohne schriftliche Aufgabenübertragung im Betrieb bereits klar definiert. Die tägliche Beratungserfahrung zeigt, dass es doch einige Punkte gibt, die hierbei noch nicht berücksichtigt wurden. Durch die schriftliche Pflichtenübertragung werden Zuständigkeiten für bestimmte Arbeitsschutzaufgaben im Betrieb eindeutig definiert. Aufgaben sind klar verteilt und die zuständigen Personen sowie die restliche Belegschaft werden in Kenntnis gesetzt. Das kann Rollenkonflikten vorbeugen. Durch die Pflichtenübertragung reduziert sich zudem das Risiko, dass bestimmte Aufgaben und Themen „ins Leere laufen“ bzw. sich niemand da- rum kümmert. Vor allem auf Baustellen, wo der/die Arbeitgeber*in nicht immer mit vor Ort ist, um die Arbeitsschutzmaßnahmen im Blick zu haben, benötigt er/sie Multiplikatoren. Durch die schriftliche Aufgabenübertragung sind diese Zuständigkeiten eindeutig definiert. Gesundes und sicheres Arbeiten bekommt durch die systematische Pflichtenübertragung im Unternehmen einen höheren Stellenwert. Arbeitsschutz sollte nicht immer nur im Hintergrund laufen und vom/ von der Arbeitgeber*in in mühsamer Stillarbeit erledigt werden. Arbeitsschutz muss präsent sein. Im Arbeitsalltag, in der Firmenphilosophie, in der Unternehmenskultur. Machen Sie den Arbeitsschutz transparent und nutzen Sie hierfür die schriftliche Pflichtenübertragung. Nur dann können Maßnahmen auch umgesetzt werden und nachhaltige Erfolge erzielen. BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz mbH Kalckreuthstraße 4 • D-10777 Berlin Dr. Michael Meetz • Tel. 0177 301 55 93 • meetz@basiknet.de Sascha Lohmann • Tel. 0178 580 41 37 • lohmann@basiknet.de Anzeige ARBEITSSICHERHEIT AGS – Lohnt sich! MODULARES FASSADENGERÜST EINFACH VIELSEITIG Flexible Längen, Breiten und Höhen Alle Anschlussmöglichkeiten mit Allround Kraftknoten – überzeugend stark Anwendungs- und Lösungsvielfalt dank Integriertem Layher System Hoher Materialumschlag – schnelle Amortisation inklusive Weitere Informationen im Film: yt-ags-de.layher.com

12 02 / 2023 Ohne passenden Gerüstbauer kein reibungsloser Brückenbau Spezialist Gemeinhardt Service reagiert schnell und zuverlässig Wie sang schon Reinhard Mey in den 70er Jahren: „Nein, bei drei’n ist schon einer zuviel“. So ähnlich ging es Züblin-Bauleiter Thomas Rösch und Ingolf Stuber, Projektleiter bei Gemeinhardt Service. Der sächsische Sondergerüstbauer stellte das Schutzgerüst über zwei Bahngleise, so dass das Bauunternehmen gefahrlos die Siligmüllerbrücke in Würzburg bis Oktober 2022 wieder neu bauen konnte. 1995, bereits nach 26 Jahren für den Straßenverkehr gesperrt, wurde sie zum Jahreswechsel 2008/09 endgültig abgerissen. Schon damals hatte Gemeinhardt das Gerüst gestellt – allerdings für ein anderes Bauunternehmen. Deswegen gab es für Züblin und Rösch wenig Zweifel, dass die Sachsen wieder den Zuschlag bekommen. Der 49-Jährige: „Sie waren zwar teurer als andere Anbieter, aber sie kennen die Situation um die Brücke und als Firma Züblin trauen wir dem Unternehmen zu, diese Arbeiten auszuführen“. Außerdem versicherte Stuber, dass keine zusätzliche Gründung für das Schutzgerüst notwendig ist: Das 30 Zentimeter dicke Beton-Fundament sollte ausreichen. Doch beim Aufbau kommt der Prüfstatiker ins Spiel. Von mehreren Probebohrungen im Fundament taugten wenige nicht. „Aus unserer Sicht war es sicher“, sind sich Rösch und Stuber einig. Der Prüfer bestand auf seiner Sicht der Dinge: Ein neues Fundament musste her. Für Züblin ärgerlich, weil zusätzliche Kosten entstanden. Für Gemeinhardt ärgerlich, weil zum einen die Gerüstbauer samt Material bereits auf dem Weg von Roßwein nach Würzburg waren, zum anderen weil dadurch eine ganze Arbeitsphase ausfiel und der Einsatz komplett umgeplant werden musste. „Die Deutsche Bahn hat uns jeweils nachts vier Sperrpausen von fünf Stunden eingeräumt. Da gibt’s keine Minute länger“, erzählt Gerüstbaumeister Stuber, denn über die Strecke unter der zukünftigen Brücke laufen ICE- und Güterverkehr sowie die Stadtbahn. Dadurch dass eine Sperrung ausfiel, musste der 42-Jährige den Einsatz innerhalb einer Woche neu planen: Statt mit einem Baukran von einer Seite der Gleise wurde mit zwei Baukränen von beiden Seiten gearbeitet und statt elf Mann waren 16 auf der Baustelle. Mit vier Sattelzügen mit jeweils 18 Tonnen Material sowie neun HEB-Stahlträgern à zehn Tonnen rückten die Gerüstbau-Kolonnen an einem langen Wochenende an. Filigran wurden die 16 Meter langen Träger über die Oberleitungen gehoben, so dass ein „Deckel“ entstand, über dem Züblin dann innerhalb von zwei Jahren die Brücke neu bauen konnte. 45 Meter lang und knapp 14 Meter breit verbindet sie die Altstadt und den Stadtteil Frauenland, rund 1.1000 Fahrzeuge sollen sie seit Anfang 2023 täglich überqueren. Der Abbau des Schutzgerüstes im Oktober 2022 funktionierte reibungslos – innerhalb von zwei nächtlichen Sperrpausen war das Gerüst rückgebaut und auf die Sattelschlepper verladen. UNTERNEHMENSFÜHRUNG Unter der zukünftigen Siligmüllerbrücke laufen ICE- und Güterverkehr sowie die Stadtbahn Ingolf Stuber, Projektleiter Gemeinhardt Service Thomas Rösch, Bauleiter bei Züblin

Weil das Bauunternehmen zur gleichen, verkehrsfreien Zeit ebenfalls etliches Material aus dem Gleisbereich zu verräumen hatte, haben sich die beiden Partner mit Kränen und Arbeitskräften gegenseitig geholfen. „Der Ausbau hat gut geklappt“, resümiert Thomas Rösch die Zusammenarbeit, „dass der Prüfer das Fundament nicht für tragfähig hielt, kann man Gemeinhardt Service nicht ankreiden.“ „Alles, was komplex ist oder schnell gehen muss, ist unser Ding“, sagt Ingolf Stuber. Seit dem Jahrhundert-Hochwasser 2002 haben die Sachsen für Brücken ein besonders Faible – denn damals erlitten auch viele Verkehrswege große Schäden. Die Anforderungen in der Brückensanierung sind vielfältig und benötigen besonderes Know-how und Material: In aller Regel haben die Gerüstbauer es mit zwei Verkehrswegen gleichzeitig zu tun. Wenn unter der Brücke noch eine Straße oder ein Fluss verläuft, dürfen während der Sanierung selbst Kleinstteile nicht runterfallen. Zudem: Ein Gerüst kann man schlecht bis in 50 Meter Höhe hinaufbauen, die Handwerker benötigen also leichte Hängegerüste. Doch an eine Befestigung von Gerüsten haben Architekt*innen vor 50 oder 100 Jahren nicht gedacht. Deshalb muss sich Gemeinhardt immer wieder etwas Neues einfallen lassen. Und natürlich spielt der Zeitfaktor während des Auf- und Abbaus immer eine besondere Rolle. „Wir benötigen hochqualifizierte Mitarbeiter, um uns einerseits durch Arbeitsqualität von Mitbewerbern abzusetzen und andererseits durch Schnelligkeit die höheren Kosten auszugleichen“, sagt Stuber, denn vor allem bei öffentlichen Ausschreibungen zähle nicht Qualität, sondern ausschließlich der Preis. Mehr als 100.000 Euro investiert der Sondergerüstbauer jedes Jahr in die Weiterbildung seiner gegenwärtig 42 Mitarbeiter*innen. Alle 17 Gerüstbauer sind ausgebildet, zehn sogar als staatlich geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer und zwei als Meister. Während viele Gerüstbau-Betriebe über die zunehmenden Auflagen zur Betriebssicherheit klagen, wie beispielsweise die TRBS 2121, sieht Stuber darin eine Gelegenheit, sich weiter von anderen Gerüstbauer*innenn abzusetzen. Gerade in puncto Arbeitssicherheit macht er keine Kompromisse: „Es liegt doch in unserer Verantwortung als Unternehmer, unsere Mitarbeiter und die unserer Kunden so gut wie möglich zu schützen“. Autor: Jens Gieseler UNTERNEHMENSFÜHRUNG Anzeige ® Vom Gerüstbauer, für Gerüstbauer WDVS-Ankersystem HD-SAS Temporäres Verankern von Gerüstkonstruktionen Abstand L= 80mm, Kraft parallel zur Fassade F = 6,12 – 10,40 KN (Abhängig vom Untergrund) Abstand L = 190mm, Kraft parallel zur Fassade F = 2,63 – 4,50 KN (Abhängig vom Untergrund) Abstand L = 240mm, Kraft parallel zur Fassade F = 2,10 – 3,55 KN (Abhängig vom Untergrund) Abstand L = 330mm, Kraft parallel zur Fassade F = 1,52 – 2,57 KN (Abhängig vom Untergrund) www.gelog-system.de • Tel.: 02935-9686790 • Fax: 02935-9686791 • info@gelog-system.de Schnell-Sicher-Sauber

14 02 / 2023 Ein häufig unterschätztes Risiko Gabelstapler in der Betriebshaftpflicht für Gerüstbaubetriebe In vielen Gerüstbaubetrieben werden Gabelstapler eingesetzt. Sie sind unter Umständen zulassungspflichtig, aber auf jeden Fall versicherungspflichtig und deshalb in der Betriebshaftpflicht mitzuversichern. Was war passiert? Nach einem Unfall in einem Gerüstbaubetrieb lehnte die entsprechende Betriebshaftpflicht den Schaden ab, mit der Begründung, es bestehe keine Deckung. Der Betrieb hätte Versicherungsschutz nur beanspruchen können, wenn der oder die Gabelstapler explizit in die Versicherung mit einbezogen gewesen wären. Dies war nicht der Fall. Im Vertrag stand noch, dass Kfz von der Versicherung ausgenommen sind und besonders zu versichern sind. Gabelstapler sind aber keine Kraftfahrzeuge (Kfz), sondern gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Der Gerüstbauer war der Meinung, dass der Gabelstapler versichert sei. Im Vertrag waren selbstfahrende Arbeitsmaschinen dokumentiert. Da ihm dies ausdrücklich von seinem Versicherungsvertreter bei Abschluss so bestätigt wurde – leider nicht schriftlich. Der fragliche Gabelstapler war schneller als 6 km/h und wurde auch gelegentlich im öffentlichen Straßenverkehr zu Transportzwecken und für Lagerlogistik eingesetzt. Zu prüfen war, ob es sich bei dem Stapler um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelte: Gemäß § 18 Straßenverkehrsordnung sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit und nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind (wie z. B. eine Kehrmaschine). Gabelstapler gehören nicht in diese Kategorie, weil sie überwiegend zur Beförderung von Lasten dienen. Folglich bestand für alle im Betrieb des Gerüstbauers vorhandenen Gabelstapler kein Versicherungsschutz. Merke: Gabelstapler sollten explizit als solche in der Betriebshaftpflicht dokumentiert sein. Sie sollten wissen, wie schnell Ihre Stapler gemäß Betriebserlaubnis sind, ob diese bis maximal 6 km/h prämienfrei in der Betriebshaftpflicht versichert sind, ob diese bis 20 km/h versicherungspflichtig über eine AKB Zusatzdeckung versichert werden müssen, oder ob sie gegebenenfalls auch bei Verwendung auf öffentlichen Straßen zulassungspflichtig sind. Gabelstapler sind keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen! UNTERNEHMENSFÜHRUNG TPC Concept Versicherungsmakler GmbH Deutschordenstraße 14a • D-63571 Gelnhausen Tel. +49 6051 49093-38 info@tpc-concept.de de • www.tpc-concept.de Thomas Schäfer, Jahrgang 1960, ist verheiratet und lebt mit seiner Frau in der Nähe von Frankfurt am Main. Außerdem hat er hat zwei erwachsene Töchter. Er ist geschäftsführender Gesellschafter zweier erfolgreicher Unternehmen im Versicherungs- und Finanzsektor, sowie in der Unternehmensberatung. Spezialisiert auf die Gerüstbaubranche ist seine Expertise innerhalb seiner 30jährigen Karriere stetig gewachsen. Er referiert beim Bundesverband Gerüstbau sowie bei der Handwerkskammer Dortmund für die Meisterlehrgänge und bei den führenden Gerüstherstellern als Speaker zu den Themen Risikomanagement, Unternehmensführung und Nachunternehmereinsatz. Seine Unternehmen bieten Speziallösungen rund um das Thema der betrieblichen Absicherung für Gerüstbaubetriebe in ganz Deutschland. Mehrfach wurde sein Unternehmen im FOCUS, sowie auch aktuell in der WirtschaftsWoche, ausgezeichnet und landete unter den TOP 5 Versicherungsmaklern in Deutschland. Thomas Schäfer ist ausgebildeter Versicherungskaufmann, Fachwirt und Betriebswirt. „Wer will, findet Wege, wer nicht will, findet Gründe!“

15 02 / 2023 BILDUNGSZENTREN Erfolgreich abgeschlossen Erster Hybrid-Meisterkurs der Gerüstbauer „Es war ein Testballon“ – das sagt Katja Reif, Leiterin des Fachzentrums Gerüstbau. „Er ist gut gestartet, hatte ein paar Böen zu überstehen und ist dennoch erfolgreich gelandet.“ Gemeint ist der erste Meistervorbereitungskurs der Gerüstbauer Teil I und II im Hybridformat, der im Februar 2023 mit den letzten Prüfungsterminen zu Ende ging. Von neun Prüflingen haben sieben die Prüfung bestanden. „Das ist ein super Schnitt“, freut sich Katja Reif. 70 % Unterricht per Videokonferenz „Hybrid“ bedeutete in diesem Fall, dass 70 % der Unterrichtszeit online per Videokonferenz stattfand und 30 % im BTZ Weiterstadt. Die Präsenzzeit wurde auf 5 Wochen in Vollzeit gebündelt. In den anderen 52 Unterrichtswochen fand der Online-Unterricht jeweils an vier Stunden dienstags und freitags abends statt. Online-Kurs erfordert Disziplin „Für alle war dieser Kurs eine neue Herausforderung“, bilanziert Gerüstbaumeister und Dozent Thomas Geißler. Denn Online-Unterricht fordert sowohl den Dozierenden als auch den Teilnehmenden mehr an Konzentration und Disziplin ab als Präsenzunterricht, so seine Erfahrung, die von seinen Mitdozenten geteilt wird. Auch von den Teilnehmern: „Der Spagat zwischen Arbeit und Schule ist oftmals sehr hart und nur durch Selbstdisziplin zu bewältigen“. Andererseits war es vielfach auch eine positive Erfahrung, gemeinsam neue Wege zu gehen: „Es war interessant, die Schüler waren motiviert und es hat Spaß gemacht“, so Klaus Waidhas, Dozent im Meisterkurs. Hybridformat hat viele Vorteile Gleichzeitig hat das Hybridformat auch klare Vorteile, denn für den arbeitsbegleitenden Unterricht an den Werktagen entfallen lange Anfahrtszeiten und eine nervige Parkplatzsuche. Online-Unterricht ist zudem familienfreundlicher – wobei man für die erfolgreiche Teilnahme sicherstellen muss, dass man in der eigenen Wohnung einen ruhigen Rückzugsort hat, wo Störungen während des Unterrichts im wahrsten Sinne des Wortes „ausgeschlossen“ werden können. Erleichtert berufsbegleitendes Lernen „Für mich war der Onlinekurs die Möglichkeit, Familie, Beruf (damit die finanzielle Sicherheit) und den Meisterlehrgang unter einen Hut zu bringen“, so ein Teilnehmer. Andererseits – auch das war Teil des Feedbacks – ist auch die Anforderung höher, Inhalte selbstständig nachzuarbeiten. Dennoch: Alles in allem überwog die positive Resonanz – und am Ende zählt nur eins: Der Meisterbrief, den die frischgebackenen Meister strahlend in Empfang nehmen können. Nächster Hybridkurs ab August „Das Feedback fließt in die nächste Kurskonzeption ein. Wir starten im August 2023 mit der zweiten Auflage“, so Fachzentrumleiterin Reif. Entstanden war die Idee für den Kurs in der Zusammenarbeit mit dem Projekt Zukunftswerkstatt, das aus Mitteln des Hessischen Wirtschaftsministeriums gefördert wird. Punktlandung: die Absolventen des ersten Hybrid-Meisterkurses im Gerüstbauer-Handwerk am BTZ Weiterstadt Berufsbildungs- und Technologiezentrum Weiterstadt Rudolf-Diesel-Straße 30 • D-64331 Weiterstadt Katja Reif, Leiterin Fachzentrum Gerüstbau Tel. +49 69 97172-719 • reif@hwk-rhein-main.de www.hwk-rhein-main.de

16 02 / 2023 RECHT Gerüstbauvertrag 16 Merksätze zur Gebrauchsüberlassung Der Gerüstbau ist ein spezielles Gewerk mit vielen typischen Besonderheiten, insbesondere in rechtlicher Hinsicht. Auch ohne vertieftes Wissen ist ein gewisses Grundverständnis der rechtlichen Eckpunkte für Anwender*innen hilfreich, um im Betriebsalltag die richtigen Entscheidungen zu treffen und Fehler zu vermeiden. An erster Stelle dieser Besonderheiten kann der einzigartige Leistungsgegenstand genannt werden, um den sich der Gerüstbauvertrag dreht und der ihn charakteristisch von vielen anderen Gewerken unterscheidet: die Kombination aus Montageleistung und Gebrauchsüberlassung. Vor allem die Überlassung der Gerüste an die Auftraggeber*innen hält eine Vielzahl an rechtlichen Fallstricken bereit und unterliegt besonderen Regeln. 16 von ihnen sind in den folgenden Merksätzen zusammengefasst: 1. Der Gerüstbauvertrag ist ein sogenannter gemischttypischer Vertrag, der aus werkvertraglichen (Auf-/ Um- und Gerüstabbau) und mietvertraglichen Elementen (Gebrauchsüberlassung) besteht. 2. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn im jeweiligen Vertrag die VOB vereinbart wurde. 3. Während der Gebrauchsüberlassung trifft den/die Auftraggeber*in eine Obhutspflicht, was bedeutet, dass er/sie die Gerüste schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen hat, was zu einer vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr gedeckten Veränderung oder Verschlechterung der Gerüste führen kann. 4. Veränderungen oder Beschädigungen durch Gerüstnutzer*innen werden im Rahmen der mietrechtlichen Bestimmungen dem/der Auftraggeber*in zugerechnet. 5. Meldet der/die Auftraggeber*in ein beschädigtes Gerüst frei und kann nachgewiesen werden, dass es zum Zeitpunkt der Übergabe durch den/die Gerüstbauer*in in einwandfreiem Zustand gewesen ist, besteht ein Anschein dafür, dass der Schaden im Zeitraum der Gebrauchsüberlassung verursacht wurde (was dann als Ansatzpunkt für einen Schadensersatz- anspruch gegen den/die Auftraggeber*in herangezogen werden kann). 6. Einer Beschädigung steht es gleich, wenn ein Gerüst aufgrund von Einwirkungen durch den/die Nutzer*in nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann (z. B. infolge grober Verschmutzung mit Putzresten)… 7. … oder verwendet werden darf (z. B. aufgrund einer Durchbrechung der zulassungsrechtlich vorgeschriebenen Verzinkung von Gerüstteilen). 8. Die Höhe eines Schadensersatzanspruches wegen Beschädigung/Abhandenkommen von Gerüstteilen bemisst sich nach dem für den/die Geschädigte*n geltenden Materialneupreis unter Berücksichtigung des Werteverfalls/der Abschreibung aufgrund des Alters der beschädigten Teile („Abzug neu für alt“). 9. Der Schadensersatz umfasst auch Folgekosten, die dem/der Geschädigten entstehen, z. B. ein erhöhter Aufwand beim Abbau beschädigter Gerüste, die Begutachtung durch einen Sachverständigen oder Kosten der Rechtsverfolgung. 10. Ersatzansprüche bei beschädigten/abhandengekommenen Gerüstteilen verjähren innerhalb einer kurzen Frist von 6 Monaten ab Rückgabe der Teile bzw. Kenntniserlangung über ihren Verlust, weshalb in diesen Fällen in Bezug auf die Rechtsverfolgung stets Eile geboten ist! 11. Den/die Gerüstbauer*in trifft während der Gebrauchsüberlassung eine Erhaltungspflicht, was bedeutet, dafür zu sorgen, dass das Gerüst unter Berücksichtigung der vereinbarten Nutzung in dem vertraglich geschuldeten Zustand bleibt. 12. Das umfasst die Prüfung und Wartung vertragsgemäßer Abnutzungen (sogenannter technischer Verschleiß) und sonstiger vorhersehbarer Verschlechterungen des Gerüstes (z. B. durch übliche Witterungserscheinungen). 13. Darüber hinausgehende Verschlechterungen (z. B. durch exzessive Verschmutzung, zweckfremde Nutzung, Schädigungen oder außergewöhnliche Witterungserscheinungen) sind nicht mehr von der Erhaltungspflicht des/der Gerüstbauer*in umfasst… 14. …und das Wiederherstellen des vertragsgemäßen Zustands des Gerüstes löst dann einen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus. 15. Obhutspflicht und Erhaltungspflicht enden mit der rechtswirksamen Freigabe zum Abbau des Gerüsts. 16. Die Vergütungspflicht für die Gebrauchsüberlassung endet mit Ablauf des letzten von Auftraggeber*in in Anspruch genommenen Überlassungsintervalls (z. B. bei vereinbarter monatsweiser Gebrauchsüberlassung mit Ablauf des jeweils angebrochenen Monats). Autor: Rechstanwalt Tobias Barth Kanzlei Barth Am Kabellager 11 • D-51063 Köln Tel. +49 221 650 877 30 info@barth-kanzlei.de • www.barth-kanzlei.de

17 02 / 2023 Keine Rentenversicherungspflicht für Geschäftsführung mit Einfluss Im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) kann es für Unternehmen zu Nachforderungen von der Deutschen Rentenversicherung, der Pflegeversicherung sowie auch der Krankenversicherung kommen. Streitigkeiten entstehen oft dann, wenn der/die Inhaber*in eines Unternehmens nicht mehr in vollem Umfang die Entscheidungen des Unternehmens treffen will, sondern weitere Geschäftsführer*innen einstellt. Sind diese Geschäftsführer*innen an der GmbH beteiligt, steht die Frage der Sozialversicherungspflicht und damit die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zur Selbstständigkeit im Raum. Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit Bei der Frage, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt, die eine gesetzliche Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und teils auch Krankenversicherung auslöst, sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Die Historie des Unternehmens, die Beteiligungen und Entscheidungsbefugnisse wie auch die Verteilung der einzelnen Geschäftsbereiche sind von Bedeutung. In einem konkreten Fall hat das Bundessozialgericht die Rentenversicherungspflicht bei einer GmbH-Geschäftsführerin verneint. Kapital und Macht notwendig Ist ein/e GmbH-Geschäftsführer*in zugleich als Gesellschafter*in am Kapital der Gesellschaft beteiligt, ist der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß der Einflussnahme bei Entscheidungen der Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Sperrminorität reicht nicht Ein/e Gesellschafter-Geschäftsführer*in sei nicht per se kraft seiner/ihrer Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigte*r angesehen zu werden, über seine/ihre Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R entschieden. Eine solche Rechtsmacht sei bei Gesellschafter*innen gegeben, die zumindest 50 Prozent der Anteile am Stammkapital halten. Ein/e Minderheitsgeschäftsführer*in sei grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er/ sie sei ausnahmsweise nur dann als Selbstständige*r anzusehen, wenn ihm/ihr im Gesellschaftervertrag eine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei. Gesellschafter-Geschäftsführer*innen müssen in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft auszuüben. Die Ausrichtung der Strategie des Unternehmens hat der/die Gesellschafter-Geschäftsführer*in maßgebend zu lenken. Ohne diesen Einfluss seien Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer*innen nicht im „eigenen“ Unternehmen tätig, sondern abhängig beschäftigt. Autorin: Rechtsanwältin Sandra Fösken RECHT Rechtsanwältin Sandra Fösken • fösken Rechtsanwälte Fritz-Vomfelde-Straße 34 • D-40547 Düsseldorf Tel. +49 0211 53883450 info@foesken-rechtsanwalt.de • www.foesken-rechtsanwalt.de www. www. Auf Sicherheitsnetze von Huck können Sie sich verlassen! www.huck.net · www.huck.net Verkauf, Vermietung und Montage von Personenauffangnetzen. Manfred Huck GmbH Asslarer Weg 13-15 · 35614 Asslar-Berghausen Tel.: +49 (0) 6443 63-0 · Fax: +49 (0) 6443 63-29 www.huck.net · email: sales.de@huck.net Anzeige

18 02 / 2023 Fachlich geeignet Wer darf Gerüstbauer*innen ausbilden? Auszubildende zu finden, ist schwer. Die Ursachen sind vielfältig: Der demographische Wandel führt zu einem Rückgang der Schulabgänger, in fast allen Wirtschaftsbereichen fehlt Nachwuchs, sodass junge Kräfte sehr gesucht sind. Gerüstbau ist nur selten der Wunschberuf und in ländlichen Bereichen ist der Weg vom Wohnsitz zum Betrieb ein häufiger Hinderungsgrund. Dennoch gelingt es den ausbildenden Betrieben im Gerüstbauer-Handwerk bislang, durch vielfältige individuelle Aktivitäten und die Unterstützung der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, die Zahl der Auszubildenden auf einem recht stabilen Niveau zu halten (Abb. 1). Die Anzahl der Betriebe, die aktuell ausbilden, hat sich in den letzten Jahren etwas gesteigert. Bezogen auf die gesamte Branche liegt der Anteil der ausbildenden Betriebe etwa bei 14 Prozent (Abb. 2). Worauf ist diese geringe Quote zurückzuführen? Herrscht bei den Betrieben möglicherweise die Meinung vor, dass nur Betriebe ausbilden dürfen, die Gerüstbau-Meisterbetrieb sind? Wer ist zur Ausbildung berechtigt? • Lehrlinge darf ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. • Der Betrieb muss für die Ausbildung geeignet sein. Persönliche Eignung Der Begriff der persönlichen Eignung ist handwerksrechtlich nicht definiert. Jede/r Unternehmer*in, Ausbilder*in oder Ausbildungsbeauftragte*r ist persönlich geeignet, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Nicht persönlich geeignet ist danach, wer • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, • wiederholt oder schwer gegen BBiG bzw. HwO oder gegen die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, gibt es beispielsweise, wenn Personen wegen einer Straftat zu mindestens zweijähriger Haftstrafe, wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aufgrund der Verbreitung jugendgefährdender Schriften verurteilt wurden. Fachliche Eignung Die fachliche Eignung in einem zulassungspflichtigen Handwerk wie dem Gerüstbau ist vorhanden, wenn eine Prüfung zum Gerüstbaumeister bzw. zur Gerüstbaumeisterin bestanden wurde. Auch eine Hochschul- oder Technikerausbildung der entsprechenden Fachrichtung wird anerkannt. Es gibt allerdings weitere Fälle, die zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks berechtigen. Wenn diese Berechtigung von der zuständigen Handwerkskammer erteilt wird, kann jeweils auch von der fachlichen Eignung für die Ausbildung ausgegangen werden: • Andere zulassungspflichtige Gewerke, zum Beispiel Dachdeckerbetriebe, dürfen den Gerüstbau betreiben, sofern die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. • Die Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn eine Gesellenprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk bestanden wurde und das Gerüstbauer-Handwerk in seinen wesentlichen Tätigkeiten mindestens sechs Jahre ausgeübt wurde, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. SOKA 926 831 718 698 703 691 734 805 843 793 0 200 400 600 800 1.000 1.200 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Abb. 1: Zahl der Auszubildenden Anzeige

• Eine Ausnahmebewilligung kann es auch geben, sofern die zum selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen werden. Dabei sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. In allen Fällen ist der Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung oder Lehrgang zur Ausbildereignung) eines/einer mit der Ausbildung betrauten Mitarbeiter*in im Betrieb erforderlich. Eignung des Betriebes zur Ausbildung Die Ausbildungsstätte muss für die jeweilige Berufsausbildung geeignet sein, um die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Inhalte zu vermitteln. Die erforderlichen Werkzeuge, Materialien, Gerätschaften und Räumlichkeiten im Betrieb müssen vorhanden sein. Der/die verantwortliche Ausbilder*in muss in Vollzeit im Betrieb arbeiten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass alle nach der Ausbildungsordnung zu vermittelnden Gerüstarten, z. B. Trag- oder Hängegerüste sowie Sonderkonstruktionen (Brücken, Tribünen o. ä.), im Betrieb gebaut werden. Zur Vermittlung dieser teilweise speziellen Ausbildungsinhalte ist die Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) als ergänzende betriebliche Maßnahme vorgesehen. Fazit Von einer Berechtigung zur Ausbildung von Gerüstbauer*innen ist auszugehen, wenn der ausbildende Betrieb mit dem Gerüstbauer-Handwerk in die Handwerksrolle A eingetragen ist. Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, aber bisher nicht ausgebildet haben, jedoch an der Ausbildung junger Menschen interessiert sind, können sich an die zuständige Handwerkskammer wenden. Diese prüfen die Eignung zur Ausbildung nach den beschriebenen Kriterien und unterstützen die Betriebe bei der Gewinnung von Auszubildenden und der Durchführung der Ausbildung. Dafür gibt es bei den Handwerkskammern spezielle Ausbildungsberater*innen. Bei der zuständigen Handwerkskammer ist auch der Ausbildungsvertrag zur Genehmigung und zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einzureichen. Die SOKA GERÜSTBAU übernimmt nach Zusendung einer Kopie des Ausbildungsvertrages die Zuordnung der Auszubildenden auf die zuständige Berufsschule, die Einladung zu den Berufsschulblöcken und der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU). Darüber hinaus übernimmt die SOKA GERÜSTBAU die Kosten der ÜLU, der Unterbringung und Verpflegung in den Berufsschul- und ÜLU-Zeiten und erstattet Reisekosten an die Auszubildenden. Weiterhin werden Teile der Ausbildungsvergütung an die ausbildenden Betriebe von der SOKA GERÜSTBAU übernommen. Sofern hierzu Fragen bestehen, stehen Ihnen in der SOKA GERÜSTBAU Herr Steinborn (Telefon 0611 7339-128) oder Herr Maus (Telefon 0611 7339-131) gerne zur Verfügung. Weiteres Informationsmaterial finden Sie unter: www.sokageruest.de/ aus-und-weiterbildung/berufsausbildung/ SOKA 395 407 394 386 382 373 380 403 413 424 13,6% 13,8% 13,7% 13,2% 13,2% 12,8% 12,9% 13,7% 13,9% 14,3% 10,0% 11,0% 12,0% 13,0% 14,0% 15,0% 16,0% 17,0% 18,0% 19,0% 20,0% 340 350 360 370 380 390 400 410 420 430 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Anzahl ausbildender Betriebe in % aller Betriebe Abb. 2: Anzahl der ausbildenden Betriebe Anzeige Infos und Anmeldung unter: www.hwk-oberfranken.de/ geruestbau-patente Schützen Sie Ihr Know-how! Ein Zwei-Tages-Seminar der HWK für Oberfranken zu Patentschutz im Gerüstbau. Mit Praxisbeispielen! Für alle Gerüstbauunternehmen. ■ Was ist ein Patent/Gebrauchsmuster? ■ Wie melde ich ein Patent an? ■ Welche Kosten entstehen? ■ Vermarktungsmodelle Am 28./29. April 2023 in Bayreuth

02 / 2023 • www.geruestbauhandwerk.de 20 Im Mai in Leipzig – Bundesfachtagung und Jahreshauptversammlung 2023 Nachdem wir zuletzt coronabedingt in den Herbst ausweichen mussten, können wir unsere Bundesfachtagung und Jahreshauptversammlung dieses Jahr wieder zum gewohnten Zeitpunkt im Frühjahr abhalten. Dazu laden wir unsere Mitglieder vom 4. bis 6. Mai ins Pentahotel nach Leipzig ein. Wie immer bietet die Tagung eine Mischung aus verbandsinternen Neuigkeiten, Fachinfor- mationen sowie Austauschmöglichkeiten unter Kolleg*innen. Unter anderem werden wir über Neuigkeiten zur DIN-Norm 18451 berichten und uns mit dem Thema Generationenwechsel in den Unternehmen befassen. Den Tagungsort haben wir dabei mit Bedacht gewählt. Wie kaum eine andere Stadt in Deutschland steht Leipzig für Aufbruch und Dynamik. Davon wollen wir uns inspirieren lassen, um uns beherzt den Herausforderungen der aktuellen Krisenzeit zu stellen und Lösungswege aufzuzeigen. Die Veranstaltung beginnt am Donnerstag, 4. Mai, mit einem Willkommensabend. Am Freitag starten wir mit den ordentlichen Mitgliederversammlungen in den Tag und beenden diesen, nach spannenden Tagesordnungspunkten und dem Fachvortrag, mit einer festlichen Abendveranstaltung. Dazu laden wir in den „Event- palast“ mit seinem außergewöhnlichen Ambiente ein. Am Samstag, 6. Mai, kommen wir wie immer zum „Talk im Gerüst“ zusammen. Der gemeinsame Ausflug am Samstagnachmittag mit anschließendem Abendessen im Historischen Ratskeller bildet dann den Abschluss der Veranstaltung. In Leipzig erwarten die Teilnehmer*innen natürlich auch attraktive Begleitpersonenprogramme. Details dazu sowie zum restlichen Programm finden sich in der Tagungsbroschüre, die wir unseren Mitgliedern wie gewohnt zugeschickt haben. Sie ist außerdem im Downloadbereich unserer Homepage zu finden. Sämtliche Informationen zu dieser Veranstaltung finden Sie hier: Bundesfachtagung 2023 Technik- Seminar Das sichere Gerüst – Technik-Seminar rückt Arbeits- sicherheit in den Fokus Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind zen- trale Themen im Gerüstbau. Das sichere Gerüst ist für das Handwerk ein Markenzeichen, das für andere Gewerke einen sicheren Arbeitsplatz bedeutet. So hat der Bundesverband Gerüstbau e. V. die Thematik ins Zentrum seines jüngsten Technik-Seminars gerückt, das unter dem Titel „Technische Arbeitsvorbereitung – Das sichere Gerüst vom Angebot bis zur Übergabe“ stand. Knapp 200 Teilnehmer*innen vor Ort im Maritim-Hotel in Würzburg, rund 80 weitere zu Hause an den Bildschirmen – mit der Themenwahl hat der Verband augenscheinlich ins Schwarze getroffen. Vorträge, eine Diskussionsrunde und Nachfragen aus dem Publikum machten klar: Die Arbeitssicherheit lässt niemanden kalt im Gerüstbau. Im Gegenteil: Ob Gerüstbauer*in oder Hersteller, Fachplaner*in oder Aufsichtsperson, das sichere Gerüst ist allen Beteiligten ein zentrales Anliegen. So vielfältig wie die Thematik selbst war auch das Seminar. Nach einem historischen Abriss

www.geruestbauhandwerk.de • 02 / 2023 21 zur Entwicklung des Arbeitsschutzes im Laufe der langen Geschichte des Gerüstbaus ging es mit dem Vortrag eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) gleich mitten hinein in die Praxis auf der Baustelle und die Tücken der getrennten Verantwortlichkeiten. Im weiteren Verlauf berichteten dann Gerüstbauer sowie Vertreter des Arbeitsschutzes der BG BAU von ihrem Umgang mit dem komplexen Thema. Ein letzter Vortrag rückte schließlich noch den/ die Gerüstnutzer*in ins Blickfeld der besonderen Problematik auf den Baustellen. Neben den Einzelreferaten gab es zudem noch eine Podiumsdiskussion: Vertreter von sechs Herstellerfirmen diskutierten unter der Leitung von Moderator Frank Schimmer die Frage, wie Hersteller von Gerüstsystemen eine sichere Anwendung des Produktes seitens ihrer Kund*innen unterstützen können. Dabei zeigte sich, dass sich die Hersteller längst nicht mehr nur als Materiallieferanten sehen. Sie verstehen sich vielmehr als Dienstleistungspartner, die ihren Kund*innen durch Schulungen oder verschiedene Servicepakete zu den Themen Arbeitsschutz, Tragwerksplanung usw. unter die Arme greifen können, wenn gewünscht. Eines wurde im Laufe des Seminars immer klarer: Arbeitssicherheit ist ein wichtiges Anliegen! Aufgrund der gestiegenen Ansprüche in der öffentlichen Wahrnehmung und der sich zuletzt immer mehr verschärfenden rechtlichen Bestimmungen stellt es viele Betriebe aber auch vor große Herausforderungen. Und ein Ende dieser Entwicklung ist derzeit nicht abzusehen, im Gegenteil. Sich dieser Herausforderung zu stellen, verlangt sorgsame Planung, aber auch betriebliche Grundstrukturen, eben die im Seminartitel genannte „Technische Arbeitsvorbereitung“. Vor allem aber müssen sich alle Beteiligten – Hersteller, Gerüstbaubetriebe und BG BAU – als ein großes Team verstehen, um in gemeinsamer Anstrengung das Thema Arbeitssicherheit umzusetzen und voranzubringen. „Ich freue mich, dass wir die für unser Gewerk so wichtige Thematik in unserem Seminar so umfassend beleuchten konnten“, betont Holger Budroweit, Vizepräsident des Bundesverbandes Gerüstbau/Bereich Technik. „Der große Zuspruch und die angeregten Diskussionen – auch außerhalb des Konferenzsaals – zeigen mir, dass unseren Mitgliedern und Gästen die Bedeutung der Thematik bewusst ist und dass sie gewillt sind, sich hier mehr einzubringen.“ Der Dank des Verbandes gilt allen Vertreter*innen des Ehrenamtes, die sich an der Vorbereitung des Seminars beteiligt haben. Ausbildungsbörse Köln Besondere Perspektive: Bundesinnung berät Jugendliche auf Ausbildungsbörse in Köln Ideen geben, Kontakte knüpfen, Perspektiven aufzeigen – das will „handwerk.koeln“, die Ausbildungs- und Schülerfirmenbörse des Kölner Handwerks, die diesmal umbaubedingt vom Rathaus in den Gürzenich umziehen musste. Mit dabei auch am neuen Ort: die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk. Eine ganz besondere Perspektive bot sich den Besucher*innen der Ausbildungsbörse gleich nach Betreten des Gürzenich-Foyers. Das Innungsmitglied Teupe & Söhne Gerüstbau GmbH aus Dormagen hatte – wie in den Jahren zuvor im Rathaus – auch am neuen Ort ein mehrere Meter hohes Gerüst errichtet. So konnten sich die Schüler*innen nicht nur theoretisch über den Beruf des/der Gerüstbauer*in informieren, sondern auch testen, wie sich das Arbeiten in luftiger Höhe anfühlt. Und das Angebot wurde eifrig genutzt!

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